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"Ist überhaupt ein Schaden eingetreten?"
Ohne, dass ein im Versicherungsvertrag definierter Schadenfall eingetreten ist, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
Unverzüglich nach Eintritt ist die Schadenmeldung an den Versicherer zu machen. Eine ausgebliebene oder verspätete Anzeige kann zur Leistungsfreiheit führen.
"Gibt es den passenden Versicherungsvertrag?"
Zunächst wird betrachtet, ob überhaupt ein bzw. der richtige Versicherungsvertrag besteht, also Deckung gegeben ist, welcher die versicherte Gefahr abdeckt und ob der örtliche sowie zeitliche Geltungsbereich gegeben ist.
"War es vielleicht eine nicht versicherte Gefahr?"
In jedem Versicherungsvertrag gibt es klar definierte Ausschlüsse bzw. bestimmte Gefahren, die keinesfalls versichert sind.
Dabei ist es, anders als bei Obliegenheiten, egal ob ein Zutun des Versicherungsnehmers dazu geführt hat. Kausalität spielt also keine Rolle und somit ist auch kein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
"Wurde die Prämie bezahlt?"
Bei Zahlungsverzug der Prämie kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine qualifizierte Mahnung versandt wurde und die gesetzte Frist verstrichen ist.
Die Prämienzahlung ist eine Rechtspflicht des Versicherungsnehmers.
"Wurden alle Spielregeln eingehalten?"
Mit „Spielregeln“ sind gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten gemeint.
Wurde eine bzw. mehrere Obliegenheit(en) verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig oder teilweise befreit werden.
Wichtig ist, dass für eine Obliegenheitsverletzung ein Zutun des Versicherungsnehmers erforderlich ist. Kausalität spielt also eine Rolle und somit ist ggf. auch ein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
"Hat sich das Risiko nachträglich verändert?"
Wurde eine sogenannte Gefahrerhöhung vorgenommen oder zugelassen, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Wichtig ist, dass sich das „neue“ Risiko dauerhaft auf einem anderen Niveau befinden muss, damit es als Gefahrerhöhung gilt. Relevant sind dabei das mögliche Ausmaß und/oder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenfalls.
"Ist die passende Versicherungssumme vereinbart worden?"
Wurde die Versicherungssumme zu gering gewählt oder nicht laufend angepasst, kann Unterversicherung bestehen und der Schaden nicht zu Gänze abgedeckt sein.
"Sind Maßnahmen zur Schadenabwehr/-minderung gesetzt worden?"
Der Versicherungsnehmer ist für die Abwendung und Minderung des Schadens verantwortlich bzw. dazu verpflichtet.
Wenn man dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, ist der Versicherer leistungsfrei. Man ist zudem gut beraten, diesbezüglich Weisungen des Versicherers einzuholen, da die Schadenminderungs-maßnahmen dann auch über die Versicherungssumme hinaus gedeckt sind.
"Wann ist die Versicherungsleistung fällig?"
Die Leistung ist grs. fällig, sobald sämtliche Erhebungen zur Zahlungspflicht des Versicherers und zur Schadenhöhe abgeschlossen sind.
Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser berücksichtigt.
"Kann eine geleistete Zahlung von einem Verursacher zurückgefordert werden?
Mit Zahlung der Leistung, erhält der Versicherer, gem. §67 VersVG das Recht bei einem Schadenverursacher diese zurückzufordern, also zu regressieren. Auch Kulanzen sind regressfähig.
Die Höhe eines Regresses ist mit der gesetzlichen Schadenersatzpflicht limitiert und zudem dürfen durch diesen Forderungsübergang keine Nachteile für den Versicherungsnehmer entstehen. (siehe Quotenvorrecht)
"Ist überhaupt ein Schaden eingetreten?"
Ohne, dass ein im Versicherungsvertrag definierter Schadenfall eingetreten ist, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
Unverzüglich nach Eintritt ist die Schadenmeldung an den Versicherer zu machen. Eine ausgebliebene oder verspätete Anzeige kann zur Leistungsfreiheit führen.
"Gibt es den passenden Versicherungsvertrag?"
Zunächst wird betrachtet, ob überhaupt ein bzw. der richtige Versicherungsvertrag besteht, also Deckung gegeben ist, welcher die versicherte Gefahr abdeckt und ob der örtliche sowie zeitliche Geltungsbereich gegeben ist.
"War es vielleicht eine nicht versicherte Gefahr?"
In jedem Versicherungsvertrag gibt es klar definierte Ausschlüsse bzw. bestimmte Gefahren, die keinesfalls versichert sind.
Dabei ist es, anders als bei Obliegenheiten, egal ob ein Zutun des Versicherungsnehmers dazu geführt hat. Kausalität spielt also keine Rolle und somit ist auch kein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
"Wurde die Prämie bezahlt?"
Bei Zahlungsverzug der Prämie kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine qualifizierte Mahnung versandt wurde und die gesetzte Frist verstrichen ist.
Die Prämienzahlung ist eine Rechtspflicht des Versicherungsnehmers.
"Wurden alle Spielregeln eingehalten?"
Mit „Spielregeln“ sind gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten gemeint.
Wurde eine bzw. mehrere Obliegenheit(en) verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig oder teilweise befreit werden.
Wichtig ist, dass für eine Obliegenheitsverletzung ein Zutun des Versicherungsnehmers erforderlich ist. Kausalität spielt also eine Rolle und somit ist ggf. auch ein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
"Hat sich das Risiko nachträglich verändert?"
Wurde eine sogenannte Gefahrerhöhung vorgenommen oder zugelassen, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Wichtig ist, dass sich das „neue“ Risiko dauerhaft auf einem anderen Niveau befinden muss, damit es als Gefahrerhöhung gilt. Relevant sind dabei das mögliche Ausmaß und/oder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenfalls.
"Ist die passende Versicherungssumme vereinbart worden?"
Wurde die Versicherungssumme zu gering gewählt oder nicht laufend angepasst, kann Unterversicherung bestehen und der Schaden nicht zu Gänze abgedeckt sein.
"Sind Maßnahmen zur Schadenabwehr/-minderung gesetzt worden?"
Der Versicherungsnehmer ist für die Abwendung und Minderung des Schadens verantwortlich bzw. dazu verpflichtet.
Wenn man dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, ist der Versicherer leistungsfrei. Man ist zudem gut beraten, diesbezüglich Weisungen des Versicherers einzuholen, da die Schadenminderungs-maßnahmen dann auch über die Versicherungssumme hinaus gedeckt sind.
"Wann ist die Versicherungsleistung fällig?"
Die Leistung ist grs. fällig, sobald sämtliche Erhebungen zur Zahlungspflicht des Versicherers und zur Schadenhöhe abgeschlossen sind.
Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser berücksichtigt.
"Kann eine geleistete Zahlung von einem Verursacher zurückgefordert werden?
Mit Zahlung der Leistung, erhält der Versicherer, gem. §67 VersVG das Recht bei einem Schadenverursacher diese zurückzufordern, also zu regressieren. Auch Kulanzen sind regressfähig.
Die Höhe eines Regresses ist mit der gesetzlichen Schadenersatzpflicht limitiert und zudem dürfen durch diesen Forderungsübergang keine Nachteile für den Versicherungsnehmer entstehen. (siehe Quotenvorrecht)
Unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalls ist die Schadenmeldung an den Versicherer zu machen.
Eine ausgebliebene oder verspätete Anzeige kann zur Leistungsfreiheit führen.
Zunächst wird betrachtet, ob überhaupt ein bzw. der richtige Versicherungsvertrag besteht, welcher die versicherte Gefahr abdeckt und ob der örtliche sowie zeitliche Geltungsbereich gegeben ist.
Bei Zahlungsverzug der Prämie kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit sein. Dies ist der Fall, wenn eine qualifizierte Mahnung versandt wurde und die gesetzte Frist verstrichen ist.
In jedem Versicherungsvertrag gibt es klar definierte Ausschlüsse bzw. Gefahren, die keinesfalls versichert sind.
Dabei ist es, anders als bei Obliegenheiten, egal ob ein Zutun des Versicherungsnehmers dazu geführt hat. Kausalität spielt also keine Rolle und somit ist auch kein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
Wurde eine bzw. mehrere Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig oder teilweise befreit werden.
Wichtig ist, dass für eine Obliegenheitsverletzung ein Zutun des Versicherungsnehmers erforderlich ist. Kausalität spielt also eine Rolle und somit ist ggf. auch ein Kausalitätsgegenbeweis möglich.
Wurde eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder zugelassen, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Wichtig ist, dass sich das Risiko dauerhaft auf einem anderen Niveau befinden muss, damit es als Gefahrerhöhung gilt.
Wurde die Versicherungssumme zu gering gewählt oder nicht laufend angepasst, kann Unterversicherung bestehen und der Schaden nicht zu Gänze abgedeckt sein.
Der Versicherungsnehmer ist für die Abwendung und Minderung des Schadens verantwortlich bzw. dazu verpflichtet.
Wenn man dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, ist der Versicherer leistungsfrei. Man ist zudem gut beraten, diesbezüglich Weisungen des Versicherers einzuholen, da die Schadenminderungs-maßnahmen dann auch über die Versicherungssumme hinaus gedeckt sind.
Die Leistung ist grs. fällig, sobald sämtliche Erhebungen zur Zahlungspflicht des Versicherers und zur Schadenhöhe abgeschlossen sind.
Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser berücksichtigt.
Mit Zahlung der Leistung, erhält der Versicherer, gem. §67 VersVG das Recht bei einem Schadenverursacher diese zurückzufordern, also zu regressieren. Auch Kulanzen sind regressfähig.
Die Höhe eines Regresses ist mit der gesetzlichen Schadenersatzpflicht limitiert und zudem dürfen durch diesen Forderungsübergang keine Nachteile für den Versicherungsnehmer entstehen. (siehe Quotenvorrecht)
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