Vorsatz
Vorsatz bedeutet, dass eine Handlung wissentlich und mit Willen durchgeführt wird und mögliche Folgen, also der Nachteil eines Anderen, bewusst in Kauf genommen werden.
Vorsätzlich herbeigeführte Schadenfälle sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Unterschieden wird zwischen dem
- schlichten Vorsatz, auch „dolus coloratus“ genannt
Verschleierung bzw. Beeinflussung von Umständen oder Informationen um die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (Bereicherungs-/Betrugsabsicht)
Beispiel für schlichten Vorsatz:
Zurückhalten von Informationen, die negativen Einfluss auf die Schadenabwicklung im Sinne des Versicherungsnehmers habenund
- bedingten Vorsatz, auch „dolus eventualis“ genannt
bewusste Inkaufnahme eines Schadens
Beispiel für bedingten Vorsatz:
Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit
Die Frage nach einer möglichen vorsätzlichen Beeinflussung durch den Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Anzeigepflicht nach Eintritt eines Schadenfalls von besonderer Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Schadens sowie die korrekte Ermittlung der Versicherungsleistung nicht möglich wäre.
Auch die Prüfung ob die Möglichkeit eines Regresses besteht, wäre im Falle von Falschangaben nicht machbar.
Der dolus coloratus liegt vor
- bei Bereicherungs-/Betrugsabsicht
- bei Manipulation der Beweislage zulasten des Versicherers
- bei Handlungen, welche die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen
- bei der „Vermeidung von Schwierigkeiten“ im Rahmen der Schadenabwicklung
Kein dolus coloratus liegt vor, wenn
- sich Manipulation bereits im Vorhinein oder nach ihrer Richtigstellung als nicht „täuschungsgeeignet“ herausstellt
- der Versicherungsnehmer nicht zurechnungsfähig ist („Unfallschock“)
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