Kausalität

Kausalität bedeutet, dass ein bestimmtes Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist.
Dies bildet die Grundlage für die Leistungspflicht des Versicherers.

Besonders wichtig ist die Frage nach der Kausalität im Schadenfall bei Verletzungen von Obliegenheiten, bspw. bei nicht gemeldeten Gefahrenerhöhungen.
Der Versicherer überprüft die Zusammenhänge zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem entstandenen Schaden und kann, bei vorliegender Kausalität leistungsfrei sein.

Inwieweit im Schadenfall eine Kausalität gegeben ist, wird meist durch Sachverständige ermittelt.
Dabei wird auf Basis der objektiven (und teils subjektiven) Eindrücke der Grad der Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Rahmen eines Gutachtens aufgezeigt.

In den Gutachten gibt es unterschiedliche Formulierungen, wie bspw.:

Formulierung prozentuelle Annahme / Erklärung
ausschließbar 0%
mit schlichter / einfacher Wahrscheinlichkeit <50%
mit indifferenter / neutraler Wahrscheinlichkeit 50%
mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit 50% – 54%
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit >55%
mit sehr hoher / weit überwiegender Wahrscheinlichkeit >80%
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 99,9%
mit bedingter Wahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines Ereignisses unter der Bedingung, dass ein anderes Ereignis bereits eingetreten ist

Hierbei handelt es sich um keine verbindliche Einteilung bzw. Einschätzung. Die prozentuelle Annahme dient lediglich zur Veranschaulichung.

Gut zu wissen!

Im Versicherungsfall muss Dein Versicherer das Vorhandensein einer Verletzung von Obliegenheiten beweisen. Ihn trifft hierbei also die Beweislast.

Du hast im Falle einer Obliegenheitsverletzung Dein mangelndes Verschulden an der vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung und die nicht vorhandene Kausalität für den eingetretenen Versicherungsfall zu beweisen. Man spricht auch vom sogenannten „Kausalitätsgegenbeweis„.

Wichtig ist, dass die relevanten Obliegenheiten in den Bedingungen nachvollziehbar angeführt sind und Dir dadurch Dein Versicherer diese mitgeteilt hat, denn „wenn Du eine Bestimmung nicht kennst, kannst Du nicht dagegen verstoßen“. (§6 Abs. 5 VersVG)