Grobe Fahrlässigkeit
Verursacht jemand durch sein Handeln einen Schaden, der mit einer gebotenen Sorgfalt hätte vermieden werden können, spricht man von grober Fahrlässigkeit. (siehe §1297 ABGB)
Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird in der Regel durch den Versicherer abgelehnt, was mit der „bewussten Inkaufnahme des Schadens“ begründet wird. Bspw. wenn der Versicherungsnehmer eine brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt und es zu einem Brand kommt.
Im Form von Zusatzdeckungen können Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer entstehen, im Versicherungsvertrag mitversichert werden. Dies erfolgt entweder im Rahmen der vollen Versicherungssumme für die versicherten Sachen oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Oft ist es schwierig die einzelnen Verschuldensgrade richtig zuzuordnen. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:
- Vorsatz
Bewusstes Herbeiführen eines Schadens mit Wissen und Willen.
Man unterscheidet den „bedingten“ Vorsatz (dolus eventualis), der eine Inkaufnahme des Schadens bedeutet, und den „schlichten“ Vorsatz (dolus coloratus), der eine bewusste Beeinflussung/Verschleierung von schadensrelevanten Umständen bedeutet. - Grobe Fahrlässigkeit
Fehlen der erforderlichen Aufmerksamkeit.
Merkhilfe: „Das hätte Dir klar sein müssen…“ - Leichte Fachlässigkeit
Fehler, die auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren.
Merkhilfe: „Das kann jedem passieren…“
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