Gefahrerhöhung

Als Gefahrerhöhung bezeichnet man nachträgliche Änderungen der bei Vertragsabschluss angegebenen Umstände, die den Eintritt eines Schadens oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen.

Es besteht gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§23 VersVG) für den Versicherungsnehmer die Pflicht den Versicherer unverzüglich darüber zu informieren, wenn es Umstände gibt, die von Dauer sind und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens erhöhen.

Bei einer durch den Versicherungsnehmer vorgenommenen Gefahrerhöhung kann der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei sein und den Vertrag binnen einem Monat fristlos kündigen. Dies gilt, wenn die Gefahrerhöhung wesentlich und von Dauer ist.

Entscheidend für die Frage ob eine versicherungstechnisch relevante Erhöhung der Gefahr vorliegt ist, ob sich wegen der neuen Umstände eine Grundlage schafft, die ein höheres Gefahrenpotential in sich birgt und den Eintritt eines Versicherungsfalles fördern kann.

Beispiele für Gefahrerhöhungen im Sinne des §23 VersVG:

  • Dauerhafte Verwahrung des KFZ-Typenscheins bzw. des COC-Papiers im Fahrzeug
  • Fahren mit stark abgefahrenen Reifen
  • Erhöhung der Fahrzeugleistung durch Chiptuning
  • Eröffnung eines Restaurants im versicherten Gebäude
  • Dauerhafte Einlagerung von Heu in einem Gebäude, das kein Stall ist

Gut zu wissen!

Den Beweis, dass ein Schaden aufgrund einer Gefahrerhöhung im Sinne des §23 VersVG vorliegt, hat Dein Versicherer zu erbringen.

Du als Versicherungsnehmer hast, wenn Dein Versicherer meint, dass eine Gefahrerhöhung vorliegt, aber die Möglichkeit ein mangelndes Verschulden Deinerseits zu beweisen oder einen Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen.