Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit bedeutet, dass der Versicherer von der Pflicht zur Entschädigung bei einem Versicherungsfall vollkommen oder teilweise befreit wird.

  • Teilweise Leistungsfreiheit
    Der Versicherer ist im Versicherungsfall nicht gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit. Die Leistung wird allerdings in einem im Verhältnis stehenden Ausmaß gekürzt. Diese Kürzung erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip und kommt vor, wenn bspw. eine Unterversicherung besteht.
  • Vollkommene Leistungsfreiheit
    Der Versicherer ist gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit bei definierten Ausschlüssen vom Versicherungsschutz, die in den geltenden Bedingungen ersichtlich sein müssen. Zudem besteht keine Leistungspflicht bei vorsätzlichen und schuldhaften Verletzungen von Obliegenheiten, also vertraglichen Pflichten, durch den Versicherungsnehmer, wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit einem Schaden stehen.
    Bspw. wenn falsche Angaben bei der Antragsstellung gemacht wurden, Anzeigepflichten missachtet werden, bei Gefahrenerhöhungen oder verspäteten Schadensmeldungen sowie bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalles.

Der Prämienzahlungsverzug kann ebenfalls zur vollkommenen Leistungsfreiheit führen.

Gut zu wissen!

§ 6 VersVG regelt die Voraussetzungen, damit Du Deinen Versicherungsschutz nicht „einfach“ verlierst. Leistungsfreiheit Deines Versicherers kann nur bei definierten Ausschlüssen gegeben sein und wenn Du schuldhaft Obliegenheiten verletzt hast.