VersVG – § kurz und knapp

Das Versicherungsvertrags-gesetz, kurz VersVG, ist eine wesentliche Grundlage für die Gestaltung von Versicherungsverträgen.
Es regelt u.a. wie ein Versicherungs-vertrag zustande kommt und welche Pflichten die Vertragsparteien haben.

Nachfolgend werden die einzelnen Paragraphen mit den darin enthaltenen wesentlichen Kernaussagen kurz und knapp erklärt.
Bitte beachte, dass es sich dabei um eine freie Interpretation handelt und man für Details den Gesetzestext lesen muss. Keinesfalls wird hier eine juristische Beratung ersetzt!

Abkürzungen:
VR = Versicherer
VN = Versicherungsnehmer
VP = versicherte Person
VS = Versicherungssumme
VWert = Versicherungswert
LV = Lebensversicherung
KV = Krankenversicherung
UV = Unfallversicherung
RS = Rechtsschutzversicherung

§Abs.Kernaussage/Erklärung "kurz und knapp"zu beachtende FristenThemaTitel
11Der VR muss im Versicherungsfall leisten.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
12Der VN muss Prämie zahlen.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1a 1"Antragsbindefrist" - 6 Wo. Zeit für VR um Antrag anzunehmen/abzulehnen.6 WochenAllgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1a 2Der VR muss den VN hinweisen ab wann Versicherungsschutz besteht, wenn keine vorläufige Deckung vereinbart wurde - sonst besteht Leistungspflicht!Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1b 1Die Schriftform ist für den Vertragsabschluss erforderlich.
(Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.)
Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1b 2Die Unwirksamkeit von Erklärungen, die nicht in der Schriftform abgegeben wurden, sind unverzüglich dem VN mitzuteilen, der dann 14 Tage Zeit hat den "Fehler" fristwahrend zu beheben.14 TageAllgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1cUnisex-Tarife; keine Prämienunterschiede zw. Mann und Frau.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
1d 1Eine Ablehnung/Kündigung für Menschen mit Behinderung darf nicht aufgrund der Behinderung erfolgen.Menschen mit BehinderungVorschriften für alle Zweige
1d 2Ein Prämienzuschlag ist nur möglich, wenn die Behinderung einen relevanten Faktor für die Risikokalkulation hat.Menschen mit BehinderungVorschriften für alle Zweige
1d 3Der VR muss dem VN mitteilen warum es zu einem Prämienzuschlag kommt.Menschen mit BehinderungVorschriften für alle Zweige
1d 4Sinngemäß gilt (1)-(3) auch für Wartefristen, Risikoausschlüsse und Leistungsminderungen.Menschen mit BehinderungVorschriften für alle Zweige
21Der Versicherungsbeginn ist rückwirkend möglich.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
22Keine Prämie für VR, wenn dieser bei Vertragsabschluss weiß, dass es zu keinem Versicherungsfall kommen wird und keine Leistungspflicht bei Versicherungsfällen, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
23Bei Abschluss durch einen Bevollmächtigten gilt (2) auch für dessen Kenntnis.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
31Der VR muss eine Polizze ausstellen .Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
32Der VN kann bei Verlust der Polizze eine Ersatzpolizze anfordern.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
33Der VN kann jederzeit Abschriften/Erklärungen zum Vertrag fordern.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
34Die Kosten für die Ersatzpolizze und Abschriften trägt der VN.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
41Leistungspflicht des VR nur gegen Aushändigung der Polizze (in Papier).Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
42Der VN kann mit gerichtlich/notariell beglaubigten Anerkenntnis, dass die Schuld beendet sei, behaupten zur Aushändigung/Rückgabe der Polizze außerstande zu sein. Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
51Bei Abweichung zw. Polizze und Antrag muss der VN innerhalb 1 Monats widersprechen.1 MonatAllgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
52Der VR muss den VN auf Abweichungen lt. (1) deutlich hinweisen; der VN kann 1 Monat schriftlich widersprechen.1 MonatAllgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
53Wenn der VR den VN nicht auf Abweichungen hinweist, gilt der Inhalt des Antrags.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
54Eine Anfechtung wg. Irrtum ist nicht möglich.Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
5a 1Eine Zustimmung zur elektr. Kommunikation muss ausdrücklich erfolgen.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 2Eine elektr. Kommunikation darf für den VN nicht benachteiligend sein.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 3Bei vereinbarter elektr. Kommunikation darf der VR Bedingungen, Informationen und die Polizze und der VN seine Erklärungen und Informationen auf einem anderen "dauerhaften Datenträger" als Papier übermitteln.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 4Auch bei elektr. Kommunikation können Erklärungen in Papierform übermittelt werden.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 5Trotz vereinbarter elekr. Kommunikation kann der VN kostenlos Unterlagen jeweils in Papierform verlangen.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 6Aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 16/2018Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 7Der VR muss den VN darauf hinweisen, dass die Polizze oder vertragsrelevante Informationen elektr. übermittelt worden sind.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 8Aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 16/2018Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 9Der VR muss vertragsrelevante Unterlagen dauernd bereit stellen.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 10Wenn (3) und (9) erfüllt, dann geht man davon aus, dass die Unterlagen elektr. zugegangen sind.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5a 11Alles zur elektr. Kommunikation gilt auch für VP und sonstige Dritte.Elektr. KommunikationVorschriften für alle Zweige
5b 1Der VR muss VN unverzüglich eine Antragskopie übergeben.unverzüglichAntragskopieVorschriften für alle Zweige
5c 1generelles Rücktrittsrecht für den VN von 14 Tagen bzw. 30 Tagen bei LV.14 Tage generell; 30 Tage bei LVRücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 2Die Rücktrittsfrist gilt ab dem Tag an dem der VR seinen Informationspflichten nachgekommen ist.RücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 3Der VR muss den VN über dessen Rücktrittsrecht belehren.RücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 4Der VN muss fristgerecht in geschriebener Form zurücktreten; die Absendung des Schreibens muss innerhalb der Frist erfolgen.RücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 5Die Frist ist spätestens nach 1 Monat (bei LV) ab Polizzenzugang und Belehrung über das Rücktrittsrecht verstrichen.1 MonatRücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 6Für eine vorläufige Deckung steht dem VR Prämie zu.RücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
5c 7Das Rücktrittsrecht gem. §5c gilt nicht für Großrisiken. (bspw. Transport- u. Transporthaftpflichtrisiken)RücktrittsrechtVorschriften für alle Zweige
61Leistungsfreiheit und Kündigungsmöglichkeit des VR innerhalb 1 Monats fristlos nachdem er von einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, außer die Verletzung war seitens des VN unverschuldet.1 MonatObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
61aBei Verletzung von äquivalenzsichernden Obliegenheiten, tritt nur anteilig Leistungsfreiheit ein. Bei ausgebliebener Meldung/Anzeige, die keinen Einfluss auf die Risikobeurteilung hat, besteht Leistungsfreiheit nur, wenn dies vorsätzlich geschehen ist.ObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
62Bei Verletzung von vorbeugenden Obliegenheiten zur Vermeidung von Versicherungsfällen, also zur Gefahrenminderung, gilt Leistungsfreiheit nur, wenn die Verletzung Einfluss auf den Schadeneintritt bzw. die -höhe hatte.ObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
63Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt nur wenn die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.ObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
64Kein generelles Rücktrittsrecht für den VR nach einer Obliegenheitsverletzung.ObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
65Der VR muss den VN in den Bedingungen/der Polizze über vereinbarte Obliegenheiten belehren.ObliegenheitenVorschriften für alle Zweige
7Die Versicherungsdeckung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Mittag und endet zu Mittag.Deckungsbeginn/-endeVorschriften für alle Zweige
81Eine stillschweigende Verlängerung, wenn nicht vor dem Ablauf gekündigt wird, erfolgt immer um 1 Jahr.LaufzeitVorschriften für alle Zweige
82Es gilt für den VR und den VN ein paritätisches Kündigungsrecht zum Ablauf mit Frist 1-3 Monate.1 - 3 MonateLaufzeitVorschriften für alle Zweige
83Verbraucherverträge können, auch bei längerer Laufzeit, ab dem 3. Jahr gekündigt werden.LaufzeitVorschriften für alle Zweige
9Eine Versicherungsperiode dauert 1 Jahr. (außer bei kurzfristigen Verträgen)LaufzeitVorschriften für alle Zweige
101Ändert der VN seine Wohnung ohne es dem VR mitzuteilen, genügt dem VR für die Abgabe von Erklärungen ein eingeschriebener Brief an die letztgültige Adresse des VN.WohnungswechselVorschriften für alle Zweige
102(1) gilt sinngemäß auch für Gewerbebetriebe.Wechsel des FirmenstandortsVorschriften für alle Zweige
111Die Leistung ist grundsätzlich fällig nachdem der VR alle Erhebungen des Versicherungsfalles abgeschlossen hat.
Dauert es länger als 2 Monate, kann der VN eine Erklärung des VR verlangen warum die Erhebungen noch nicht abgeschlossen wurden. Darauf muss der VR innerhalb 1 Monats die Erhebungen abschließen. Wenn er nicht innerhalb 1 Monats abschließt, ist die Leistung auch ohne Abschluss der Erhebungen fällig.
2 Monate
+ 1 Monat
Fälligkeit der LeistungVorschriften für alle Zweige
112Wenn Erhebungen des VR länger als 1 Monat dauern, dann kann VN eine Abschlagszahlung von der Gesamtforderung fordern.1 MonatFälligkeit der LeistungVorschriften für alle Zweige
113Die Frist aus (2) ist gehemmt, wenn VN an der Verzögerung Schuld trägt.Fälligkeit der LeistungVorschriften für alle Zweige
114Keine Befreiung des VR von Verzugszinsen.Fälligkeit der LeistungVorschriften für alle Zweige
11a1Der VR darf gesundheitsbezogene Daten verarbeiten für Risikoprüfung, Verwaltung der Verträge und zur Beurteilung von Leistungsansprüchen.Personenbez. GesundheitsdatenVorschriften für alle Zweige
11a2Ermittlung der personenbezogenen Gesundheitsdaten nur für bestimmte Zwecke.Personenbez. GesundheitsdatenVorschriften für alle Zweige
11b1Für Direktverrechnung zwischen dem VR und Gesundheitsdienstleistern ist ein Auftrag des VN erforderlich.DirektverrechnungVorschriften für alle Zweige
11b2Erteilt der VN einen Auftrag zur Direktverrechnung, so darf der VR für Zwecke der Direktverrechnung bestimmte personenbezogene Gesundheitsdaten ohne dessen ausdrückliche Einwilligung durch Auskünfte des Gesundheitsdienstleisters ermitteln.DirektverrechnungVorschriften für alle Zweige
11b3Die Belehrung über das Recht die Datenermittlung zu untersagen muss bei Abschluss des Vertrages erfolgen.DirektverrechnungVorschriften für alle Zweige
11c1Wenn keine Einwilligung zu §11a (2) vorliegt, darf der VR Gesundheitsdaten nur an bestimmte Empfänger übermitteln. Personenbezogene GesundheitsdatenVorschriften für alle Zweige
11c2Der VR hat auf Verlangen des VN oder jeder VP Auskunft/Einsicht zu Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung einer VP erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person dem einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Kopien dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.Personenbezogene GesundheitsdatenVorschriften für alle Zweige
11dPersonenbezogene Gesundheitsdaten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden.Personenbezogene GesundheitsdatenVorschriften für alle Zweige
121Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, beginnt die Frist sobald er Kenntnis des Anspruches hat. Hat der Dritte keine Kenntnis, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.3 Jahre; 10 Jahre bei DrittenVerjährung von AnsprüchenVorschriften für alle Zweige
122Eine Hemmung der Verjährungsfrist gilt bis der VR seine Entscheidung qualifiziert übermittelt. Nach 10 Jahren tritt aber auf jeden Fall die Verjährung ein. ("Absolute Verjährungsfrist")10 JahreVerjährung von AnsprüchenVorschriften für alle Zweige
123Leistungsfreiheit des VR, wenn der Anspruch nicht binnen 1 Jahr nach der qualifizierten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt ab der Belehrung des VN durch den VR.
("Präklusion")
1 JahrVerjährung von AnsprüchenVorschriften für alle Zweige
13Bei Konkurs des VR endet der Vertrag mit Ablauf 1 Monats ab Konkurseröffnung.1 MonatKonkurs des VRVorschriften für alle Zweige
141Bei Insolvenz des VN, kann VR ausbedingen, dass der Vertrag mit Ablauf 1 Monats gekündigt wird.1 MonatKonkurs des VNVorschriften für alle Zweige
142Sinngemäß gilt (1) auch bei Zwangsverwaltung einer versicherten Liegenschaft.1 MonatKonkurs des VNVorschriften für alle Zweige
15Ist die versicherte Sache unpfändbar, können Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nur auf Gläubiger übertragen werden, die dem VN zum Ersatz für beschädigte Sachen andere Sachen geliefert haben.Übertragung einer ForderungVorschriften für alle Zweige
15a1Definition von zwingenden/unabdingbaren Vorschriften:
§ 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14
Allgemeine VorschriftenVorschriften für alle Zweige
15a2Wenn nicht die elektr. Kommunikation (§ 5a) vereinbart wurde, kann die Schriftform ausbedungen werden, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den VN nicht gröblich benachteiligend ist.Elektronische KommunikationVorschriften für alle Zweige
15b1Für bereits entstandene Streitigkeiten ist nur die inländische Gerichtsbarkeit wirksam.Inländische GerichtsbarkeitVorschriften für alle Zweige
15b2(1) gilt nicht, wenn nach Völkerrecht oder sonstigen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt wurde.Inländische GerichtsbarkeitVorschriften für alle Zweige
161"vorvertragliche Anzeigepflicht" - Der VN muss ihm bekannte Umstände, die für die Gefahr erheblich sind, dem VR bekanntgeben.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
162Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn der VN (1) missachtet.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
163Keine Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn der VN kein Verschulden an ausgebliebener Anzeige hatte. Eine Ausnahme ist, wenn die Anzeige durch den VN vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist, obwohl der VR ausdrücklich danach gefragt hat - dann hat der VR ein Rücktrittsrecht.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
171Der VR kann zurücktreten, wenn falsche Angaben zu einem erheblichen Umstand gemacht wurden; es genügt eine leichte Fahrlässigkeit des VN.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
172Kein Rücktrittsrecht für den VR, wenn dieser über die falsche Angabe Kenntnis hatte bzw. der VN kein Verschulden an der falschen Angabe hatte.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
18Kein Rücktrittsrecht für den VR, wenn dieser nicht ausdrücklich und genau umschrieben nach Umständen gefragt hat; außer dem VN kann Arglist nachgewiesen werden.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
19Bei Bevollmächtigten gilt die Kenntnis des Vertreters und des VN für die Erfüllung der Anzeigepflicht.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
201Die Rücktrittsfrist beträgt 1 Monat ab dem Zeitpunkt an dem der VR von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat.1 MonatAnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
202Der Rücktritt ist gegenüber dem VN zu erklären.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
21Die Leistungspflicht des VR besteht, trotz Rücktritt, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt/die Höhe des Schadens hatte. (Die Kausalität ist relevant.)AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
22Der VR darf den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.AnzeigepflichtVorschriften für alle Zweige
231Der VN darf ohne Einwilligung des VR keine Erhöhung der Gefahr vornehmen.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
232Gefahrenerhöhungen sind unverzüglich dem VR mitzuteilen.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
241Kündigungsmöglichkeit des VR bei Gefahrenerhöhung ohne Frist bzw. mit Frist 1 Monat, wenn der VN nicht Schuld daran hat. (1 Monat)GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
242Keine Kündigungsmöglichkeit des VR, wenn die Kündigung nicht innerhalb 1 Monats ab Kenntniserlangung ausgesprochen wird.1 MonatGefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
251Erfolgt keine Anzeige der Gefahrenerhöhung, ist der VR nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei. GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
252(1) gilt nicht, wenn den VN kein Verschulden trifft. Trotzdem muss der VN Gefahrenerhöhungen dem VR melden.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
253Leistungspflicht des VR besteht auch, wenn die Kündigungsfrist gem. §24 Abs. 2 abgelaufen ist bzw. die Kündigung nicht erfolgt ist oder die Erhöhung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder das Leistungsausmaß hatte.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
26Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 gelten nicht, wenn der VN zur Gefahrenerhöhung durch das Interesse des VR oder durch ein Ereignis, für das der VR haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
271Kündigungsmöglichkeit des VR bei Gefahrenerhöhung mit Frist 1 Monat, unabhängig ob der VN dafür verantwortlich ist.1 MonatGefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
272Der VN muss unverzüglich die Anzeige einer Gefahrenerhöhung machen.unverzüglichGefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
273Beruht eine Gefahrenerhöhung auf allgemein bekannten Umständen für Risiken vieler VN, kann der VR innerhalb 1 Jahres kündigen. (bspw. Änderung der Gesetzeslage)1 JahrGefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
281Erfolgt keine Anzeige der Gefahrenerhöhung, ist der VR leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, an dem die Anzeige hätte erfolgen müssen.1 MonatGefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
282Die Leistungspflicht des VR bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrenerhöhung bekannt war oder diese keinen Einfluss auf den Schadeneintritt bzw. das -ausmaß hatte.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
29Die Gefahrenerhöhung muss eine Wesentliche sein. Unerhebliche Erhöhungen der Gefahr sind nicht relevant. GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
30Die Regelungen zu Gefahrenerhöhungen gelten auch während der Zeit der Antragsprüfung. GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
311Bei mehreren versicherten Personen/Sachen, ist eine Kündigung bzw. der Rücktritt vom gesamten Vertrag nur möglich, wenn der Vertrag für die restlichen Personen/Sachen nicht vergleichbar abgeschlossen worden wäre.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
312Bei einer Teilkündigung bzw. einem Teilrücktritt durch den VR kann der VN den gesamten Vertrag spätestens bis zum Schluss der lfd. Versicherungsperiode beenden.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
313Bei einer Leistungsfreiheit des VR gem. (1) gilt diese nur für den betroffenen Teil.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
32Vereinbarungen damit der VN bestimmte Obliegenheiten zur Gefahrenminderung übernehmen soll werden von den VersVG-Paragraphen nicht berührt.GefahrenerhöhungVorschriften für alle Zweige
331Ein Schadenfall muss unverzüglich dem VR angezeigt werden.unverzüglichSchadenmeldungVorschriften für alle Zweige
332Leistungspflicht des VR besteht, auch wenn er von anderer Seite als dem VN vom Schaden erfahren hat.SchadenmeldungVorschriften für alle Zweige
341Der VR kann nach Schadeneintritt alle Auskünfte des VN verlangen, die zur Feststellung erforderlich sind.SchadenmeldungVorschriften für alle Zweige
342Der VR kann Belege nur einfordern, wenn dies dem VN zuzumuten ist.SchadenmeldungVorschriften für alle Zweige
34aDie Vorschriften §§16 bis 30 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden.SchadenmeldungVorschriften für alle Zweige
35Fälligkeit der ersten Prämie gleich nach Vertragsabschluss. (also ab Zusendung der Polizze)PrämieVorschriften für alle Zweige
35a1Der VR muss fällige Prämien bei Versicherungen auf fremde Rechnung auch von der VP und den Bezugsberechtigten annehmen.PrämieVorschriften für alle Zweige
35a2Ein Pfandrecht an Versicherungsforderungen kann auch wegen der Beträge und ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Entrichtung von Prämien verwendet hat.PrämieVorschriften für alle Zweige
35bOffene Prämienforderungen können von Versicherungsleistungen abgezogen werden. (auch, wenn die Leistung Dritten geschuldet wird) PrämieVorschriften für alle Zweige
361Der Erfüllungsort für die Prämienentrichtung ist der Wohnsitz des VN. Die Übermittlung der Prämie durch den VN erfolgt auf dessen Gefahr. ("Schickschuld")PrämieVorschriften für alle Zweige
362Bei Betriebsversicherungen gilt der Sitz des Betriebes als Erfüllungsort. Trotzdem muss die Zahlung bei Fälligkeit rechtzeitig beim VR einlagen.PrämieVorschriften für alle Zweige
37Bei lfd. Prämienzahlung ist die Prämie erst zu entrichten, wenn diese in geschriebener Form durch den VR verlangt wird.PrämieVorschriften für alle Zweige
381"Erstprämienverzug" - Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn die Erst-/Einmalprämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss (=Zusendung der Polizze) bezahlt wurde. Die Rücktrittsmöglichkeit besteht solange der VN die Zahlung nicht getätigt hat. Macht der VR seinen seinen Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend, gilt das als Rücktritt.14 TagePrämieVorschriften für alle Zweige
382Leistungsfreiheit des VR nach 14 Tagen, wenn die Erst-/Einmalprämie nicht bezahlt wurde.14 Tage; 1 Monat bei FLEXAPrämieVorschriften für alle Zweige
383Der VR muss den VN über die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Prämie hinweisen.PrämieVorschriften für alle Zweige
384Die Nichtzahlung von Zinsen ist kein Grund für eine Leistungsfreiheit oder einen Rücktritt des VR.PrämieVorschriften für alle Zweige
391"Folgeprämienverzug" - Der VR muss den VN qualifiziert mahnen inkl. Frist von min. 14 Tagen.14 TagePrämieVorschriften für alle Zweige
392Leistungsfreiheit des VR besteht, wenn trotz qualifizierter Mahnung keine Prämienzahlung erfolgt ist; außer der VN hat kein Verschulden an der Verhinderung.PrämieVorschriften für alle Zweige
393Kündigungsmöglichkeit ohne Frist für den VR, wenn der VN mit der Zahlung in Verzug ist.PrämieVorschriften für alle Zweige
394Die Nichtzahlung von Zinsen ist kein Grund für eine Leistungsfreiheit oder Kündigung des VR.PrämieVorschriften für alle Zweige
39a"Bagatellverzug" - Schuldet der VN weniger als 10% der Jahresprämie, max. EUR 60,-, tritt keine Leistungsfreiheit gem. §§38 und 39 ein.PrämieVorschriften für alle Zweige
40Bei vorzeitiger Vertragsauflösung gebührt dem VR die Prämie nur für die verstrichene Zeit. (außer es wurde etwas anderes vereinbart)PrämieVorschriften für alle Zweige
411Bei Verletzung der Anzeigepflicht ohne Rücktrittsmöglichkeit für den VR kann er eine höhere Prämie verlangen, die dem Risiko angemessen ist.PrämieVorschriften für alle Zweige
412Kann eine höhere Gefahr auch trotz höherer Prämie vom VR nicht übernommen werden, kann der VR den Vertrag mit der Frist von 1 Monat kündigen.1 MonatPrämieVorschriften für alle Zweige
413Die höhere Prämie muss innerhalb 1 Monats ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Anzeigepflicht vom VR geltend gemacht werden.1 MonatPrämieVorschriften für alle Zweige
41a1Wurde die Prämie wegen einer erhöhten Gefahr angehoben, kann der VN verlangen, dass diese wieder reduziert wird, wenn die Gefahrenerhöhung weggefallen ist.PrämieVorschriften für alle Zweige
41a2(1) gilt sinngemäß auch bei irrtümlichen falschen Angaben des VN.PrämieVorschriften für alle Zweige
41bDer VR darf nur Kosten für Mehraufwände geltend machen, wenn diese durch den VN veranlasst worden sind.PrämieVorschriften für alle Zweige
42Die Vorschriften §§37 bis 41a dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden.PrämieVorschriften für alle Zweige
43[Definition] Versicherungsvertreter ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. VersicherungsvertreterVorschriften für alle Zweige
441"Pseudomakler" - Bei einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem VR und dem VMkl. haftet der VR wie bei einem Agenten.VersicherungsvertreterVorschriften für alle Zweige
442Der VR haftet bei Verschulden seiner Agenten und Pseudomakler auch bei Verfehlungen der Informations- und Beratungspflichten.VersicherungsvertreterVorschriften für alle Zweige
451Definition was ein Versicherungsvertreter darf. (bspw. Anträge und Erklärungen entgegennehmen)VollmachtVorschriften für alle Zweige
452Gibt der VN dem Vertreter einen Geldbetrag, gilt dies wie direkt dem VR. VollmachtVorschriften für alle Zweige
453Ein Vertreter, der zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt ist, kann auch Erklärungen zu Änderungen, Verlängerungen und Kündigungen abgeben.VollmachtVorschriften für alle Zweige
46seit 2018 weggefallen
47Dritte müssen Beschränkungen einer Vollmacht nur gelten lassen, wenn diese bekannt sind.VollmachtVorschriften für alle Zweige
481Gerichtszuständigkeit bei durch den Vertreter vermittelten Verträge ist der Sprengel der gewerblichen Niederlassung des Versicherungsvermittlers. (od. wenn dieser nicht vorhanden ist, der Wohnsitz)VollmachtVorschriften für alle Zweige
482Gerichtszuständigkeit aus (1) kann nicht ausgeschlossen werden.VollmachtVorschriften für alle Zweige
49Schadenersatz durch Geldzahlung des VR.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
50Haftung des VR bis zur Versicherungssumme.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
511Wenn die VS den VWert erheblich übersteigt, können sowohl der VR und der VN die Beseitigung der Überversicherung mittels Reduzierung der VS und Anpassung der Prämie verlangen.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
512(1) auch möglich, wenn die Überversicherung aufgrund von Kriegsereignissen entsteht.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
513Ein Prämienüberschuss ist dem VN am Ende der Versicherungsperiode zurückzubezahlen.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
514"Bereicherungsverbot" - Ein Vertrag ist nichtig, wenn die Überversicherung zur beabsichtigten Bereicherung dient.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
515Der VN behält das Recht den Vertrag wg. Irrtum anzufechten.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
52Definition VWert = SachwertInhalt des VertragesSchadensversicherung
53Entgangene Gewinne sind nur versichert, wenn dies vereinbart wurde.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
54Wenn die versicherte Sache ein Überbegriff ist, dann sind alle Sachen die dazugehören versichert.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
55Maximale Entschädigung ist mit dem VWert begrenzt.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
56"Unterversicherung" - Aliquote Leistungskürzung, wenn die VS unter dem VWert liegt.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
57Die Vereinbarung einer Taxe ist möglich. (anstelle des "richtigen" VWert)Inhalt des VertragesSchadensversicherung
581Ist eine Sache bei mehreren VR versichert, muss jeder VR unverzüglich informiert werden.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
582In der Information aus (1) ist der VR, bei welchem die andere Versicherung besteht sowie die VS bekannt zu geben. Inhalt des VertragesSchadensversicherung
591Bei einer Doppelversicherung mit einer den VWert übersteigenden VS, haftet jeder VR anteilig. Mehr als den Schadenbetrag erhält VN aber nicht.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
592Bei einer Doppelversicherung sind die VR untereinander zum Ersatz verpflichtet.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
593Jeder Vertrag ist nichtig, wenn die Doppelversicherung zur beabsichtigten Bereicherung des VN dient.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
601Bei einer Doppelversicherung wird der jüngere Vertrag aufgehoben oder die VS unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf einen Teilbetrag herabgesetzt.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
602(1) gilt auch bei mehreren Verträgen, wenn der VWert gesunken ist.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
603Eine Aufhebung/Herabsetzung wird erst mit Ende der lfd. Versicherungsperiode wirksam.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
61Leistungsfreiheit des VR bei Versicherungsfällen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
621"Schadenminderungspflicht" - Der VN muss bei Schadeneintritt für Abwendung oder Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des VR sind zu befolgen.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
622Wird (1) nicht berücksichtigt, führt dies zur Leistungsfreiheit, außer Schadenminderung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der VR leistungspflichtig, wenn der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Inhalt des VertragesSchadensversicherung
631Anfallende Kosten im Zuge der Schadenminderung gehen zulasten des VR - auch über die VS hinaus, wenn sie vom VR angeordnet wurden.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
632Eine Unterversicherung ist auch bei Schadenminderungskosten möglich.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
641Unabhängigkeit bei Schiedsgutachtersverfahren wegen Anspruch oder Schadenhöhe. Inhalt des VertragesSchadensversicherung
642Feststellungen von Sachverständigen sind nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich von der Sachlage abweichen oder die Feststellung verzögert wird.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
643Zuständigkeit für die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
644(1) kann nicht abbedungen werden.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
65Der VN darf für die Verhandlungen zur Schadensermittlung/-feststellung einen Bevollmächtigen schicken.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
661Die Kosten für die Ermittlung/Feststellung eines Schadens sind dem VN zu ersetzen.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
662Die Kosten für Sachverständige sind dem VN nur zu ersetzen, wenn dies vereinbart wurde.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
663Eine Unterversicherung ist auch bei Kosten möglich.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
671"Legalzession" - Schadenersatzansprüche gehen auf den VR über, wenn dieser dem VN den Schaden ersetzt hat. Inhalt des VertragesSchadensversicherung
672Kein Regress bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen des VN.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
681Ohne versichertes Interesse kein Versicherungsvertrag; der VR kann aber angemessene Gebühren verlangen, wenn er Aufwände hatte. Inhalt des VertragesSchadensversicherung
682Bei Wegfall des versicherten Interesses, ist die Prämie aliquot zu entrichten.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
683(2) gilt auch bei Interessewegfall wg. Kriegsereignissen.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
684Die Prämie muss erst nach Kriegsende vom VR an den VN zurückgezahlt werden.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
685aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994Inhalt des VertragesSchadensversicherung
68aDie Vorschriften §51 (1)(2), §58 und §§62,67,68 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden.Inhalt des VertragesSchadensversicherung
691"Vertragsübergang" - Der Erwerber einer versicherten Sache tritt an die Stelle des VN.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
692Haftung für die Prämie gemeinsam durch Verkäufer und Erwerber zur ungeteilten Hand für die gesamte Schuld.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
693Der VR muss von der Veräußerung Kenntnis erlangen.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
701Der VR darf innerhalb der Frist von 1 Monat ab Veräußerung kündigen.1 MonatVeräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
702Der Erwerber darf Vertrag kündigen mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der lfd. Versicherungsperiode.sofortVeräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
703Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer für die aliquote Prämie und ev. Dauerrabattrückforderungen.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
711Leistungsfreiheit des VR nach 1 Monat, wenn Veräußerung nicht unverzüglich dem VR gemeldet wurde.1 MonatVeräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
712Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verzögerung unverschuldet ausgeblieben ist oder der VR von der Veräußerung wusste.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
72Die Vorschriften §§69 bis 71 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden. Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
73Bei Veräußerung wg. Zwangsvollstreckung gelten §§69 bis 72 genauso.Veräußerung der versicherten SacheSchadensversicherung
741Der Abschluss der Versicherung ist in eigenem und im Namen eines Anderen möglich.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
742Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
751Bei Versicherungen auf fremde Rechnung hat die VP die Rechte aus dem Vertrag.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
752Die VP kann ohne den VN nur Rechte wahrnehmen, wenn die VP die Polizze besitzt.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
761Der VN kann im eigenen Namen über der VP aus dem Vertrag zustehenden Rechte verfügen.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
762Ist eine Polizze ausgestellt, so ist der VN ohne Zustimmung der VP nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte der VP befugt, wenn er im Besitz der Polizze ist. Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
763Der VR leistet an den VN nur, wenn die VP der Versicherung zugestimmt hat.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
77Die VN muss bei Versicherungen für fremde Rechnung die Polizze erst an Gläubiger ausgeben, wenn seine Ansprüche durch die insolvente VP befriedigt wurden. Der VN hat somit das Vorrecht.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
78Bei Versicherung auf fremde Rechnung wird sowohl das Verhalten des VN als auch der VP betrachtet.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
791Die Kenntnis der VP ist nicht relevant, wenn der Vertrag ohne dessen Wissen abgeschlossen wurde. Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
792Hat der VN den Vertrag ohne Auftrag der VP abgeschlossen und dies dem VR nicht mitgeteilt, so braucht der VR die Einwendung, dass der Vertrag ohne Wissen der VP abgeschlossen wurde, nicht gegen sich gelten zu lassen.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
801Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
802Wenn unklar ist ob die Versicherung für eigenes oder fremdes Interesse genommen wird, gelten §§75 bis 79, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung für fremdes Interesse genommen wurde.Versicherung für fremde RechnungSchadensversicherung
811Der Antrag auf eine Feuerversicherung ist 2 Wochen nach Einreichung erloschen, wenn dieser nicht zwischenzeitlich durch den VR angenommen wurde.2 WochenFeuerversicherungSchadensversicherung
812Wenn der Antrag an einen Abwesenden versandt wurde, beginnt die Frist mit dem Datum des Versands. FeuerversicherungSchadensversicherung
813Anstelle der 2 Wochen-Frist kann auch eine andere Frist vereinbart werden.FeuerversicherungSchadensversicherung
82Der VR haftet für Brand, Explosion und Blitzschlag. FeuerversicherungSchadensversicherung
831Leistung durch den VR, wenn die versicherte(n) Sache(n) durch einen Brand zerstört wurde(n) inkl. Lösch-, Abriss- und Ausräumkosten.FeuerversicherungSchadensversicherung
832(1) gilt auch bei Explosion und Blitzschlag.FeuerversicherungSchadensversicherung
84Keine Deckung besteht, wenn ein Erdbeben oder Kriegsereignisse die Ursache war.FeuerversicherungSchadensversicherung
85Wenn die versicherte Sache ein Überbegriff ist, dann sind auch Sachen der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familie des VN versichert. Gleiches gilt für Dienstnehmer des VN am versicherten Ort. (bspw. Sachen des Reinigungspersonals) FeuerversicherungSchadensversicherung
86[Definition] VWert = Betrag, der für eine Neuanschaffung gleicher Art und Güte benötigt wird.FeuerversicherungSchadensversicherung
87Eine Taxe kann bei beweglichen Sachen vereinbart werden, solange diese den wirklichen VWert nicht deutlich übersteigt.FeuerversicherungSchadensversicherung
88Bei Gebäuden ist der VWert der Bauwert abzügl. eines aufgrund des alters-/nutzungsbedingten Zustandes entsprechenden Betrages.FeuerversicherungSchadensversicherung
891Die Vereinbarung einer Taxe für entgangene Gewinne aufgrund eines Versicherungsfalles ist nicht möglich.FeuerversicherungSchadensversicherung
892Im Einzelfall und mit Genehmigung der FMA können Bestimmungen über die Berechnung des entgangenen Gewinns vereinbart werden.FeuerversicherungSchadensversicherung
901Ist eine Sache bei mehreren VR versichert, muss jeder VR unverzüglich informiert werden.FeuerversicherungSchadensversicherung
902Die Information gem. (1) muss enthalten welche weiteren VR und welche VS vorhanden sind.FeuerversicherungSchadensversicherung
91"Folgeprämienverzug Feuer" - Der VR muss den VN qualifiziert mahnen inkl. Frist von min. 1 Monat. 1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
921Die Schadenmeldung muss innerhalb von 3 Tagen ab Schadeneintritt an den VR gesendet werden.3 TageFeuerversicherungSchadensversicherung
922Der VR kann die Frist von 3 Tagen nicht zum Nachteil des Kunden anpassen. FeuerversicherungSchadensversicherung
93Der VN darf nach einem Schaden bis zur Feststellung durch den VR keine Änderungen vornehmen außer Schadenminderungsmaßnahmen gem. §62 oder Änderungen, die im öffentlichen Interesse geboten sind.FeuerversicherungSchadensversicherung
941Versicherungsleistungen nach 1 Monat ab Schadenmeldung sind mit 4% zu verzinsen. (außer es besteht eine weitergehende Zahlungspflicht des VR)1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
942Der Fristlauf für die Verzugszinsen ist gehemmt, wenn der VN Schuld an der Verzögerung hat.FeuerversicherungSchadensversicherung
95Ist ein Versicherungsfall bereits vor dem aktuellen Versicherungsfall eingetreten, haftet der VR nur mehr bis zum Restbetrag der VS aus dem Vertrag. Für folgende Versicherungsperioden muss der VN nur den verhältnismäßigen Teil der Prämie zahlen.FeuerversicherungSchadensversicherung
961"Schadenkündigung" - Sowohl der VR als auch der VN können den Vertrag nach einem Schaden kündigen. (paritätisches Kündigungsrecht; siehe §108 - gilt analog für alle Sachversicherungen)FeuerversicherungSchadensversicherung
962Die Kündigungsmöglichkeit gilt mit Frist 1 Monat ab Schadenabwicklung. 1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
963aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994FeuerversicherungSchadensversicherung
97Bei Gebäuden kann der VR die Leistung verweigern, wenn unklar ist ob das Gebäude wieder errichtet wird. Der VN kann die Zahlung des VR erst verlangen, wenn er belegen kann, dass das Geld bestimmungsgemäß verwendet wird.FeuerversicherungSchadensversicherung
98Die Leistung des VR kann, wenn §97 zutrifft, an einen Erwerber oder an Gläubiger des VN, die an der Wiederherstellung des Gebäudes gearbeitet haben, übertragen werden.FeuerversicherungSchadensversicherung
991Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekargläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der VR oder der VN angezeigt hat, dass ohne Sicherung geleistet werden soll und seit dem Empfang der Anzeige 1 Monat verstrichen ist.1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
992Soll ein Gebäude nicht wieder aufgebaut werden, muss der VN dies dem Hypothekargläubiger anzeigen. FeuerversicherungSchadensversicherung
993Der Hypothekargläubiger kann bis zu 1 Monat der Zahlung durch den VR widersprechen.1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
1001Das Pfandrecht an einem versicherten Gebäude gilt auch für Entschädigungsforderungen gegen den VR und erlischt, wenn das versicherte Gebäude wiederhergestellt oder dafür Ersatz beschafft ist.
Der VR kann die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Pfandgläubiger an den VN erst dann zahlen, wenn der Eintritt des Schadens dem Pfandgläubiger angezeigt wurde und seit dem Empfang der Anzeige 1 Monat verstrichen ist. Der Pfandgläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige durch den VR/VN darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird der Monat von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die Entschädigungssumme fällig wird.
1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
1002Der Hypothekargläubiger muss der Zahlung an den VN schriftlich zustimmen.FeuerversicherungSchadensversicherung
1003(1) und (2) gelten auch bei Vorschriften der Exekutionsordnung.FeuerversicherungSchadensversicherung
1011Bei Gebäudeversicherungen muss der VR dem Hypothekargläubiger mitteilen, wenn ein Folgeprämienverzug gem. §39 vorliegt oder der Vertrag gekündigt wurde.FeuerversicherungSchadensversicherung
1012Der VR muss nach einem Schaden dem Hypothekargläubiger innerhalb 1 Woche informieren.1 Woche FeuerversicherungSchadensversicherung
1021Bei Gebäudeversicherungen besteht trotz VN-verschuldeter Leistungsfreiheit weiterhin Verpflichtung des VR gegenüber dem Hypothekargläubiger.FeuerversicherungSchadensversicherung
1022(1) gilt nicht bei ausgebliebener Prämienzahlung.
Wurde dem VR die Hypothek vom Gläubiger angemeldet, bleibt auch bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie die Verpflichtung des VR gegenüber dem Hypothekargläubiger bis zum Ablauf 1 Monates bestehen.
1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
1031Bei Gebäudeversicherungen gilt eine Vertragsbeendigung gegenüber dem Hypothekargläubiger erst nach 3 Monaten, wenn dieser dem VR die Hypothek angemeldet hat.3 MonateFeuerversicherungSchadensversicherung
1032(1) gilt sinngemäß auch bei Minderung der VS oder der Gefahr.3 MonateFeuerversicherungSchadensversicherung
1033Nichtigkeit des Vertrages kann gegenüber dem Hypothekargläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, erst nach 3 Monaten ab Mitteilung geltend gemacht werden3 MonateFeuerversicherungSchadensversicherung
104Wenn der VR den Hypothekargläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf den VR über; außer es gibt noch andere Gläubiger.FeuerversicherungSchadensversicherung
105Bei Folgeprämienverzug (§102), Minderung der VS oder Gefahrenminderung (1§03) muss der VR die Versicherung fortsetzen oder im Interesse des Gläubigers eine Gebäudeversicherung abschließen, wenn der Gläubiger dies innerhalb der jeweiligen Frist (1 bzw. 3 Monate) beantragt und die Prämie dafür bezahlt.1 - 3 MonateFeuerversicherungSchadensversicherung
1061Der VN kann einen sichergestellten Vertrag nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers kündigen. (bezieht sich auf Erwerber- und Schadenkündigungen; §§70 + 96)1 MonatFeuerversicherungSchadensversicherung
1062Die Zustimmung des Hypothekargläubigers kann nur mit ausreichendem Grund verweigert werden.FeuerversicherungSchadensversicherung
107Der VR muss auf Verlangen eines angemeldeten Hypothekargläubigers Auskunft über den Versicherungsvertrag geben.FeuerversicherungSchadensversicherung
107aBei einer Adressänderung des Hypothekargläubigers, die dem VR nicht gemeldet wurde, genügt eine Mitteilung des VR an die letztbekannte Anschrift um im Sinne der §§101 - 103 gehandelt zu haben.FeuerversicherungSchadensversicherung
107bBei aufgrund der Exekutionsordnung belasteten Grundstücken sind die Vorschriften der §§99 bis 107a anzuwenden und bei einem geltenden Fruchtgenussrecht die §§99 bis 103 und §§105 bis 107a.
("Fruchtgenussrecht" = volles Nutzungsrecht einer fremden Sache; bspw. bei Mietwohnung das Recht sie selbst zu nutzen oder selbst zu vermieten)
FeuerversicherungSchadensversicherung
1081Bei vereinbarten Abweichungen von §96 (Schadenkündigung) muss das Kündigungsrecht trotzdem für beide Parteien gleich sein. (=paritätisches Recht)FeuerversicherungSchadensversicherung
1082Rechte aus den §§101 bis 107b können nicht zugunsten eines Gläubigers geltend gemacht werden, wenn sie dem VN zustehen. - "Was dem VN zusteht, soll er auch erhalten" FeuerversicherungSchadensversicherung
109Der VR haftet für Schäden an versicherten Bodenerzeugnissen aufgrund von Hagelschlag.HagelversicherungSchadensversicherung
110Die Schadenmeldung muss innerhalb von 4 Tagen ab Schadeneintritt erfolgen.4 TageHagelversicherungSchadensversicherung
111Der VN darf nach einem Schaden bis zur Feststellung durch den VR keine Änderungen vornehmen außer solche, die für einen weiteren Betrieb unvermeidbar sind. HagelversicherungSchadensversicherung
112Bei einem erneuten Schaden in der gleichen Versicherungsperiode, haftet der VR nur mit dem Restbetrag der VS.HagelversicherungSchadensversicherung
113"Schadenkündigung" - Nach einem Schaden darf der VR nur zum Ende der lfd. Versicherungsperiode kündigen und der VN spätestens zu diesem Zeitpunkt.HagelversicherungSchadensversicherung
1141Bei Veräußerung der Bodenerzeugnisse kann der VR dem Erwerber zum Schluss der lfd. Versicherungsperiode kündigen. (§70 gilt somit nicht)HagelversicherungSchadensversicherung
1142Leistungsfreiheit des VR besteht ab Schluss der lfd. Versicherungsperiode, wenn der Eigentumsübergang dem VR nicht gemeldet wird. HagelversicherungSchadensversicherung
115§114 gilt sinngemäß auch, wenn jemand Bodenerzeugnisse aufgrund von Fruchgenußrecht, Pachtvertrag o.ä. bezieht. HagelversicherungSchadensversicherung
115a1Die Vorschriften §110 für den VN bzw. §§ 114 und 115 für den Erwerber dürfen nicht zu deren Nachteil abgeändert werden.HagelversicherungSchadensversicherung
115a2Die Frist für Widersprüche wg. Abweichung zw. Antrag und Polizze kann herabgesetzt werden, aber nicht weniger als 1 Woche.>1 WocheHagelversicherungSchadensversicherung
115a3Das Kündigungsrecht aus § 113 muss paritätisch bleiben, auch bei vertraglichen Anpassungen.HagelversicherungSchadensversicherung
1161Versichert ist der Tod des versicherten Tieres.TierversicherungSchadensversicherung
1162Auch Krankheit oder Unfall des Tieres kann versichert werden.TierversicherungSchadensversicherung
117[Definition] Ausschlüsse: Seuche, Krankheiten mit Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, KriegszuständeTierversicherungSchadensversicherung
118"Legalzession" - Ansprüche gehen auf den VR über, wenn er leistet und ein Dritter ersatzpflichtig ist.TierversicherungSchadensversicherung
119[Definition] VS = maximale EntschädigungsleistungTierversicherungSchadensversicherung
120Der VR darf Tiere jederzeit untersuchen.TierversicherungSchadensversicherung
121Bei Tod des Tieres ist eine unverzügliche Schadenmeldung an den VR ist zu machen; dies gilt auch für erhebliche Erkrankungen/Unfälle TierversicherungSchadensversicherung
122Bei erheblicher Krankheit/Unfall ist ein Tierarzt unverzüglich zu rufen.TierversicherungSchadensversicherung
1231Kosten für Fütterung, Pflege und tierärztliche Untersuchungen sind nicht gedeckt.TierversicherungSchadensversicherung
1232Kosten für die erste tierärztliche Untersuchung beim erkrankten Tier teilen sich VN und VR (50/50).TierversicherungSchadensversicherung
124Verzinsung von Entschädigungen nach 1 Monat mit 4%. (wie bei der Feuerversicherung §94)1 MonatTierversicherungSchadensversicherung
125Leistungsfreiheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den VN. (bspw. Misshandlung od. Vernachlässigung des Tieres)TierversicherungSchadensversicherung
1261Eine Nottötung des Tieres ist nur mit Zustimmung des VR erlaubt, außer die Tötung kann nicht abgewartet werden. (Feststellung aufgrund von Gutachten des Tierarztes oder, wenn kein Tierarzt zugezogen werden kann, durch 2 sachkundige Personen)TierversicherungSchadensversicherung
1262Leistungsfreiheit des VR, wenn (1) missachtet wird.TierversicherungSchadensversicherung
127"Nachhaftung" - Nach Vertragsende gilt die Haftung des VR, nachdem ein Tier erkrankt ist bzw. einen Unfall erlitt, wenn der Tod des Tieres binnen 2 Wochen aufgrund dessen eintritt.2 WochenTierversicherungSchadensversicherung
1281Der Vertrag endet mit der Veräußerung des Tieres (="Wegfall des vers. Interesses")
Die Nachhaftung von 2 Wochen bei Tod des Tieres bleibt aber bestehen, wenn das Tier während des versicherten Zeitraumes erkrankt ist oder einen Unfall erlitt, der zum Tod führt und der VN dem Erwerber gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet ist.
TierversicherungSchadensversicherung
1282§§ 69 bis 73 gelten auch bei zum Inventar gehörenden Tieren.TierversicherungSchadensversicherung
1291Der VR haftet für Gefahren bei der Güterbeförderung zu Lande und auf Binnengewässern.TransportversicherungSchadensversicherung
1292Der VR haftet bei Schiffen für die Gefahren auf See und auch für Haftpflichtschäden des VN bei einer Schiffskollision.TransportversicherungSchadensversicherung
130Keine Deckung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.TransportversicherungSchadensversicherung
1311Keine Deckung besteht bei Güterversicherungen für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Empfänger oder Absender.TransportversicherungSchadensversicherung
1312Keine Deckung besteht bei Schaden aufgrund von Verderb, Schwund, gewöhnlichem Rinnverlust, mangelhafter Verpackung oder Ratten/Mäusen.
Bei einer unfallbedingten Verzögerung, für die der VR haftet und die den Schaden verursacht hat, besteht aber Deckung.
TransportversicherungSchadensversicherung
1321Keine Deckung besteht, wenn das Schiff in nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht richtig ausgerüstet/bemannt ist.TransportversicherungSchadensversicherung
1322(1) gilt sinngemäß auch bei Schäden aufgrund der altersbedingten Abnützung des Schiffes.TransportversicherungSchadensversicherung
1331Deckung besteht auch bei "Havarie grosse".
("Havarie grosse" = Zur Rettung des Schiffs und der Güter werden außergewöhnliche Aufwendungen oder Aufopferungen veranlasst, wie bspw. Überbordwerfen von Gütern, Flutung der Laderäume bei Brand,…)
TransportversicherungSchadensversicherung
1332Eine Dispache bei Seeschäden durch den Kapitän gilt für VR nur, wenn er zustimmt.
("Dispache" = Schadensberechnung und -verteilung auf die Beteiligten bei Seeschäden)
TransportversicherungSchadensversicherung
1341Bei der Versicherung von Gütern besteht Deckung für die gesamte Dauer der versicherten Reise. TransportversicherungSchadensversicherung
1342Versicherungsbeginn bei der Versicherung von Gütern ist der Zeitpunkt an dem der Frachtführer die Güter zur Beförderung angenommen hat. Die Versicherung endet mit der Ablieferung bzw. bei Ablieferungshindernis mit Hinterlegung/Verkauf. TransportversicherungSchadensversicherung
135Bei versicherten Transporten mittels Eisenbahn ist auch der Hintransport der Güter zur Eisenbahn gedeckt sowie der Weitertransport zum Empfänger, wenn dies in der Verantwortung der Eisenbahn liegt.TransportversicherungSchadensversicherung
136Deckung besteht bei Transporten mit Leichterfahrzeugen zum Zwecke der Be-/Entladung bei Beförderungen auf Binnengewässern.
("Leichterfahrzeuge" = kleine Fahrzeuge, die dazu dienen ein tiefbeladenes Schiff von einem Teil der Ladung zu befreien um den Tiefgang eines Schiffes zu vermindern)
TransportversicherungSchadensversicherung
1371Keine Deckung des VR besteht, wenn die Beförderung nicht mittels des versicherten Schiffes erfolgt.TransportversicherungSchadensversicherung
1372(1) gilt nicht, wenn die Güter nach dem Transportbeginn aufgrund eines Unfalles mit einem anderen Schiff oder zu Lande weitertransportiert werden müssen.TransportversicherungSchadensversicherung
1373Die Kosten für Umladungen und zwischenzeitliche Lagerung und Weiterbeförderung der Güter aufgrund von (2) sind versichertTransportversicherungSchadensversicherung
1381Bei der Versicherung von Schiffen beginnt die Versicherung mit dem Zeitpunkt der Beladung bzw., wenn keine Ladung vorhanden ist, mit der Abfahrt. Versicherungsende ist die Entladung bzw. Ankunft am Zielhafen.
Bei übermäßiger Verzögerung der Entladung, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt an dem die Ladung ohne Verzögerung entladen worden wäre.
TransportversicherungSchadensversicherung
1382Bei der Aufnahme zusätzlicher Ladung vor dem Versicherungsende, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt der Zuladung.TransportversicherungSchadensversicherung
1383Wird nach dem Beginn der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so tritt für die Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsortes. TransportversicherungSchadensversicherung
139Dauert eine Reise des versicherten Schiffes länger (über das Vertragsende hinaus), verlängert sich die Versicherung bis zum Erreichen des nächsten Bestimmungsortes, wenn an diesem gelöscht wird.
("Löschen" = Entladung der Güter vom Schiff)
TransportversicherungSchadensversicherung
1401[Definition] VWert von Gütern = Handelswert bzw., wenn nicht bekannt, dann der "gemeine Wert"TransportversicherungSchadensversicherung
1402Wert lt. (1) = VWert bei SchadenseintrittTransportversicherungSchadensversicherung
1403Bei einer Beschädigung der Güter gilt die Wertminderung als Schadenbetrag, der vom VR geleistet wird.TransportversicherungSchadensversicherung
1411[Definition] VWert von Schiffen = Wert des Schiffes bei Beginn der Versicherung = Wert bei SchadenseintrittTransportversicherungSchadensversicherung
1412Wenn ein beschädigtes Schiff ausbesserungsfähig ist, gelten die Ausbesserungskosten als Schadensbetrag.TransportversicherungSchadensversicherung
142Bei der Versicherung von Gütern darf der VR bei einer Gefahrenerhöhung nicht kündigen, sofern die Erhöhung vom Willen des VN unabhängig war. Auch eine Kündigung aufgrund von Veräußerung von Gütern ist nicht möglich.TransportversicherungSchadensversicherung
1431Eine Kündigung durch den VR wegen Gefahrenerhöhung nach §142 oder Veräußerung des Schiffes, während Schiff unterwegs ist, gilt erst mit Ende der Reise. Bei einem Versicherungsfall während dieser Reise besteht somit Leistungspflicht des VR.TransportversicherungSchadensversicherung
1432Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor Reisebeginn, gilt (1) nur, wenn die Gefahrenerhöhung dem VR vor Reisebeginn bekannt war.TransportversicherungSchadensversicherung
1433Bei Veräußerung wegen Zwangsvollstreckung, gelten die Bestimmungen aus (1) sinngemäßTransportversicherungSchadensversicherung
1441Kosten im Zuge der Schadenminderung lt. §62 gehen zulasten des VR. (auch über die VS hinaus)TransportversicherungSchadensversicherung
1442Der VR deckt Kosten, die zur Abwendung/Minderung oder zur Ermittlung/Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstellung/Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht wurden oder Beiträge, die zur Haverie grosse geleistet worden sind.
Hat der VN solche Kosten zu tragen, haftet der VR auch für Schäden, die durch einen späteren Versicherungsfall verursacht werden, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.
TransportversicherungSchadensversicherung
145Der VR kann sich erst nach Erbringen der Schadensleistung von weiteren Verbindlichkeiten befreien. TransportversicherungSchadensversicherung
146Die Schadenmeldung bei Unfall ist immer unverzüglich dem VR zu machen.unverzüglichTransportversicherungSchadensversicherung
147Bei Reisen teils auf See, teils auf Binnengewässern oder zu Lande, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) über die Seeversicherung. TransportversicherungSchadensversicherung
148§67 Abs 1 (="Legalzession") gilt nicht für Transportversicherungen.TransportversicherungSchadensversicherung
149Bei der Haftpflichtversicherung leistet der VR für Schäden, die der VN gegen Dritte verursacht hat. ("begründete Ersatzansprühe")HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1501Auch die Kosten für die Abwehr von begründeten und unbegründeten Ersatzansprüchen.
Sofern der VR die Weisung dazu gibt, sich auch die Kosten im Strafverfahren gedeckt, wenn dies eine Verantwortlichkeit des VN gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Auf Verlangen des VN auch vorschussweise.
HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1502Die VS definiert die Leistungsobergrenze, aber bei der Verteidigung im Strafverfahren gem. (1) leistet VR auch über die VS hinaus.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1503Muss der VN aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine Sicherstellung leisten, kann er verlangen, dass der VR diese bewirkt, solange dies im Rahmen der VS zusammen mit der übrigen Entschädigung bleibt. (außer bei (2) - dann auch darüber hinaus)HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1511Bei betrieblichen Haftpflichtversicherungen gilt diese neben dem VN auch für leitende Personen des Betriebes.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1512Wird der versicherte Betrieb veräußert oder übernimmt ein Dritter das Fruchtgenußrecht, einen Pachtvertrag o.ä., tritt der Dritte an die Stelle des VN.
Eine Erwerberkündigung (§§69 - 71) ist möglich!
HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
152Keine Deckung besteht bei vorsätzlich widerrechtlicher Herbeiführung eines Haftpflichtschadens.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1531Die Schadenmeldung muss innerhalb 1 Woche an den VR gesendet werden, auch wenn noch kein Schaden eingetreten ist - eine drohende Verantwortung genügt.1 WocheHaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1532Die Schadenmeldung muss innerhalb 1 Woche bei außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte gemacht werden.1 WocheHaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1533Die rechtzeitige Absendung genügt für die Einhaltung der Frist.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1534Wenn an den VN begründete Forderungen gestellt werden bzw. ihm der Streit verkündet wird od. Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ist dies unverzüglich dem VR zu melden. unverzüglichHaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1541Der VR muss die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen leisten, wenn VN die Ansprüche des geschädigten Dritten befriedigt hat oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein Vergleich vorliegt.
Wenn Kosten gemäß § 150 (Strafverfahren) zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen 2 Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
2 WochenHaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1542Der VR muss auch leisten wenn der VN ohne seine Zustimmung den Dritten befriedigt hat. (wenn es für den VN offenbar gerechtfertigt war)HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1551Wenn der VN einem Dritten eine Rente leisten muss und die VS niedriger als der Kapitalwert der Rente ist, kann er nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1552Der VR leistet auch, wenn der VN für eine geschuldete Rente eine Sicherstellung leisten muss.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1561Keine Verfügung über Entschädigungsforderungen Dritter besteht aus dem Versicherungsvertrag.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1562Der VR darf nach der Feststellung der Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil an den Dritten zahlen bzw., wenn der VN dies verlangt, muss er an den Dritten zahlen. HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1563Wenn mehrere Dritte vorhanden sind und die VS nicht ausreicht erfolgt eine anteilige Leistungskürzung. HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
157Bei Insolvenz des VN, kann der Dritte die ihm zustehende Entschädigung aus der Entschädigungsforderung des VN verlangen.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1581"Schadenkündigung in der Haftpflichtversicherung" - Sowohl der VR als auch der VN können den Vertrag nach einem Schaden kündigen. (paritätisches Kündigungsrecht)HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1582Die Schadenkündigung ist innerhalb von 1 Monat möglich.1 MonatHaftpflichtversicherungSchadensversicherung
1583aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
158a1§§153, 154 und 156 Abs. 2 dürfen nicht zum Nachteil des VN abgeändert werden.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
158a2§158, also die Regelungen der Schadenkündigung, können abgeändert werden, solange sie für beide gleich (=paritätisch) bleiben.HaftpflichtversicherungSchadensversicherung
158bWenn die Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, dann gelten §§158c bis 158iHaftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158c1Der VR muss Dritten gegenüber leisten, auch wenn gegenüber dem VN Leistungsfreiheit besteht.Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158c2Nach Beendigung des Vertrages bleibt Leistungspflicht des VR gegenüber Dritten 1 Monat weiter bestehen.1 MonatHaftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158c3Der VR haftet im Rahmen der gesetzlichen Mindest-VS und der vereinbarten Gefahr. (gilt für die 1-monatige Nachhaftung)Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158c4Der VR haftet nicht, wenn ein anderer VR haftet. (bspw. nach einem VR-Wechsel)Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158c5Generell besteht kein direktes Klagerecht für Dritte. Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158d1Bei außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen den VN, ist der VR innerhalb von 2 Wochen von ihm schriftlich zu informieren.2 WochenHaftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158d2Bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen den VN, ist der VR unverzüglich von ihm schriftlich zu informieren.unverzüglichHaftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158d3Der VR kann vom Dritten Auskünfte verlangen, sofern dies für die Schadensfeststellung erforderlich ist.Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158e1Verletzt der Dritte die Informationspflichten nach §158d Abs. 2 und 3, beschränkt sich die Haftung des VR gem. §158c auf den Betrag, den er bei Erfüllung zu leisten gehabt hätte.
Bei Verletzung der Auskunftspflicht des Dritten gem. §158d Abs. 3, beschränkt sich die Leistung nur, wenn VR den Dritten schriftlich und ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat.
Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158e2(1) gilt auch, wenn der VN mit dem Dritten ohne Zustimmung des VR einen Vergleich abschließt.Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158fWird der Dritte lt. §158c (im Rahmen der gesetzl. Mindest-VS) befriedigt, gehen die Forderungen des Dritten gegen den VN auf den VR über. ("Legalzession")Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158gOffene Prämienforderungen des VN (gem . §35b) können von Versicherungsleistungen an Dritte nicht abgezogen werden.Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158hDie Vorschriften über Veräußerungen von Sachen gelten sinngemäß; §§69 bis 73Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158iDer VR muss dem VN auf Verlangen bestätigen, dass eine Haftpflichtversicherung gem. der bezeichnenden Rechtsvorschrift besteht. (bspw. für die Anmeldung eines Gewerbes)Haftpflichtversicherung/PflichtversicherungSchadensversicherung
158j1Die RS übernimmt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN in den vereinbarten Bereichen. RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158j2Die Polizze muss den Deckungsumfang der Versicherung inkl. Prämienhöhe ausweisen.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158k1Die freie Anwaltswahl gilt bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158k2Die Einschränkung der freien Anwaltswahl - Kanzleisitz des Rechtsvertreters am Ort des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde in 1. Instanz - kann vereinbart werden.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158k3Der VR muss den VN auf die freie Anwaltswahl hinweisen, wenn der VN eine Beistellung verlangt. RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158l1Der Vertrag muss für Meinungsverschiedenheiten zw. dem VN und VR ein Schiedsgutachterverfahren (siehe §64) vorsehen.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158l2Der VR muss den VN auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hinweisen bei der Leistungsablehnung.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158l3Der VN muss das Schiedsgutachterverfahren in der vertraglich festgelegten Frist wahrnehmen; sonst tritt die Verjährung nach 1 Jahr gem. §12 Abs. 3 ein.lt. Vertrag bzw. 1 JahrRechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158m1Der VR muss den VN über die Pflichten und Obliegenheiten innerhalb von 2 Wochen informieren ab der Geltendmachung eines Deckungsanspruches.2 WochenRechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158m2Kann der VR den Hinweis lt. (1) nicht beweisen, kann er infolge keine fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten durch den VN einwenden.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158n1Der VR muss innerhalb von 2 Wochen schriftlich die Deckung bestätigen oder qualifiziert ablehnen.2 WochenRechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158n2Die Frist aus (1) ist gehemmt, wenn der VN an Verzögerung Schuld trägt.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158n3Kann der VR nicht beweisen, dass er rechtzeitig die Deckung bestätigt oder abgelehnt hat, muss er sämtliche Kosten tragen, die bis zur verspäteten Deckungsbestätigung/-ablehnung anfallen.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158oBei betrieblichen RS tritt der Dritte an die Stelle des VN, wenn dieser den Betrieb an den Dritten veräußert bzw. verpachtet, o.ä. sowie wenn der Dritte ein Fruchtgenußrecht hat.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
158p§§158j Abs. 2 bis 158o können nicht zum Nachteil des VN abgeändert werden.RechtsschutzversicherungSchadensversicherung
1591Die LV kann auf die Person des VN oder eines Anderen abgeschlossen werden.LebensversicherungPersonenversicherung
1592Ist die VP eine andere Person als der VN und die VS höher als die üblichen Beerdigungskosten, muss die VP zustimmen.LebensversicherungPersonenversicherung
1593Ist die VP ein minderjähriges Kind unter 7 Jahren, ist dessen Einwilligung nur erforderlich, wenn die VS im Todesfall vor dessen 7. Lebensjahr die üblichen Beerdigungskosten übersteigt.LebensversicherungPersonenversicherung
1594Der Betrag der üblichen Beerdigungskosten wird idR. von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.LebensversicherungPersonenversicherung
160Der VR hat keinen rechtlichen Anspruch auf die ärztliche Untersuchung der VP.LebensversicherungPersonenversicherung
161Sofern lt. VersVG das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung ist, gilt dies, wenn die VP eine andere Person ist, auch für sie.LebensversicherungPersonenversicherung
162Bei falscher Altersangabe und daraus folgend zu niedriger Prämie, erfolgt die anteilige Leistungskürzung. Ein Vertragsrücktritt ist nur möglich, wenn das wahre Alter außerhalb der Zeichnungsgrenzen des VR liegt.LebensversicherungPersonenversicherung
163Nach 3 Jahren kann der VR auch bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht mehr zurücktreten; außer bei arglistiger Verletzung.3 JahreLebensversicherungPersonenversicherung
1641Relevante Gefahrenerhöhungen müssen vom VR als solche im Vertrag dem VN bekannt gegeben werden. Der VN muss die Gefahrenerhöhung schriftlich dem VR mitteilen.LebensversicherungPersonenversicherung
1642Eine Gefahrenerhöhung kann vom VR nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Gefahrenerhöhung bereits 3 Jahre verstrichen sind.3 JahreLebensversicherungPersonenversicherung
164aWurde die Prämie wegen einer erhöhten Gefahr angehoben, kann der VN nicht verlangen, dass diese wieder reduziert wird, wenn die Gefahrenerhöhung weggefallen ist.LebensversicherungPersonenversicherung
1651Der VN kann eine LV mit lfd. Prämienzahlung jährlich zum Ende der Versicherungsperiode kündigen.LebensversicherungPersonenversicherung
1652Bei Ablebensversicherungen, bei denen gewiss ist, dass der VR zahlen wird, kann der VN auch kündigen, wenn keine lfd. Prämienzahlung vereinbart wurde. (also bei Einmalprämie)LebensversicherungPersonenversicherung
1661Der VN kann bei Kapitalversicherungen, auch ohne Zustimmung des VR, einen Bezugsberechtigten definieren.LebensversicherungPersonenversicherung
1662Der Bezugsberechtigte hat erst im Versicherungsfall einen Leistungsanspruch, sofern nichts anderes bestimmt wurde.LebensversicherungPersonenversicherung
1671Werden mehrere Bezugsberechtigte ohne Anteilsbestimmung definiert wurden, wird die Leistung gleichmäßig aufgeteilt.LebensversicherungPersonenversicherung
1672Wenn keine Bezugsberechtigten genannt sind, wird gemäß dem geltenden Erbrecht geleistet.LebensversicherungPersonenversicherung
1673Wenn der Staat als Erbe berufen wird oder sich der Bund die Verlassenschaft aneignet, dann hat dieser kein Bezugsrecht.LebensversicherungPersonenversicherung
168Wenn der Bezugsberechtigte sein Recht auf Leistung nicht wahrnimmt, erhält der VN die Leistung.LebensversicherungPersonenversicherung
169Es gilt Leistungsfreiheit des VR bei Selbstmord der VP, außer wenn dies durch eine krankhafte geistige Störung eingetreten ist.LebensversicherungPersonenversicherung
1701Wenn bei einer Ablebensversicherung der Tod der VP durch eine vorsätzlich widerrechtliche Handlung durch den VN herbeigeführt wurde, dann gilt Leistungsfreiheit für den VR.LebensversicherungPersonenversicherung
1702(1) gilt sinngemäß auch wenn der Bezugsberechtigte ein Dritter ist und dieser den Tod der VP vorsätzlich herbeigeführt hat.LebensversicherungPersonenversicherung
1711Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist nur dem VR zu melden, wenn Tod als Versicherungsfall definiert ist. Wenn diese Anzeigepflicht besteht, dann hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen.3 TageLebensversicherungPersonenversicherung
1712Wenn der Bezugsberechtigte nicht der VN ist, dann hat der Bezugsberechtigte die Anzeigepflicht lt. (1).LebensversicherungPersonenversicherung
172Bei Versicherungen, bei denen ungewiss ist, ob und wann der VR zahlen muss, darf der VR vereinbaren, dass bei unvorhergesehenen und dauerhaften Veränderungen des Leistungsbedarfs eine Erhöhung der Prämie möglich ist. (siehe §178f)LebensversicherungPersonenversicherung
1731Der VN darf jährlich zum Ende der lfd. Versicherungsperiode den Vertrag prämienfrei stellen.LebensversicherungPersonenversicherung
1732Bei einer Prämienfreistellung erfolgt die verhältnismäßige Anpassung der vereinbarten Kapital-/Rentenbetrages.LebensversicherungPersonenversicherung
1733Die Anpassung gem. (2) gilt nur, wenn dies vereinbart wurde.LebensversicherungPersonenversicherung
174Wenn vereinbart, kann statt einer Prämienfreistellung auch der Rückkaufswert (siehe §176 3) gezahlt werden, wenn die neue VS zu gering ist.LebensversicherungPersonenversicherung
1751Bei einer Kündigung durch den VR aufgrund eines Folgeprämienverzugs (§39), dann erfolgt die Prämienfreistellung. (unter sinngemäßer Anwendung von §§173 und 174)LebensversicherungPersonenversicherung
1752Bei vom VN unverschuldeten Folgeprämienverzug muss der VR leisten wie bei einer Prämienfreistellung.LebensversicherungPersonenversicherung
1753Der VR muss den VN auf die Umwandlung der LV bei Prämienverzug hinweisen.LebensversicherungPersonenversicherung
1761Der VR muss bei kapitalleistenden LV, bei denen die Leistungspflicht des VR gewiss ist, im Falle von Kündigung, Rücktritt od. Anfechtung den Rückkaufswert erstatten. LebensversicherungPersonenversicherung
1761aWenn der VR Informationspflichten (§5c Abs. 2) nicht erfüllt, erhält der VN bei Rücktritt
- innerhalb des 1. Jahres die einbezahlten Prämien
- ab dem 2. bis zum 5. Jahr den Rückkaufswert inkl. Abschlusskosten, ev. Abzüge (Wenn der VN das Veranlagungsrisiko trägt, dann sind veranlagungsbedingte Verluste zu berücksichtigen)
- ab dem 5. Jahr erhält VN den Rückkaufswert
LebensversicherungPersonenversicherung
1762(1) gilt auch, wenn der VR nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei ist. Bei vorsätzlich herbeigeführtem Tod der VP, wird auch der Rückkaufswert nicht ausbezahlt.LebensversicherungPersonenversicherung
1762aBei Verträgen über Vermittler, die bei Abschluss nicht im Register (GISA) eingetragen waren, darf die Provision bei der Berechnung des Rückkaufswertes nicht berücksichtigt werden.LebensversicherungPersonenversicherung
1762b(2a) gilt auch für die Leistung bei einer Prämienfreistellung.LebensversicherungPersonenversicherung
1763Die Berechnung des Rückkaufswertes erfolgt zum Ende der lfd. Versicherungsperiode anhand versicherungsmathematischer Grundlagen ("Zeitwert"). Prämienrückstände sind zu berücksichtigen.LebensversicherungPersonenversicherung
1764Abzüge von der Leistung müssen vereinbart sein, sonst sind diese nicht gültig.LebensversicherungPersonenversicherung
1765Bei Ende einer kapitalbildender LV im 1. Jahr, sind einmalige Abschlusskosten nicht zu berücksichtigen.
Wird eine kapitalbildende LV nach dem zw. 2. und 5. Jahr beendet, dürfen die Abschlusskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kosten bei Prämienfreistellungen.
LebensversicherungPersonenversicherung
1766Wenn eine kapitalbildende LV im 1. Jahr frühzeitig endet, dann hat der Vermittler keinen Anspruch auf Provision. Bei Ende zw. 2. und 5. Jahr, steht ihm anteilige Provision zu.
Höhere Vergütungen können nicht vereinbart werden. Bereits erhaltene Provisionen sind zurückzuzahlen.
LebensversicherungPersonenversicherung
1771Bei einer Zwangsvollstreckung auf Versicherungsansprüche oder Insolvenzverfahren des VN, kann der genannte Bezugsberechtigte mit Zustimmung des VN an dessen Stelle treten.
Tritt der Bezugsberechtigte ein, dann muss er die Gläubigeransprüche befriedigen.
LebensversicherungPersonenversicherung
1772Wenn kein Bezugsberechtigter namentlich genannt wurde, gilt (1) sinngemäß für die Ehepartner und Kinder des VN.LebensversicherungPersonenversicherung
1773Ein Eintritt gem. (1) erfolgt durch Anzeige an den VR innerhalb 1 Monats ab Kenntniserlangung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.1 MonatLebensversicherungPersonenversicherung
177aGepfändete Ansprüche aus einer LV werden durch Überweisung verwertet. Der Gläubiger darf infolge den Vertrag kündigen.LebensversicherungPersonenversicherung
1781Abweichungen von §§162 bis 164, 165 und 169 und 171 Abs. 1 zum Nachteil des VN sind nicht möglich.LebensversicherungPersonenversicherung
1782Abweichungen von §§172 bis 177 zum Nachteil des VN oder Eintrittsberechtiger sind nicht möglich.LebensversicherungPersonenversicherung
178a1Die KV kann auf die Person des VN oder eines Anderen abgeschlossen werden.KrankenversicherungPersonenversicherung
178a2Die VP hat unmittelbaren Anspruch auf die Leistung. (auch wenn die VP nicht der VN ist)KrankenversicherungPersonenversicherung
178a3§§49 bis 60 und §§62 bis 68a gelten auch für KV, wenn die KV nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gestaltet ist.
(bspw. bei Arztkosten: Wenn der VR die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, handelt es sich um eine Schadenversicherung)
Die Regelungen der Gefahrenerhöhung (§§23 bis 30) sind aber nicht anzuwenden.
KrankenversicherungPersonenversicherung
178b1Leistungspflicht des VR im vereinbarten Umfang bei Krankheitskostenversicherungen (Sonderklasse) besteht für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wg. Krankheit/Unfall, sonstige med. Betreuung und für Schwangerschaft/Entbindung.KrankenversicherungPersonenversicherung
178b2Bei KH-Tagegeldversicherungen leistet der VR bei einer stationärer Heilbehandlung der VP.KrankenversicherungPersonenversicherung
178b3Bei Krankengeldversicherungen leistet der VR bei krankheits-/unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit der VP.KrankenversicherungPersonenversicherung
178b4Bei Pflegekrankenversicherungen leistet der VR im vereinbarten Umfang bei Pflegebedürftigkeit der VP.KrankenversicherungPersonenversicherung
178b5Es gelten Unisex-Tarife in der KV. (keine Prämienunterschiede zw. Mann und Frau)KrankenversicherungPersonenversicherung
178c1Wenn die volle Kostendeckungszusage durch den VR zugesagt wurde, kann diese nicht einfach widerrufen werden.
Der VR muss den VN darüber aufklären wann die Zusage frühestens widerrufen werden kann. Erfolgt keine Aufklärung, kann frühestens nach 2 Jahren widerrufen werden.
2 JahreKrankenversicherungPersonenversicherung
178c2Ein Widerruf der Kostendeckungszusage gilt nach 3 Wochen und nicht für Behandlungen der VP, die vor diesen 3 Wochen begonnen haben.3 WochenKrankenversicherungPersonenversicherung
178d1Wartezeiten können vereinbart werden.
Allgemeine WZ maximal 3 Monate
Besondere WZ für Zahnbehandlungen, Psychotherapie maximal 8 Monate
WZ für Entbindung maximal 9 Monate
3 Monate/ 8 Monate/ 9 MonateKrankenversicherungPersonenversicherung
178d2Bei Ausschnittsdeckungen für spezielle Krankheiten/Unfallfolgen, können längere Wartezeiten vereinbart werden.KrankenversicherungPersonenversicherung
178d3Wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eintritt, dann besteht nur Leistungspflicht, wenn der VN beweist, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde bzw. die Schwangerschaft erst danach begonnen hat.KrankenversicherungPersonenversicherung
178eWenn die private KV (§178b Abs. 1) ein Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherung darstellt ("Opting-Out"), muss der VR ein neugeborenes Kind des VN ab Geburt und ohne Wartezeiten versichern. Der VN muss innerhalb von 2 Monaten ab der Geburt des Kindes den Antrag stellen. Versicherungsschutz gilt wie bei VN - wenn ein höherer Versicherungsschutz gewünscht wird, kann der VR einen Zuschlag berechnen.2 MonateKrankenversicherungPersonenversicherung
178f1Vertragsklauseln, dass eine einseitige Prämienerhöhung durch den VR möglich ist oder der VR den Versicherungsschutz ändern kann, gelten nicht.KrankenversicherungPersonenversicherung
178f2Prämienänderungen sind nur unter Veränderung bestimmter Umstände möglich, wie
Indexanpassungen, Änderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung, Änderung der Leistungen der gesetzlichen SV, Gesetzesänderungen, generelle Änderungen im Gesundheitswesen
KrankenversicherungPersonenversicherung
178f3Wenn der VR die Prämie erhöht, kann der VN verlangen, dass die alte Prämie unverändert bleibt und die Leistungen verhältnismäßig gekürzt werden.KrankenversicherungPersonenversicherung
178f4Rückwirkende Prämienänderungen oder Änderungen des Versicherungsschutzes gibt es nicht; Änderungen gelten mit dem folgenden Monatsersten ab Absendung der Erklärung.KrankenversicherungPersonenversicherung
178g1Der VR muss Prämienänderungen unverzüglich den im § definierten Stellen zu melden, die ggf. eine Unterlassung der Prämienänderung verlangen können. Der Anspruch auf Unterlassung gilt 3 Monate.3 MonateKrankenversicherungPersonenversicherung
178g2Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien. Bei ausländischen VR ist der Gerichtssprengel des Wohnsitzes des VN zuständig.KrankenversicherungPersonenversicherung
178g3Der Streitwert beträgt maximal EUR 75.000,-. KrankenversicherungPersonenversicherung
178h1Der VR muss den genannten Stellen aus §178g auf Verlangen Einsicht in alle Berechnungsgrundlagen geben.KrankenversicherungPersonenversicherung
178h2Wird die Einsicht verlangt, ist der Fristlauf von 3 Monaten aus § 178g bis zur Einsicht gehemmt.KrankenversicherungPersonenversicherung
178i1Es gilt eine lebenslange Versicherungslaufzeit in der KV. (außer bei kurzfristigen KV; bspw. Reisekrankenversicherungen)KrankenversicherungPersonenversicherung
178i2Eine Kündigung durch den VR ist nur in der Gruppen-KV und bei Krankengeldversicherungen möglichKrankenversicherungPersonenversicherung
178i3Eine Kündigung durch den VR ist möglich bei Verletzung von Obliegenheiten (§6), Folgeprämienverzug (§39), Verletzung der Anzeigepflicht (§41).KrankenversicherungPersonenversicherung
178jWenn der Vertrag nicht wegen Rücktritt oder Kündigung des VR endet (also durch den VN), können die VP binnen 2 Monate eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes erklären.2 MonateKrankenversicherungPersonenversicherung
178kNach 3 Jahren kann der VR auch bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht mehr zurücktreten; außer bei arglistiger Verletzung.3 JahreKrankenversicherungPersonenversicherung
178lLeistungsfreiheit für VR besteht, wenn die VP eine Krankheit bzw. einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der VN vorsätzlich die VP geschädigt, zahlt der VR die Behandlung, regressiert aber beim VN. ("Legalzession" - siehe §67)KrankenversicherungPersonenversicherung
178m1Es besteht ein Fortsetzungsrecht für die VP, wenn diese aus einem Gruppenvertrag ausscheidet als Einzelversicherung ohne Wartezeit bzw. Risikoprüfung. Der VR muss die VP auf dieses Recht hinweisen. KrankenversicherungPersonenversicherung
178m2Die Erklärung der VP muss innerhalb 1 Monats ab Ausscheiden aus der Gruppe an den VR erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Hinweis des VR über das Fortsetzungsrecht.1 MonatKrankenversicherungPersonenversicherung
178m3Wird das Fortsetzungsrecht genutzt, muss der VR eine Prämie bemessen, die das Eintrittsalter der Gruppen-KV berücksichtigt. (Berücksichtigung der "Altersrückstellung")KrankenversicherungPersonenversicherung
178m4Kein Fortsetzungsrecht besteht, wenn die VP aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen einer Vertragsverletzung aus der Gruppe ausscheidet. KrankenversicherungPersonenversicherung
178m5§§178g und 178h gelten nicht für Gruppen-KV; Es muss also keine Meldung an die definierten Stellen erfolgen noch muss Einsicht bei Prämienänderungen gegeben werden. Prämienänderungen aufgrund von §178f Abs. 2 gelten wenn dann nur für die VP der jeweiligen Gruppe. KrankenversicherungPersonenversicherung
178m6Der VR muss jede VP in der Gruppe bei Vertragsabschluss auf das Fortsetzungsrecht hinweisen.KrankenversicherungPersonenversicherung
178nDie §§178a Abs. 2 und 3, §178b Abs. 5 und die §§ 178c bis 178m dürfen nicht zum Nachteil des VN oder der VP abweichen.KrankenversicherungPersonenversicherung
1791Eine Unfallversicherung kann für den VN oder andere Personen abgeschlossen werden.UnfallversicherungPersonenversicherung
1792Bei Versicherungen für fremde Rechnung (wenn VP ≠ VN) gelten §§75 bis 79 sinngemäß.UnfallversicherungPersonenversicherung
1793Wenn die VP nicht der VN ist, dann muss die VP dem Vertrag zustimmen.UnfallversicherungPersonenversicherung
1794Wenn das Verhalten des VN von gesetzlicher Bedeutung ist, gilt dies auch für das Verhalten der VP.UnfallversicherungPersonenversicherung
180Wenn eine Kapitalleistung vereinbart wurde, gelten die §§166 bis 168. (LV - Bezugsrecht)UnfallversicherungPersonenversicherung
1811Es gilt Leistungsfreiheit des VR, wenn die VP den Unfall vorsätzlich durch widerrechtliche Handlungen herbeigeführt hat.UnfallversicherungPersonenversicherung
1812Wurde ein Unfall durch den Bezugsberechtigten vorsätzlich durch widerrechtliche Handlungen herbeigeführt, hat er kein Bezugsrecht.UnfallversicherungPersonenversicherung
182Anzeigepflicht nach Versicherungsfall gilt für den Bezugsberechtigten (auch Dritte) UnfallversicherungPersonenversicherung
183VN hat für Schadenabwendung/-minderung zu sorgen und ggf. die Weisungen des VR zu befolgen, wenn es ihm möglich ist. Vereinbarungen zum Nachteil des VN gelten nicht.UnfallversicherungPersonenversicherung
1841Die Feststellung der körperlichen Unfallfolgen durch einen Sachverständigen, gilt nicht, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage abweicht. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige kein Gutachten erstellen kann oder die Erstellung verzögert.UnfallversicherungPersonenversicherung
1842Bestellung der Sachverständigen erfolgt durch das Gericht. (siehe §64)UnfallversicherungPersonenversicherung
1843Keine Abweichungen von (1) UnfallversicherungPersonenversicherung
185Der VR trägt die Kosten für die Ermittlungen/Feststellung des Unfalls sowie für die Bemessung der Leistungspflicht .UnfallversicherungPersonenversicherung
186Das VersVG gilt nicht für Seeversicherungen und Rückversicherungen.AllgemeinSchlussvorschriften
1871Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des VersVG gelten nicht für Transportversicherungen für Güter, Kreditversicherungen und Versicherungen gegen Kursverluste.AllgemeinSchlussvorschriften
1872(1) gilt auch für die Schadensversicherung, wenn es sich um eine "laufende Versicherung" handelt. AllgemeinSchlussvorschriften
189Wenn in anderen Gesetzen und Verordnungen auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag verwiesen ist, gelten die des Versicherungsvertragsgesetzes 1958.AllgemeinSchlussvorschriften
190Aufhebung div. VorschriftenAllgemeinSchlussvorschriften
191Die Inkrafttretung des VersVG erfolgt 3 Monate nach der Kundmachung.AllgemeinSchlussvorschriften
191a1Inkrafttretung von §5a, §§158i bis 158m und §165a sowie §178 Abs. 1 mit Abkommen des EWRAllgemeinSchlussvorschriften
191a2Für Verträge die vor dem Zeitpunkt lt. (1) abgeschlossen wurden, sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.AllgemeinSchlussvorschriften
191b1-5Auflistung wann welche Paragraphen inkraft tretenAllgemeinSchlussvorschriften
191c1-23Auflistung wann welche Paragraphen inkraft tretenAllgemeinSchlussvorschriften
191d1-2Auflistung welche Paragraphen wegfallenVerhältnis zum Recht der EUSchlussvorschriften
192Die Vollziehung des VersVG erfolgt durch das BMJ und BMF.Verhältnis zum Recht der EUSchlussvorschriften

Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität. Allein durch den Aufruf dieser kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte kommt keinerlei vertragliches Verhältnis zwischen dem Nutzer bzw. der Nutzerin und dem Anbieter zustande, insoweit fehlt es am Rechtsbindungswillen des Anbieters.