VersVG – § kurz und knapp
Das Versicherungsvertrags-gesetz, kurz VersVG, ist eine wesentliche Grundlage für die Gestaltung von Versicherungsverträgen.
Es regelt u.a. wie ein Versicherungs-vertrag zustande kommt und welche Pflichten die Vertragsparteien haben.
Nachfolgend werden die einzelnen Paragraphen mit den darin enthaltenen wesentlichen Kernaussagen kurz und knapp erklärt.
Bitte beachte, dass es sich dabei um eine freie Interpretation handelt und man für Details den Gesetzestext lesen muss. Keinesfalls wird hier eine juristische Beratung ersetzt!
Abkürzungen:
VR = Versicherer
VN = Versicherungsnehmer
VP = versicherte Person
VS = Versicherungssumme
VWert = Versicherungswert
LV = Lebensversicherung
KV = Krankenversicherung
UV = Unfallversicherung
RS = Rechtsschutzversicherung
§ | Abs. | Kernaussage/Erklärung "kurz und knapp" | zu beachtende Fristen | Thema | Titel |
---|---|---|---|---|---|
1 | 1 | Der VR muss im Versicherungsfall leisten. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
1 | 2 | Der VN muss Prämie zahlen. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
1a | 1 | "Antragsbindefrist" - 6 Wo. Zeit für VR um Antrag anzunehmen/abzulehnen. | 6 Wochen | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige |
1a | 2 | Der VR muss den VN hinweisen ab wann Versicherungsschutz besteht, wenn keine vorläufige Deckung vereinbart wurde - sonst besteht Leistungspflicht! | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
1b | 1 | Die Schriftform ist für den Vertragsabschluss erforderlich. (Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.) | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
1b | 2 | Die Unwirksamkeit von Erklärungen, die nicht in der Schriftform abgegeben wurden, sind unverzüglich dem VN mitzuteilen, der dann 14 Tage Zeit hat den "Fehler" fristwahrend zu beheben. | 14 Tage | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige |
1c | Unisex-Tarife; keine Prämienunterschiede zw. Mann und Frau. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | ||
1d | 1 | Eine Ablehnung/Kündigung für Menschen mit Behinderung darf nicht aufgrund der Behinderung erfolgen. | Menschen mit Behinderung | Vorschriften für alle Zweige | |
1d | 2 | Ein Prämienzuschlag ist nur möglich, wenn die Behinderung einen relevanten Faktor für die Risikokalkulation hat. | Menschen mit Behinderung | Vorschriften für alle Zweige | |
1d | 3 | Der VR muss dem VN mitteilen warum es zu einem Prämienzuschlag kommt. | Menschen mit Behinderung | Vorschriften für alle Zweige | |
1d | 4 | Sinngemäß gilt (1)-(3) auch für Wartefristen, Risikoausschlüsse und Leistungsminderungen. | Menschen mit Behinderung | Vorschriften für alle Zweige | |
2 | 1 | Der Versicherungsbeginn ist rückwirkend möglich. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
2 | 2 | Keine Prämie für VR, wenn dieser bei Vertragsabschluss weiß, dass es zu keinem Versicherungsfall kommen wird und keine Leistungspflicht bei Versicherungsfällen, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
2 | 3 | Bei Abschluss durch einen Bevollmächtigten gilt (2) auch für dessen Kenntnis. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
3 | 1 | Der VR muss eine Polizze ausstellen . | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
3 | 2 | Der VN kann bei Verlust der Polizze eine Ersatzpolizze anfordern. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
3 | 3 | Der VN kann jederzeit Abschriften/Erklärungen zum Vertrag fordern. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
3 | 4 | Die Kosten für die Ersatzpolizze und Abschriften trägt der VN. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
4 | 1 | Leistungspflicht des VR nur gegen Aushändigung der Polizze (in Papier). | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
4 | 2 | Der VN kann mit gerichtlich/notariell beglaubigten Anerkenntnis, dass die Schuld beendet sei, behaupten zur Aushändigung/Rückgabe der Polizze außerstande zu sein. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
5 | 1 | Bei Abweichung zw. Polizze und Antrag muss der VN innerhalb 1 Monats widersprechen. | 1 Monat | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige |
5 | 2 | Der VR muss den VN auf Abweichungen lt. (1) deutlich hinweisen; der VN kann 1 Monat schriftlich widersprechen. | 1 Monat | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige |
5 | 3 | Wenn der VR den VN nicht auf Abweichungen hinweist, gilt der Inhalt des Antrags. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
5 | 4 | Eine Anfechtung wg. Irrtum ist nicht möglich. | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 1 | Eine Zustimmung zur elektr. Kommunikation muss ausdrücklich erfolgen. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 2 | Eine elektr. Kommunikation darf für den VN nicht benachteiligend sein. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 3 | Bei vereinbarter elektr. Kommunikation darf der VR Bedingungen, Informationen und die Polizze und der VN seine Erklärungen und Informationen auf einem anderen "dauerhaften Datenträger" als Papier übermitteln. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 4 | Auch bei elektr. Kommunikation können Erklärungen in Papierform übermittelt werden. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 5 | Trotz vereinbarter elekr. Kommunikation kann der VN kostenlos Unterlagen jeweils in Papierform verlangen. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 6 | Aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 16/2018 | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 7 | Der VR muss den VN darauf hinweisen, dass die Polizze oder vertragsrelevante Informationen elektr. übermittelt worden sind. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 8 | Aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 16/2018 | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 9 | Der VR muss vertragsrelevante Unterlagen dauernd bereit stellen. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 10 | Wenn (3) und (9) erfüllt, dann geht man davon aus, dass die Unterlagen elektr. zugegangen sind. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5a | 11 | Alles zur elektr. Kommunikation gilt auch für VP und sonstige Dritte. | Elektr. Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
5b | 1 | Der VR muss VN unverzüglich eine Antragskopie übergeben. | unverzüglich | Antragskopie | Vorschriften für alle Zweige |
5c | 1 | generelles Rücktrittsrecht für den VN von 14 Tagen bzw. 30 Tagen bei LV. | 14 Tage generell; 30 Tage bei LV | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige |
5c | 2 | Die Rücktrittsfrist gilt ab dem Tag an dem der VR seinen Informationspflichten nachgekommen ist. | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige | |
5c | 3 | Der VR muss den VN über dessen Rücktrittsrecht belehren. | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige | |
5c | 4 | Der VN muss fristgerecht in geschriebener Form zurücktreten; die Absendung des Schreibens muss innerhalb der Frist erfolgen. | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige | |
5c | 5 | Die Frist ist spätestens nach 1 Monat (bei LV) ab Polizzenzugang und Belehrung über das Rücktrittsrecht verstrichen. | 1 Monat | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige |
5c | 6 | Für eine vorläufige Deckung steht dem VR Prämie zu. | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige | |
5c | 7 | Das Rücktrittsrecht gem. §5c gilt nicht für Großrisiken. (bspw. Transport- u. Transporthaftpflichtrisiken) | Rücktrittsrecht | Vorschriften für alle Zweige | |
6 | 1 | Leistungsfreiheit und Kündigungsmöglichkeit des VR innerhalb 1 Monats fristlos nachdem er von einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, außer die Verletzung war seitens des VN unverschuldet. | 1 Monat | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige |
6 | 1a | Bei Verletzung von äquivalenzsichernden Obliegenheiten, tritt nur anteilig Leistungsfreiheit ein. Bei ausgebliebener Meldung/Anzeige, die keinen Einfluss auf die Risikobeurteilung hat, besteht Leistungsfreiheit nur, wenn dies vorsätzlich geschehen ist. | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige | |
6 | 2 | Bei Verletzung von vorbeugenden Obliegenheiten zur Vermeidung von Versicherungsfällen, also zur Gefahrenminderung, gilt Leistungsfreiheit nur, wenn die Verletzung Einfluss auf den Schadeneintritt bzw. die -höhe hatte. | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige | |
6 | 3 | Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt nur wenn die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige | |
6 | 4 | Kein generelles Rücktrittsrecht für den VR nach einer Obliegenheitsverletzung. | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige | |
6 | 5 | Der VR muss den VN in den Bedingungen/der Polizze über vereinbarte Obliegenheiten belehren. | Obliegenheiten | Vorschriften für alle Zweige | |
7 | Die Versicherungsdeckung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Mittag und endet zu Mittag. | Deckungsbeginn/-ende | Vorschriften für alle Zweige | ||
8 | 1 | Eine stillschweigende Verlängerung, wenn nicht vor dem Ablauf gekündigt wird, erfolgt immer um 1 Jahr. | Laufzeit | Vorschriften für alle Zweige | |
8 | 2 | Es gilt für den VR und den VN ein paritätisches Kündigungsrecht zum Ablauf mit Frist 1-3 Monate. | 1 - 3 Monate | Laufzeit | Vorschriften für alle Zweige |
8 | 3 | Verbraucherverträge können, auch bei längerer Laufzeit, ab dem 3. Jahr gekündigt werden. | Laufzeit | Vorschriften für alle Zweige | |
9 | Eine Versicherungsperiode dauert 1 Jahr. (außer bei kurzfristigen Verträgen) | Laufzeit | Vorschriften für alle Zweige | ||
10 | 1 | Ändert der VN seine Wohnung ohne es dem VR mitzuteilen, genügt dem VR für die Abgabe von Erklärungen ein eingeschriebener Brief an die letztgültige Adresse des VN. | Wohnungswechsel | Vorschriften für alle Zweige | |
10 | 2 | (1) gilt sinngemäß auch für Gewerbebetriebe. | Wechsel des Firmenstandorts | Vorschriften für alle Zweige | |
11 | 1 | Die Leistung ist grundsätzlich fällig nachdem der VR alle Erhebungen des Versicherungsfalles abgeschlossen hat. Dauert es länger als 2 Monate, kann der VN eine Erklärung des VR verlangen warum die Erhebungen noch nicht abgeschlossen wurden. Darauf muss der VR innerhalb 1 Monats die Erhebungen abschließen. Wenn er nicht innerhalb 1 Monats abschließt, ist die Leistung auch ohne Abschluss der Erhebungen fällig. | 2 Monate + 1 Monat | Fälligkeit der Leistung | Vorschriften für alle Zweige |
11 | 2 | Wenn Erhebungen des VR länger als 1 Monat dauern, dann kann VN eine Abschlagszahlung von der Gesamtforderung fordern. | 1 Monat | Fälligkeit der Leistung | Vorschriften für alle Zweige |
11 | 3 | Die Frist aus (2) ist gehemmt, wenn VN an der Verzögerung Schuld trägt. | Fälligkeit der Leistung | Vorschriften für alle Zweige | |
11 | 4 | Keine Befreiung des VR von Verzugszinsen. | Fälligkeit der Leistung | Vorschriften für alle Zweige | |
11a | 1 | Der VR darf gesundheitsbezogene Daten verarbeiten für Risikoprüfung, Verwaltung der Verträge und zur Beurteilung von Leistungsansprüchen. | Personenbez. Gesundheitsdaten | Vorschriften für alle Zweige | |
11a | 2 | Ermittlung der personenbezogenen Gesundheitsdaten nur für bestimmte Zwecke. | Personenbez. Gesundheitsdaten | Vorschriften für alle Zweige | |
11b | 1 | Für Direktverrechnung zwischen dem VR und Gesundheitsdienstleistern ist ein Auftrag des VN erforderlich. | Direktverrechnung | Vorschriften für alle Zweige | |
11b | 2 | Erteilt der VN einen Auftrag zur Direktverrechnung, so darf der VR für Zwecke der Direktverrechnung bestimmte personenbezogene Gesundheitsdaten ohne dessen ausdrückliche Einwilligung durch Auskünfte des Gesundheitsdienstleisters ermitteln. | Direktverrechnung | Vorschriften für alle Zweige | |
11b | 3 | Die Belehrung über das Recht die Datenermittlung zu untersagen muss bei Abschluss des Vertrages erfolgen. | Direktverrechnung | Vorschriften für alle Zweige | |
11c | 1 | Wenn keine Einwilligung zu §11a (2) vorliegt, darf der VR Gesundheitsdaten nur an bestimmte Empfänger übermitteln. | Personenbezogene Gesundheitsdaten | Vorschriften für alle Zweige | |
11c | 2 | Der VR hat auf Verlangen des VN oder jeder VP Auskunft/Einsicht zu Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung einer VP erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person dem einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Kopien dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen. | Personenbezogene Gesundheitsdaten | Vorschriften für alle Zweige | |
11d | Personenbezogene Gesundheitsdaten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden. | Personenbezogene Gesundheitsdaten | Vorschriften für alle Zweige | ||
12 | 1 | Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, beginnt die Frist sobald er Kenntnis des Anspruches hat. Hat der Dritte keine Kenntnis, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. | 3 Jahre; 10 Jahre bei Dritten | Verjährung von Ansprüchen | Vorschriften für alle Zweige |
12 | 2 | Eine Hemmung der Verjährungsfrist gilt bis der VR seine Entscheidung qualifiziert übermittelt. Nach 10 Jahren tritt aber auf jeden Fall die Verjährung ein. ("Absolute Verjährungsfrist") | 10 Jahre | Verjährung von Ansprüchen | Vorschriften für alle Zweige |
12 | 3 | Leistungsfreiheit des VR, wenn der Anspruch nicht binnen 1 Jahr nach der qualifizierten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt ab der Belehrung des VN durch den VR. ("Präklusion") | 1 Jahr | Verjährung von Ansprüchen | Vorschriften für alle Zweige |
13 | Bei Konkurs des VR endet der Vertrag mit Ablauf 1 Monats ab Konkurseröffnung. | 1 Monat | Konkurs des VR | Vorschriften für alle Zweige | |
14 | 1 | Bei Insolvenz des VN, kann VR ausbedingen, dass der Vertrag mit Ablauf 1 Monats gekündigt wird. | 1 Monat | Konkurs des VN | Vorschriften für alle Zweige |
14 | 2 | Sinngemäß gilt (1) auch bei Zwangsverwaltung einer versicherten Liegenschaft. | 1 Monat | Konkurs des VN | Vorschriften für alle Zweige |
15 | Ist die versicherte Sache unpfändbar, können Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nur auf Gläubiger übertragen werden, die dem VN zum Ersatz für beschädigte Sachen andere Sachen geliefert haben. | Übertragung einer Forderung | Vorschriften für alle Zweige | ||
15a | 1 | Definition von zwingenden/unabdingbaren Vorschriften: § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 | Allgemeine Vorschriften | Vorschriften für alle Zweige | |
15a | 2 | Wenn nicht die elektr. Kommunikation (§ 5a) vereinbart wurde, kann die Schriftform ausbedungen werden, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den VN nicht gröblich benachteiligend ist. | Elektronische Kommunikation | Vorschriften für alle Zweige | |
15b | 1 | Für bereits entstandene Streitigkeiten ist nur die inländische Gerichtsbarkeit wirksam. | Inländische Gerichtsbarkeit | Vorschriften für alle Zweige | |
15b | 2 | (1) gilt nicht, wenn nach Völkerrecht oder sonstigen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt wurde. | Inländische Gerichtsbarkeit | Vorschriften für alle Zweige | |
16 | 1 | "vorvertragliche Anzeigepflicht" - Der VN muss ihm bekannte Umstände, die für die Gefahr erheblich sind, dem VR bekanntgeben. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
16 | 2 | Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn der VN (1) missachtet. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
16 | 3 | Keine Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn der VN kein Verschulden an ausgebliebener Anzeige hatte. Eine Ausnahme ist, wenn die Anzeige durch den VN vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist, obwohl der VR ausdrücklich danach gefragt hat - dann hat der VR ein Rücktrittsrecht. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
17 | 1 | Der VR kann zurücktreten, wenn falsche Angaben zu einem erheblichen Umstand gemacht wurden; es genügt eine leichte Fahrlässigkeit des VN. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
17 | 2 | Kein Rücktrittsrecht für den VR, wenn dieser über die falsche Angabe Kenntnis hatte bzw. der VN kein Verschulden an der falschen Angabe hatte. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
18 | Kein Rücktrittsrecht für den VR, wenn dieser nicht ausdrücklich und genau umschrieben nach Umständen gefragt hat; außer dem VN kann Arglist nachgewiesen werden. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | ||
19 | Bei Bevollmächtigten gilt die Kenntnis des Vertreters und des VN für die Erfüllung der Anzeigepflicht. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | ||
20 | 1 | Die Rücktrittsfrist beträgt 1 Monat ab dem Zeitpunkt an dem der VR von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat. | 1 Monat | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige |
20 | 2 | Der Rücktritt ist gegenüber dem VN zu erklären. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | |
21 | Die Leistungspflicht des VR besteht, trotz Rücktritt, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt/die Höhe des Schadens hatte. (Die Kausalität ist relevant.) | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | ||
22 | Der VR darf den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. | Anzeigepflicht | Vorschriften für alle Zweige | ||
23 | 1 | Der VN darf ohne Einwilligung des VR keine Erhöhung der Gefahr vornehmen. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
23 | 2 | Gefahrenerhöhungen sind unverzüglich dem VR mitzuteilen. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
24 | 1 | Kündigungsmöglichkeit des VR bei Gefahrenerhöhung ohne Frist bzw. mit Frist 1 Monat, wenn der VN nicht Schuld daran hat. | (1 Monat) | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
24 | 2 | Keine Kündigungsmöglichkeit des VR, wenn die Kündigung nicht innerhalb 1 Monats ab Kenntniserlangung ausgesprochen wird. | 1 Monat | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
25 | 1 | Erfolgt keine Anzeige der Gefahrenerhöhung, ist der VR nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
25 | 2 | (1) gilt nicht, wenn den VN kein Verschulden trifft. Trotzdem muss der VN Gefahrenerhöhungen dem VR melden. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
25 | 3 | Leistungspflicht des VR besteht auch, wenn die Kündigungsfrist gem. §24 Abs. 2 abgelaufen ist bzw. die Kündigung nicht erfolgt ist oder die Erhöhung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder das Leistungsausmaß hatte. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
26 | Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 gelten nicht, wenn der VN zur Gefahrenerhöhung durch das Interesse des VR oder durch ein Ereignis, für das der VR haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | ||
27 | 1 | Kündigungsmöglichkeit des VR bei Gefahrenerhöhung mit Frist 1 Monat, unabhängig ob der VN dafür verantwortlich ist. | 1 Monat | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
27 | 2 | Der VN muss unverzüglich die Anzeige einer Gefahrenerhöhung machen. | unverzüglich | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
27 | 3 | Beruht eine Gefahrenerhöhung auf allgemein bekannten Umständen für Risiken vieler VN, kann der VR innerhalb 1 Jahres kündigen. (bspw. Änderung der Gesetzeslage) | 1 Jahr | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
28 | 1 | Erfolgt keine Anzeige der Gefahrenerhöhung, ist der VR leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, an dem die Anzeige hätte erfolgen müssen. | 1 Monat | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige |
28 | 2 | Die Leistungspflicht des VR bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrenerhöhung bekannt war oder diese keinen Einfluss auf den Schadeneintritt bzw. das -ausmaß hatte. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
29 | Die Gefahrenerhöhung muss eine Wesentliche sein. Unerhebliche Erhöhungen der Gefahr sind nicht relevant. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | ||
30 | Die Regelungen zu Gefahrenerhöhungen gelten auch während der Zeit der Antragsprüfung. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | ||
31 | 1 | Bei mehreren versicherten Personen/Sachen, ist eine Kündigung bzw. der Rücktritt vom gesamten Vertrag nur möglich, wenn der Vertrag für die restlichen Personen/Sachen nicht vergleichbar abgeschlossen worden wäre. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
31 | 2 | Bei einer Teilkündigung bzw. einem Teilrücktritt durch den VR kann der VN den gesamten Vertrag spätestens bis zum Schluss der lfd. Versicherungsperiode beenden. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
31 | 3 | Bei einer Leistungsfreiheit des VR gem. (1) gilt diese nur für den betroffenen Teil. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | |
32 | Vereinbarungen damit der VN bestimmte Obliegenheiten zur Gefahrenminderung übernehmen soll werden von den VersVG-Paragraphen nicht berührt. | Gefahrenerhöhung | Vorschriften für alle Zweige | ||
33 | 1 | Ein Schadenfall muss unverzüglich dem VR angezeigt werden. | unverzüglich | Schadenmeldung | Vorschriften für alle Zweige |
33 | 2 | Leistungspflicht des VR besteht, auch wenn er von anderer Seite als dem VN vom Schaden erfahren hat. | Schadenmeldung | Vorschriften für alle Zweige | |
34 | 1 | Der VR kann nach Schadeneintritt alle Auskünfte des VN verlangen, die zur Feststellung erforderlich sind. | Schadenmeldung | Vorschriften für alle Zweige | |
34 | 2 | Der VR kann Belege nur einfordern, wenn dies dem VN zuzumuten ist. | Schadenmeldung | Vorschriften für alle Zweige | |
34a | Die Vorschriften §§16 bis 30 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden. | Schadenmeldung | Vorschriften für alle Zweige | ||
35 | Fälligkeit der ersten Prämie gleich nach Vertragsabschluss. (also ab Zusendung der Polizze) | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
35a | 1 | Der VR muss fällige Prämien bei Versicherungen auf fremde Rechnung auch von der VP und den Bezugsberechtigten annehmen. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
35a | 2 | Ein Pfandrecht an Versicherungsforderungen kann auch wegen der Beträge und ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Entrichtung von Prämien verwendet hat. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
35b | Offene Prämienforderungen können von Versicherungsleistungen abgezogen werden. (auch, wenn die Leistung Dritten geschuldet wird) | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
36 | 1 | Der Erfüllungsort für die Prämienentrichtung ist der Wohnsitz des VN. Die Übermittlung der Prämie durch den VN erfolgt auf dessen Gefahr. ("Schickschuld") | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
36 | 2 | Bei Betriebsversicherungen gilt der Sitz des Betriebes als Erfüllungsort. Trotzdem muss die Zahlung bei Fälligkeit rechtzeitig beim VR einlagen. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
37 | Bei lfd. Prämienzahlung ist die Prämie erst zu entrichten, wenn diese in geschriebener Form durch den VR verlangt wird. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
38 | 1 | "Erstprämienverzug" - Rücktrittsmöglichkeit für den VR, wenn die Erst-/Einmalprämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss (=Zusendung der Polizze) bezahlt wurde. Die Rücktrittsmöglichkeit besteht solange der VN die Zahlung nicht getätigt hat. Macht der VR seinen seinen Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend, gilt das als Rücktritt. | 14 Tage | Prämie | Vorschriften für alle Zweige |
38 | 2 | Leistungsfreiheit des VR nach 14 Tagen, wenn die Erst-/Einmalprämie nicht bezahlt wurde. | 14 Tage; 1 Monat bei FLEXA | Prämie | Vorschriften für alle Zweige |
38 | 3 | Der VR muss den VN über die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Prämie hinweisen. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
38 | 4 | Die Nichtzahlung von Zinsen ist kein Grund für eine Leistungsfreiheit oder einen Rücktritt des VR. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
39 | 1 | "Folgeprämienverzug" - Der VR muss den VN qualifiziert mahnen inkl. Frist von min. 14 Tagen. | 14 Tage | Prämie | Vorschriften für alle Zweige |
39 | 2 | Leistungsfreiheit des VR besteht, wenn trotz qualifizierter Mahnung keine Prämienzahlung erfolgt ist; außer der VN hat kein Verschulden an der Verhinderung. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
39 | 3 | Kündigungsmöglichkeit ohne Frist für den VR, wenn der VN mit der Zahlung in Verzug ist. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
39 | 4 | Die Nichtzahlung von Zinsen ist kein Grund für eine Leistungsfreiheit oder Kündigung des VR. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
39a | "Bagatellverzug" - Schuldet der VN weniger als 10% der Jahresprämie, max. EUR 60,-, tritt keine Leistungsfreiheit gem. §§38 und 39 ein. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
40 | Bei vorzeitiger Vertragsauflösung gebührt dem VR die Prämie nur für die verstrichene Zeit. (außer es wurde etwas anderes vereinbart) | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
41 | 1 | Bei Verletzung der Anzeigepflicht ohne Rücktrittsmöglichkeit für den VR kann er eine höhere Prämie verlangen, die dem Risiko angemessen ist. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
41 | 2 | Kann eine höhere Gefahr auch trotz höherer Prämie vom VR nicht übernommen werden, kann der VR den Vertrag mit der Frist von 1 Monat kündigen. | 1 Monat | Prämie | Vorschriften für alle Zweige |
41 | 3 | Die höhere Prämie muss innerhalb 1 Monats ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Anzeigepflicht vom VR geltend gemacht werden. | 1 Monat | Prämie | Vorschriften für alle Zweige |
41a | 1 | Wurde die Prämie wegen einer erhöhten Gefahr angehoben, kann der VN verlangen, dass diese wieder reduziert wird, wenn die Gefahrenerhöhung weggefallen ist. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
41a | 2 | (1) gilt sinngemäß auch bei irrtümlichen falschen Angaben des VN. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | |
41b | Der VR darf nur Kosten für Mehraufwände geltend machen, wenn diese durch den VN veranlasst worden sind. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
42 | Die Vorschriften §§37 bis 41a dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden. | Prämie | Vorschriften für alle Zweige | ||
43 | [Definition] Versicherungsvertreter ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. | Versicherungsvertreter | Vorschriften für alle Zweige | ||
44 | 1 | "Pseudomakler" - Bei einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem VR und dem VMkl. haftet der VR wie bei einem Agenten. | Versicherungsvertreter | Vorschriften für alle Zweige | |
44 | 2 | Der VR haftet bei Verschulden seiner Agenten und Pseudomakler auch bei Verfehlungen der Informations- und Beratungspflichten. | Versicherungsvertreter | Vorschriften für alle Zweige | |
45 | 1 | Definition was ein Versicherungsvertreter darf. (bspw. Anträge und Erklärungen entgegennehmen) | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | |
45 | 2 | Gibt der VN dem Vertreter einen Geldbetrag, gilt dies wie direkt dem VR. | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | |
45 | 3 | Ein Vertreter, der zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt ist, kann auch Erklärungen zu Änderungen, Verlängerungen und Kündigungen abgeben. | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | |
46 | seit 2018 weggefallen | ||||
47 | Dritte müssen Beschränkungen einer Vollmacht nur gelten lassen, wenn diese bekannt sind. | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | ||
48 | 1 | Gerichtszuständigkeit bei durch den Vertreter vermittelten Verträge ist der Sprengel der gewerblichen Niederlassung des Versicherungsvermittlers. (od. wenn dieser nicht vorhanden ist, der Wohnsitz) | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | |
48 | 2 | Gerichtszuständigkeit aus (1) kann nicht ausgeschlossen werden. | Vollmacht | Vorschriften für alle Zweige | |
49 | Schadenersatz durch Geldzahlung des VR. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
50 | Haftung des VR bis zur Versicherungssumme. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
51 | 1 | Wenn die VS den VWert erheblich übersteigt, können sowohl der VR und der VN die Beseitigung der Überversicherung mittels Reduzierung der VS und Anpassung der Prämie verlangen. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
51 | 2 | (1) auch möglich, wenn die Überversicherung aufgrund von Kriegsereignissen entsteht. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
51 | 3 | Ein Prämienüberschuss ist dem VN am Ende der Versicherungsperiode zurückzubezahlen. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
51 | 4 | "Bereicherungsverbot" - Ein Vertrag ist nichtig, wenn die Überversicherung zur beabsichtigten Bereicherung dient. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
51 | 5 | Der VN behält das Recht den Vertrag wg. Irrtum anzufechten. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
52 | Definition VWert = Sachwert | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
53 | Entgangene Gewinne sind nur versichert, wenn dies vereinbart wurde. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
54 | Wenn die versicherte Sache ein Überbegriff ist, dann sind alle Sachen die dazugehören versichert. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
55 | Maximale Entschädigung ist mit dem VWert begrenzt. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
56 | "Unterversicherung" - Aliquote Leistungskürzung, wenn die VS unter dem VWert liegt. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
57 | Die Vereinbarung einer Taxe ist möglich. (anstelle des "richtigen" VWert) | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
58 | 1 | Ist eine Sache bei mehreren VR versichert, muss jeder VR unverzüglich informiert werden. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
58 | 2 | In der Information aus (1) ist der VR, bei welchem die andere Versicherung besteht sowie die VS bekannt zu geben. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
59 | 1 | Bei einer Doppelversicherung mit einer den VWert übersteigenden VS, haftet jeder VR anteilig. Mehr als den Schadenbetrag erhält VN aber nicht. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
59 | 2 | Bei einer Doppelversicherung sind die VR untereinander zum Ersatz verpflichtet. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
59 | 3 | Jeder Vertrag ist nichtig, wenn die Doppelversicherung zur beabsichtigten Bereicherung des VN dient. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
60 | 1 | Bei einer Doppelversicherung wird der jüngere Vertrag aufgehoben oder die VS unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf einen Teilbetrag herabgesetzt. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
60 | 2 | (1) gilt auch bei mehreren Verträgen, wenn der VWert gesunken ist. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
60 | 3 | Eine Aufhebung/Herabsetzung wird erst mit Ende der lfd. Versicherungsperiode wirksam. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
61 | Leistungsfreiheit des VR bei Versicherungsfällen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
62 | 1 | "Schadenminderungspflicht" - Der VN muss bei Schadeneintritt für Abwendung oder Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des VR sind zu befolgen. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
62 | 2 | Wird (1) nicht berücksichtigt, führt dies zur Leistungsfreiheit, außer Schadenminderung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der VR leistungspflichtig, wenn der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
63 | 1 | Anfallende Kosten im Zuge der Schadenminderung gehen zulasten des VR - auch über die VS hinaus, wenn sie vom VR angeordnet wurden. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
63 | 2 | Eine Unterversicherung ist auch bei Schadenminderungskosten möglich. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
64 | 1 | Unabhängigkeit bei Schiedsgutachtersverfahren wegen Anspruch oder Schadenhöhe. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
64 | 2 | Feststellungen von Sachverständigen sind nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich von der Sachlage abweichen oder die Feststellung verzögert wird. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
64 | 3 | Zuständigkeit für die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
64 | 4 | (1) kann nicht abbedungen werden. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
65 | Der VN darf für die Verhandlungen zur Schadensermittlung/-feststellung einen Bevollmächtigen schicken. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
66 | 1 | Die Kosten für die Ermittlung/Feststellung eines Schadens sind dem VN zu ersetzen. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
66 | 2 | Die Kosten für Sachverständige sind dem VN nur zu ersetzen, wenn dies vereinbart wurde. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
66 | 3 | Eine Unterversicherung ist auch bei Kosten möglich. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
67 | 1 | "Legalzession" - Schadenersatzansprüche gehen auf den VR über, wenn dieser dem VN den Schaden ersetzt hat. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
67 | 2 | Kein Regress bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen des VN. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68 | 1 | Ohne versichertes Interesse kein Versicherungsvertrag; der VR kann aber angemessene Gebühren verlangen, wenn er Aufwände hatte. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68 | 2 | Bei Wegfall des versicherten Interesses, ist die Prämie aliquot zu entrichten. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68 | 3 | (2) gilt auch bei Interessewegfall wg. Kriegsereignissen. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68 | 4 | Die Prämie muss erst nach Kriegsende vom VR an den VN zurückgezahlt werden. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68 | 5 | aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994 | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | |
68a | Die Vorschriften §51 (1)(2), §58 und §§62,67,68 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden. | Inhalt des Vertrages | Schadensversicherung | ||
69 | 1 | "Vertragsübergang" - Der Erwerber einer versicherten Sache tritt an die Stelle des VN. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | |
69 | 2 | Haftung für die Prämie gemeinsam durch Verkäufer und Erwerber zur ungeteilten Hand für die gesamte Schuld. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | |
69 | 3 | Der VR muss von der Veräußerung Kenntnis erlangen. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | |
70 | 1 | Der VR darf innerhalb der Frist von 1 Monat ab Veräußerung kündigen. | 1 Monat | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung |
70 | 2 | Der Erwerber darf Vertrag kündigen mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der lfd. Versicherungsperiode. | sofort | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung |
70 | 3 | Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer für die aliquote Prämie und ev. Dauerrabattrückforderungen. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | |
71 | 1 | Leistungsfreiheit des VR nach 1 Monat, wenn Veräußerung nicht unverzüglich dem VR gemeldet wurde. | 1 Monat | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung |
71 | 2 | Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verzögerung unverschuldet ausgeblieben ist oder der VR von der Veräußerung wusste. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | |
72 | Die Vorschriften §§69 bis 71 dürfen nicht zum Nachteil des VN geändert werden. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | ||
73 | Bei Veräußerung wg. Zwangsvollstreckung gelten §§69 bis 72 genauso. | Veräußerung der versicherten Sache | Schadensversicherung | ||
74 | 1 | Der Abschluss der Versicherung ist in eigenem und im Namen eines Anderen möglich. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
74 | 2 | Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
75 | 1 | Bei Versicherungen auf fremde Rechnung hat die VP die Rechte aus dem Vertrag. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
75 | 2 | Die VP kann ohne den VN nur Rechte wahrnehmen, wenn die VP die Polizze besitzt. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
76 | 1 | Der VN kann im eigenen Namen über der VP aus dem Vertrag zustehenden Rechte verfügen. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
76 | 2 | Ist eine Polizze ausgestellt, so ist der VN ohne Zustimmung der VP nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte der VP befugt, wenn er im Besitz der Polizze ist. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
76 | 3 | Der VR leistet an den VN nur, wenn die VP der Versicherung zugestimmt hat. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
77 | Die VN muss bei Versicherungen für fremde Rechnung die Polizze erst an Gläubiger ausgeben, wenn seine Ansprüche durch die insolvente VP befriedigt wurden. Der VN hat somit das Vorrecht. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | ||
78 | Bei Versicherung auf fremde Rechnung wird sowohl das Verhalten des VN als auch der VP betrachtet. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | ||
79 | 1 | Die Kenntnis der VP ist nicht relevant, wenn der Vertrag ohne dessen Wissen abgeschlossen wurde. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
79 | 2 | Hat der VN den Vertrag ohne Auftrag der VP abgeschlossen und dies dem VR nicht mitgeteilt, so braucht der VR die Einwendung, dass der Vertrag ohne Wissen der VP abgeschlossen wurde, nicht gegen sich gelten zu lassen. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
80 | 1 | Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
80 | 2 | Wenn unklar ist ob die Versicherung für eigenes oder fremdes Interesse genommen wird, gelten §§75 bis 79, wenn sich herausstellt, dass die Versicherung für fremdes Interesse genommen wurde. | Versicherung für fremde Rechnung | Schadensversicherung | |
81 | 1 | Der Antrag auf eine Feuerversicherung ist 2 Wochen nach Einreichung erloschen, wenn dieser nicht zwischenzeitlich durch den VR angenommen wurde. | 2 Wochen | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
81 | 2 | Wenn der Antrag an einen Abwesenden versandt wurde, beginnt die Frist mit dem Datum des Versands. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
81 | 3 | Anstelle der 2 Wochen-Frist kann auch eine andere Frist vereinbart werden. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
82 | Der VR haftet für Brand, Explosion und Blitzschlag. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
83 | 1 | Leistung durch den VR, wenn die versicherte(n) Sache(n) durch einen Brand zerstört wurde(n) inkl. Lösch-, Abriss- und Ausräumkosten. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
83 | 2 | (1) gilt auch bei Explosion und Blitzschlag. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
84 | Keine Deckung besteht, wenn ein Erdbeben oder Kriegsereignisse die Ursache war. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
85 | Wenn die versicherte Sache ein Überbegriff ist, dann sind auch Sachen der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familie des VN versichert. Gleiches gilt für Dienstnehmer des VN am versicherten Ort. (bspw. Sachen des Reinigungspersonals) | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
86 | [Definition] VWert = Betrag, der für eine Neuanschaffung gleicher Art und Güte benötigt wird. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
87 | Eine Taxe kann bei beweglichen Sachen vereinbart werden, solange diese den wirklichen VWert nicht deutlich übersteigt. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
88 | Bei Gebäuden ist der VWert der Bauwert abzügl. eines aufgrund des alters-/nutzungsbedingten Zustandes entsprechenden Betrages. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
89 | 1 | Die Vereinbarung einer Taxe für entgangene Gewinne aufgrund eines Versicherungsfalles ist nicht möglich. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
89 | 2 | Im Einzelfall und mit Genehmigung der FMA können Bestimmungen über die Berechnung des entgangenen Gewinns vereinbart werden. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
90 | 1 | Ist eine Sache bei mehreren VR versichert, muss jeder VR unverzüglich informiert werden. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
90 | 2 | Die Information gem. (1) muss enthalten welche weiteren VR und welche VS vorhanden sind. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
91 | "Folgeprämienverzug Feuer" - Der VR muss den VN qualifiziert mahnen inkl. Frist von min. 1 Monat. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
92 | 1 | Die Schadenmeldung muss innerhalb von 3 Tagen ab Schadeneintritt an den VR gesendet werden. | 3 Tage | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
92 | 2 | Der VR kann die Frist von 3 Tagen nicht zum Nachteil des Kunden anpassen. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
93 | Der VN darf nach einem Schaden bis zur Feststellung durch den VR keine Änderungen vornehmen außer Schadenminderungsmaßnahmen gem. §62 oder Änderungen, die im öffentlichen Interesse geboten sind. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
94 | 1 | Versicherungsleistungen nach 1 Monat ab Schadenmeldung sind mit 4% zu verzinsen. (außer es besteht eine weitergehende Zahlungspflicht des VR) | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
94 | 2 | Der Fristlauf für die Verzugszinsen ist gehemmt, wenn der VN Schuld an der Verzögerung hat. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
95 | Ist ein Versicherungsfall bereits vor dem aktuellen Versicherungsfall eingetreten, haftet der VR nur mehr bis zum Restbetrag der VS aus dem Vertrag. Für folgende Versicherungsperioden muss der VN nur den verhältnismäßigen Teil der Prämie zahlen. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
96 | 1 | "Schadenkündigung" - Sowohl der VR als auch der VN können den Vertrag nach einem Schaden kündigen. (paritätisches Kündigungsrecht; siehe §108 - gilt analog für alle Sachversicherungen) | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
96 | 2 | Die Kündigungsmöglichkeit gilt mit Frist 1 Monat ab Schadenabwicklung. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
96 | 3 | aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994 | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
97 | Bei Gebäuden kann der VR die Leistung verweigern, wenn unklar ist ob das Gebäude wieder errichtet wird. Der VN kann die Zahlung des VR erst verlangen, wenn er belegen kann, dass das Geld bestimmungsgemäß verwendet wird. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
98 | Die Leistung des VR kann, wenn §97 zutrifft, an einen Erwerber oder an Gläubiger des VN, die an der Wiederherstellung des Gebäudes gearbeitet haben, übertragen werden. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
99 | 1 | Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekargläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der VR oder der VN angezeigt hat, dass ohne Sicherung geleistet werden soll und seit dem Empfang der Anzeige 1 Monat verstrichen ist. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
99 | 2 | Soll ein Gebäude nicht wieder aufgebaut werden, muss der VN dies dem Hypothekargläubiger anzeigen. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
99 | 3 | Der Hypothekargläubiger kann bis zu 1 Monat der Zahlung durch den VR widersprechen. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
100 | 1 | Das Pfandrecht an einem versicherten Gebäude gilt auch für Entschädigungsforderungen gegen den VR und erlischt, wenn das versicherte Gebäude wiederhergestellt oder dafür Ersatz beschafft ist. Der VR kann die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Pfandgläubiger an den VN erst dann zahlen, wenn der Eintritt des Schadens dem Pfandgläubiger angezeigt wurde und seit dem Empfang der Anzeige 1 Monat verstrichen ist. Der Pfandgläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige durch den VR/VN darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Fall wird der Monat von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die Entschädigungssumme fällig wird. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
100 | 2 | Der Hypothekargläubiger muss der Zahlung an den VN schriftlich zustimmen. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
100 | 3 | (1) und (2) gelten auch bei Vorschriften der Exekutionsordnung. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
101 | 1 | Bei Gebäudeversicherungen muss der VR dem Hypothekargläubiger mitteilen, wenn ein Folgeprämienverzug gem. §39 vorliegt oder der Vertrag gekündigt wurde. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
101 | 2 | Der VR muss nach einem Schaden dem Hypothekargläubiger innerhalb 1 Woche informieren. | 1 Woche | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
102 | 1 | Bei Gebäudeversicherungen besteht trotz VN-verschuldeter Leistungsfreiheit weiterhin Verpflichtung des VR gegenüber dem Hypothekargläubiger. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
102 | 2 | (1) gilt nicht bei ausgebliebener Prämienzahlung. Wurde dem VR die Hypothek vom Gläubiger angemeldet, bleibt auch bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgeprämie die Verpflichtung des VR gegenüber dem Hypothekargläubiger bis zum Ablauf 1 Monates bestehen. | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
103 | 1 | Bei Gebäudeversicherungen gilt eine Vertragsbeendigung gegenüber dem Hypothekargläubiger erst nach 3 Monaten, wenn dieser dem VR die Hypothek angemeldet hat. | 3 Monate | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
103 | 2 | (1) gilt sinngemäß auch bei Minderung der VS oder der Gefahr. | 3 Monate | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
103 | 3 | Nichtigkeit des Vertrages kann gegenüber dem Hypothekargläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, erst nach 3 Monaten ab Mitteilung geltend gemacht werden | 3 Monate | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
104 | Wenn der VR den Hypothekargläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf den VR über; außer es gibt noch andere Gläubiger. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
105 | Bei Folgeprämienverzug (§102), Minderung der VS oder Gefahrenminderung (1§03) muss der VR die Versicherung fortsetzen oder im Interesse des Gläubigers eine Gebäudeversicherung abschließen, wenn der Gläubiger dies innerhalb der jeweiligen Frist (1 bzw. 3 Monate) beantragt und die Prämie dafür bezahlt. | 1 - 3 Monate | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
106 | 1 | Der VN kann einen sichergestellten Vertrag nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers kündigen. (bezieht sich auf Erwerber- und Schadenkündigungen; §§70 + 96) | 1 Monat | Feuerversicherung | Schadensversicherung |
106 | 2 | Die Zustimmung des Hypothekargläubigers kann nur mit ausreichendem Grund verweigert werden. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
107 | Der VR muss auf Verlangen eines angemeldeten Hypothekargläubigers Auskunft über den Versicherungsvertrag geben. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
107a | Bei einer Adressänderung des Hypothekargläubigers, die dem VR nicht gemeldet wurde, genügt eine Mitteilung des VR an die letztbekannte Anschrift um im Sinne der §§101 - 103 gehandelt zu haben. | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
107b | Bei aufgrund der Exekutionsordnung belasteten Grundstücken sind die Vorschriften der §§99 bis 107a anzuwenden und bei einem geltenden Fruchtgenussrecht die §§99 bis 103 und §§105 bis 107a. ("Fruchtgenussrecht" = volles Nutzungsrecht einer fremden Sache; bspw. bei Mietwohnung das Recht sie selbst zu nutzen oder selbst zu vermieten) | Feuerversicherung | Schadensversicherung | ||
108 | 1 | Bei vereinbarten Abweichungen von §96 (Schadenkündigung) muss das Kündigungsrecht trotzdem für beide Parteien gleich sein. (=paritätisches Recht) | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
108 | 2 | Rechte aus den §§101 bis 107b können nicht zugunsten eines Gläubigers geltend gemacht werden, wenn sie dem VN zustehen. - "Was dem VN zusteht, soll er auch erhalten" | Feuerversicherung | Schadensversicherung | |
109 | Der VR haftet für Schäden an versicherten Bodenerzeugnissen aufgrund von Hagelschlag. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | ||
110 | Die Schadenmeldung muss innerhalb von 4 Tagen ab Schadeneintritt erfolgen. | 4 Tage | Hagelversicherung | Schadensversicherung | |
111 | Der VN darf nach einem Schaden bis zur Feststellung durch den VR keine Änderungen vornehmen außer solche, die für einen weiteren Betrieb unvermeidbar sind. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | ||
112 | Bei einem erneuten Schaden in der gleichen Versicherungsperiode, haftet der VR nur mit dem Restbetrag der VS. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | ||
113 | "Schadenkündigung" - Nach einem Schaden darf der VR nur zum Ende der lfd. Versicherungsperiode kündigen und der VN spätestens zu diesem Zeitpunkt. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | ||
114 | 1 | Bei Veräußerung der Bodenerzeugnisse kann der VR dem Erwerber zum Schluss der lfd. Versicherungsperiode kündigen. (§70 gilt somit nicht) | Hagelversicherung | Schadensversicherung | |
114 | 2 | Leistungsfreiheit des VR besteht ab Schluss der lfd. Versicherungsperiode, wenn der Eigentumsübergang dem VR nicht gemeldet wird. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | |
115 | §114 gilt sinngemäß auch, wenn jemand Bodenerzeugnisse aufgrund von Fruchgenußrecht, Pachtvertrag o.ä. bezieht. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | ||
115a | 1 | Die Vorschriften §110 für den VN bzw. §§ 114 und 115 für den Erwerber dürfen nicht zu deren Nachteil abgeändert werden. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | |
115a | 2 | Die Frist für Widersprüche wg. Abweichung zw. Antrag und Polizze kann herabgesetzt werden, aber nicht weniger als 1 Woche. | >1 Woche | Hagelversicherung | Schadensversicherung |
115a | 3 | Das Kündigungsrecht aus § 113 muss paritätisch bleiben, auch bei vertraglichen Anpassungen. | Hagelversicherung | Schadensversicherung | |
116 | 1 | Versichert ist der Tod des versicherten Tieres. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
116 | 2 | Auch Krankheit oder Unfall des Tieres kann versichert werden. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
117 | [Definition] Ausschlüsse: Seuche, Krankheiten mit Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, Kriegszustände | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
118 | "Legalzession" - Ansprüche gehen auf den VR über, wenn er leistet und ein Dritter ersatzpflichtig ist. | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
119 | [Definition] VS = maximale Entschädigungsleistung | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
120 | Der VR darf Tiere jederzeit untersuchen. | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
121 | Bei Tod des Tieres ist eine unverzügliche Schadenmeldung an den VR ist zu machen; dies gilt auch für erhebliche Erkrankungen/Unfälle | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
122 | Bei erheblicher Krankheit/Unfall ist ein Tierarzt unverzüglich zu rufen. | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
123 | 1 | Kosten für Fütterung, Pflege und tierärztliche Untersuchungen sind nicht gedeckt. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
123 | 2 | Kosten für die erste tierärztliche Untersuchung beim erkrankten Tier teilen sich VN und VR (50/50). | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
124 | Verzinsung von Entschädigungen nach 1 Monat mit 4%. (wie bei der Feuerversicherung §94) | 1 Monat | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
125 | Leistungsfreiheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den VN. (bspw. Misshandlung od. Vernachlässigung des Tieres) | Tierversicherung | Schadensversicherung | ||
126 | 1 | Eine Nottötung des Tieres ist nur mit Zustimmung des VR erlaubt, außer die Tötung kann nicht abgewartet werden. (Feststellung aufgrund von Gutachten des Tierarztes oder, wenn kein Tierarzt zugezogen werden kann, durch 2 sachkundige Personen) | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
126 | 2 | Leistungsfreiheit des VR, wenn (1) missachtet wird. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
127 | "Nachhaftung" - Nach Vertragsende gilt die Haftung des VR, nachdem ein Tier erkrankt ist bzw. einen Unfall erlitt, wenn der Tod des Tieres binnen 2 Wochen aufgrund dessen eintritt. | 2 Wochen | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
128 | 1 | Der Vertrag endet mit der Veräußerung des Tieres (="Wegfall des vers. Interesses") Die Nachhaftung von 2 Wochen bei Tod des Tieres bleibt aber bestehen, wenn das Tier während des versicherten Zeitraumes erkrankt ist oder einen Unfall erlitt, der zum Tod führt und der VN dem Erwerber gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet ist. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
128 | 2 | §§ 69 bis 73 gelten auch bei zum Inventar gehörenden Tieren. | Tierversicherung | Schadensversicherung | |
129 | 1 | Der VR haftet für Gefahren bei der Güterbeförderung zu Lande und auf Binnengewässern. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
129 | 2 | Der VR haftet bei Schiffen für die Gefahren auf See und auch für Haftpflichtschäden des VN bei einer Schiffskollision. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
130 | Keine Deckung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
131 | 1 | Keine Deckung besteht bei Güterversicherungen für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Empfänger oder Absender. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
131 | 2 | Keine Deckung besteht bei Schaden aufgrund von Verderb, Schwund, gewöhnlichem Rinnverlust, mangelhafter Verpackung oder Ratten/Mäusen. Bei einer unfallbedingten Verzögerung, für die der VR haftet und die den Schaden verursacht hat, besteht aber Deckung. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
132 | 1 | Keine Deckung besteht, wenn das Schiff in nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht richtig ausgerüstet/bemannt ist. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
132 | 2 | (1) gilt sinngemäß auch bei Schäden aufgrund der altersbedingten Abnützung des Schiffes. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
133 | 1 | Deckung besteht auch bei "Havarie grosse". ("Havarie grosse" = Zur Rettung des Schiffs und der Güter werden außergewöhnliche Aufwendungen oder Aufopferungen veranlasst, wie bspw. Überbordwerfen von Gütern, Flutung der Laderäume bei Brand,…) | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
133 | 2 | Eine Dispache bei Seeschäden durch den Kapitän gilt für VR nur, wenn er zustimmt. ("Dispache" = Schadensberechnung und -verteilung auf die Beteiligten bei Seeschäden) | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
134 | 1 | Bei der Versicherung von Gütern besteht Deckung für die gesamte Dauer der versicherten Reise. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
134 | 2 | Versicherungsbeginn bei der Versicherung von Gütern ist der Zeitpunkt an dem der Frachtführer die Güter zur Beförderung angenommen hat. Die Versicherung endet mit der Ablieferung bzw. bei Ablieferungshindernis mit Hinterlegung/Verkauf. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
135 | Bei versicherten Transporten mittels Eisenbahn ist auch der Hintransport der Güter zur Eisenbahn gedeckt sowie der Weitertransport zum Empfänger, wenn dies in der Verantwortung der Eisenbahn liegt. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
136 | Deckung besteht bei Transporten mit Leichterfahrzeugen zum Zwecke der Be-/Entladung bei Beförderungen auf Binnengewässern. ("Leichterfahrzeuge" = kleine Fahrzeuge, die dazu dienen ein tiefbeladenes Schiff von einem Teil der Ladung zu befreien um den Tiefgang eines Schiffes zu vermindern) | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
137 | 1 | Keine Deckung des VR besteht, wenn die Beförderung nicht mittels des versicherten Schiffes erfolgt. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
137 | 2 | (1) gilt nicht, wenn die Güter nach dem Transportbeginn aufgrund eines Unfalles mit einem anderen Schiff oder zu Lande weitertransportiert werden müssen. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
137 | 3 | Die Kosten für Umladungen und zwischenzeitliche Lagerung und Weiterbeförderung der Güter aufgrund von (2) sind versichert | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
138 | 1 | Bei der Versicherung von Schiffen beginnt die Versicherung mit dem Zeitpunkt der Beladung bzw., wenn keine Ladung vorhanden ist, mit der Abfahrt. Versicherungsende ist die Entladung bzw. Ankunft am Zielhafen. Bei übermäßiger Verzögerung der Entladung, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt an dem die Ladung ohne Verzögerung entladen worden wäre. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
138 | 2 | Bei der Aufnahme zusätzlicher Ladung vor dem Versicherungsende, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt der Zuladung. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
138 | 3 | Wird nach dem Beginn der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so tritt für die Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsortes. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
139 | Dauert eine Reise des versicherten Schiffes länger (über das Vertragsende hinaus), verlängert sich die Versicherung bis zum Erreichen des nächsten Bestimmungsortes, wenn an diesem gelöscht wird. ("Löschen" = Entladung der Güter vom Schiff) | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
140 | 1 | [Definition] VWert von Gütern = Handelswert bzw., wenn nicht bekannt, dann der "gemeine Wert" | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
140 | 2 | Wert lt. (1) = VWert bei Schadenseintritt | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
140 | 3 | Bei einer Beschädigung der Güter gilt die Wertminderung als Schadenbetrag, der vom VR geleistet wird. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
141 | 1 | [Definition] VWert von Schiffen = Wert des Schiffes bei Beginn der Versicherung = Wert bei Schadenseintritt | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
141 | 2 | Wenn ein beschädigtes Schiff ausbesserungsfähig ist, gelten die Ausbesserungskosten als Schadensbetrag. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
142 | Bei der Versicherung von Gütern darf der VR bei einer Gefahrenerhöhung nicht kündigen, sofern die Erhöhung vom Willen des VN unabhängig war. Auch eine Kündigung aufgrund von Veräußerung von Gütern ist nicht möglich. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
143 | 1 | Eine Kündigung durch den VR wegen Gefahrenerhöhung nach §142 oder Veräußerung des Schiffes, während Schiff unterwegs ist, gilt erst mit Ende der Reise. Bei einem Versicherungsfall während dieser Reise besteht somit Leistungspflicht des VR. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
143 | 2 | Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor Reisebeginn, gilt (1) nur, wenn die Gefahrenerhöhung dem VR vor Reisebeginn bekannt war. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
143 | 3 | Bei Veräußerung wegen Zwangsvollstreckung, gelten die Bestimmungen aus (1) sinngemäß | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
144 | 1 | Kosten im Zuge der Schadenminderung lt. §62 gehen zulasten des VR. (auch über die VS hinaus) | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
144 | 2 | Der VR deckt Kosten, die zur Abwendung/Minderung oder zur Ermittlung/Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstellung/Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht wurden oder Beiträge, die zur Haverie grosse geleistet worden sind. Hat der VN solche Kosten zu tragen, haftet der VR auch für Schäden, die durch einen späteren Versicherungsfall verursacht werden, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
145 | Der VR kann sich erst nach Erbringen der Schadensleistung von weiteren Verbindlichkeiten befreien. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
146 | Die Schadenmeldung bei Unfall ist immer unverzüglich dem VR zu machen. | unverzüglich | Transportversicherung | Schadensversicherung | |
147 | Bei Reisen teils auf See, teils auf Binnengewässern oder zu Lande, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) über die Seeversicherung. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
148 | §67 Abs 1 (="Legalzession") gilt nicht für Transportversicherungen. | Transportversicherung | Schadensversicherung | ||
149 | Bei der Haftpflichtversicherung leistet der VR für Schäden, die der VN gegen Dritte verursacht hat. ("begründete Ersatzansprühe") | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
150 | 1 | Auch die Kosten für die Abwehr von begründeten und unbegründeten Ersatzansprüchen. Sofern der VR die Weisung dazu gibt, sich auch die Kosten im Strafverfahren gedeckt, wenn dies eine Verantwortlichkeit des VN gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Auf Verlangen des VN auch vorschussweise. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
150 | 2 | Die VS definiert die Leistungsobergrenze, aber bei der Verteidigung im Strafverfahren gem. (1) leistet VR auch über die VS hinaus. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
150 | 3 | Muss der VN aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine Sicherstellung leisten, kann er verlangen, dass der VR diese bewirkt, solange dies im Rahmen der VS zusammen mit der übrigen Entschädigung bleibt. (außer bei (2) - dann auch darüber hinaus) | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
151 | 1 | Bei betrieblichen Haftpflichtversicherungen gilt diese neben dem VN auch für leitende Personen des Betriebes. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
151 | 2 | Wird der versicherte Betrieb veräußert oder übernimmt ein Dritter das Fruchtgenußrecht, einen Pachtvertrag o.ä., tritt der Dritte an die Stelle des VN. Eine Erwerberkündigung (§§69 - 71) ist möglich! | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
152 | Keine Deckung besteht bei vorsätzlich widerrechtlicher Herbeiführung eines Haftpflichtschadens. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
153 | 1 | Die Schadenmeldung muss innerhalb 1 Woche an den VR gesendet werden, auch wenn noch kein Schaden eingetreten ist - eine drohende Verantwortung genügt. | 1 Woche | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung |
153 | 2 | Die Schadenmeldung muss innerhalb 1 Woche bei außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte gemacht werden. | 1 Woche | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung |
153 | 3 | Die rechtzeitige Absendung genügt für die Einhaltung der Frist. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
153 | 4 | Wenn an den VN begründete Forderungen gestellt werden bzw. ihm der Streit verkündet wird od. Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ist dies unverzüglich dem VR zu melden. | unverzüglich | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung |
154 | 1 | Der VR muss die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen leisten, wenn VN die Ansprüche des geschädigten Dritten befriedigt hat oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein Vergleich vorliegt. Wenn Kosten gemäß § 150 (Strafverfahren) zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen 2 Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. | 2 Wochen | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung |
154 | 2 | Der VR muss auch leisten wenn der VN ohne seine Zustimmung den Dritten befriedigt hat. (wenn es für den VN offenbar gerechtfertigt war) | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
155 | 1 | Wenn der VN einem Dritten eine Rente leisten muss und die VS niedriger als der Kapitalwert der Rente ist, kann er nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
155 | 2 | Der VR leistet auch, wenn der VN für eine geschuldete Rente eine Sicherstellung leisten muss. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
156 | 1 | Keine Verfügung über Entschädigungsforderungen Dritter besteht aus dem Versicherungsvertrag. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
156 | 2 | Der VR darf nach der Feststellung der Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil an den Dritten zahlen bzw., wenn der VN dies verlangt, muss er an den Dritten zahlen. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
156 | 3 | Wenn mehrere Dritte vorhanden sind und die VS nicht ausreicht erfolgt eine anteilige Leistungskürzung. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
157 | Bei Insolvenz des VN, kann der Dritte die ihm zustehende Entschädigung aus der Entschädigungsforderung des VN verlangen. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158 | 1 | "Schadenkündigung in der Haftpflichtversicherung" - Sowohl der VR als auch der VN können den Vertrag nach einem Schaden kündigen. (paritätisches Kündigungsrecht) | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158 | 2 | Die Schadenkündigung ist innerhalb von 1 Monat möglich. | 1 Monat | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung |
158 | 3 | aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994 | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158a | 1 | §§153, 154 und 156 Abs. 2 dürfen nicht zum Nachteil des VN abgeändert werden. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158a | 2 | §158, also die Regelungen der Schadenkündigung, können abgeändert werden, solange sie für beide gleich (=paritätisch) bleiben. | Haftpflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158b | Wenn die Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, dann gelten §§158c bis 158i | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158c | 1 | Der VR muss Dritten gegenüber leisten, auch wenn gegenüber dem VN Leistungsfreiheit besteht. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158c | 2 | Nach Beendigung des Vertrages bleibt Leistungspflicht des VR gegenüber Dritten 1 Monat weiter bestehen. | 1 Monat | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung |
158c | 3 | Der VR haftet im Rahmen der gesetzlichen Mindest-VS und der vereinbarten Gefahr. (gilt für die 1-monatige Nachhaftung) | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158c | 4 | Der VR haftet nicht, wenn ein anderer VR haftet. (bspw. nach einem VR-Wechsel) | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158c | 5 | Generell besteht kein direktes Klagerecht für Dritte. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158d | 1 | Bei außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen den VN, ist der VR innerhalb von 2 Wochen von ihm schriftlich zu informieren. | 2 Wochen | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung |
158d | 2 | Bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen den VN, ist der VR unverzüglich von ihm schriftlich zu informieren. | unverzüglich | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung |
158d | 3 | Der VR kann vom Dritten Auskünfte verlangen, sofern dies für die Schadensfeststellung erforderlich ist. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158e | 1 | Verletzt der Dritte die Informationspflichten nach §158d Abs. 2 und 3, beschränkt sich die Haftung des VR gem. §158c auf den Betrag, den er bei Erfüllung zu leisten gehabt hätte. Bei Verletzung der Auskunftspflicht des Dritten gem. §158d Abs. 3, beschränkt sich die Leistung nur, wenn VR den Dritten schriftlich und ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158e | 2 | (1) gilt auch, wenn der VN mit dem Dritten ohne Zustimmung des VR einen Vergleich abschließt. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | |
158f | Wird der Dritte lt. §158c (im Rahmen der gesetzl. Mindest-VS) befriedigt, gehen die Forderungen des Dritten gegen den VN auf den VR über. ("Legalzession") | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158g | Offene Prämienforderungen des VN (gem . §35b) können von Versicherungsleistungen an Dritte nicht abgezogen werden. | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158h | Die Vorschriften über Veräußerungen von Sachen gelten sinngemäß; §§69 bis 73 | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158i | Der VR muss dem VN auf Verlangen bestätigen, dass eine Haftpflichtversicherung gem. der bezeichnenden Rechtsvorschrift besteht. (bspw. für die Anmeldung eines Gewerbes) | Haftpflichtversicherung/Pflichtversicherung | Schadensversicherung | ||
158j | 1 | Die RS übernimmt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des VN in den vereinbarten Bereichen. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158j | 2 | Die Polizze muss den Deckungsumfang der Versicherung inkl. Prämienhöhe ausweisen. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158k | 1 | Die freie Anwaltswahl gilt bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158k | 2 | Die Einschränkung der freien Anwaltswahl - Kanzleisitz des Rechtsvertreters am Ort des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde in 1. Instanz - kann vereinbart werden. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158k | 3 | Der VR muss den VN auf die freie Anwaltswahl hinweisen, wenn der VN eine Beistellung verlangt. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158l | 1 | Der Vertrag muss für Meinungsverschiedenheiten zw. dem VN und VR ein Schiedsgutachterverfahren (siehe §64) vorsehen. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158l | 2 | Der VR muss den VN auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hinweisen bei der Leistungsablehnung. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158l | 3 | Der VN muss das Schiedsgutachterverfahren in der vertraglich festgelegten Frist wahrnehmen; sonst tritt die Verjährung nach 1 Jahr gem. §12 Abs. 3 ein. | lt. Vertrag bzw. 1 Jahr | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung |
158m | 1 | Der VR muss den VN über die Pflichten und Obliegenheiten innerhalb von 2 Wochen informieren ab der Geltendmachung eines Deckungsanspruches. | 2 Wochen | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung |
158m | 2 | Kann der VR den Hinweis lt. (1) nicht beweisen, kann er infolge keine fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten durch den VN einwenden. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158n | 1 | Der VR muss innerhalb von 2 Wochen schriftlich die Deckung bestätigen oder qualifiziert ablehnen. | 2 Wochen | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung |
158n | 2 | Die Frist aus (1) ist gehemmt, wenn der VN an Verzögerung Schuld trägt. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158n | 3 | Kann der VR nicht beweisen, dass er rechtzeitig die Deckung bestätigt oder abgelehnt hat, muss er sämtliche Kosten tragen, die bis zur verspäteten Deckungsbestätigung/-ablehnung anfallen. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | |
158o | Bei betrieblichen RS tritt der Dritte an die Stelle des VN, wenn dieser den Betrieb an den Dritten veräußert bzw. verpachtet, o.ä. sowie wenn der Dritte ein Fruchtgenußrecht hat. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | ||
158p | §§158j Abs. 2 bis 158o können nicht zum Nachteil des VN abgeändert werden. | Rechtsschutzversicherung | Schadensversicherung | ||
159 | 1 | Die LV kann auf die Person des VN oder eines Anderen abgeschlossen werden. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
159 | 2 | Ist die VP eine andere Person als der VN und die VS höher als die üblichen Beerdigungskosten, muss die VP zustimmen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
159 | 3 | Ist die VP ein minderjähriges Kind unter 7 Jahren, ist dessen Einwilligung nur erforderlich, wenn die VS im Todesfall vor dessen 7. Lebensjahr die üblichen Beerdigungskosten übersteigt. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
159 | 4 | Der Betrag der üblichen Beerdigungskosten wird idR. von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
160 | Der VR hat keinen rechtlichen Anspruch auf die ärztliche Untersuchung der VP. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
161 | Sofern lt. VersVG das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung ist, gilt dies, wenn die VP eine andere Person ist, auch für sie. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
162 | Bei falscher Altersangabe und daraus folgend zu niedriger Prämie, erfolgt die anteilige Leistungskürzung. Ein Vertragsrücktritt ist nur möglich, wenn das wahre Alter außerhalb der Zeichnungsgrenzen des VR liegt. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
163 | Nach 3 Jahren kann der VR auch bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht mehr zurücktreten; außer bei arglistiger Verletzung. | 3 Jahre | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
164 | 1 | Relevante Gefahrenerhöhungen müssen vom VR als solche im Vertrag dem VN bekannt gegeben werden. Der VN muss die Gefahrenerhöhung schriftlich dem VR mitteilen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
164 | 2 | Eine Gefahrenerhöhung kann vom VR nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Gefahrenerhöhung bereits 3 Jahre verstrichen sind. | 3 Jahre | Lebensversicherung | Personenversicherung |
164a | Wurde die Prämie wegen einer erhöhten Gefahr angehoben, kann der VN nicht verlangen, dass diese wieder reduziert wird, wenn die Gefahrenerhöhung weggefallen ist. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
165 | 1 | Der VN kann eine LV mit lfd. Prämienzahlung jährlich zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
165 | 2 | Bei Ablebensversicherungen, bei denen gewiss ist, dass der VR zahlen wird, kann der VN auch kündigen, wenn keine lfd. Prämienzahlung vereinbart wurde. (also bei Einmalprämie) | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
166 | 1 | Der VN kann bei Kapitalversicherungen, auch ohne Zustimmung des VR, einen Bezugsberechtigten definieren. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
166 | 2 | Der Bezugsberechtigte hat erst im Versicherungsfall einen Leistungsanspruch, sofern nichts anderes bestimmt wurde. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
167 | 1 | Werden mehrere Bezugsberechtigte ohne Anteilsbestimmung definiert wurden, wird die Leistung gleichmäßig aufgeteilt. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
167 | 2 | Wenn keine Bezugsberechtigten genannt sind, wird gemäß dem geltenden Erbrecht geleistet. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
167 | 3 | Wenn der Staat als Erbe berufen wird oder sich der Bund die Verlassenschaft aneignet, dann hat dieser kein Bezugsrecht. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
168 | Wenn der Bezugsberechtigte sein Recht auf Leistung nicht wahrnimmt, erhält der VN die Leistung. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
169 | Es gilt Leistungsfreiheit des VR bei Selbstmord der VP, außer wenn dies durch eine krankhafte geistige Störung eingetreten ist. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
170 | 1 | Wenn bei einer Ablebensversicherung der Tod der VP durch eine vorsätzlich widerrechtliche Handlung durch den VN herbeigeführt wurde, dann gilt Leistungsfreiheit für den VR. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
170 | 2 | (1) gilt sinngemäß auch wenn der Bezugsberechtigte ein Dritter ist und dieser den Tod der VP vorsätzlich herbeigeführt hat. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
171 | 1 | Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist nur dem VR zu melden, wenn Tod als Versicherungsfall definiert ist. Wenn diese Anzeigepflicht besteht, dann hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen. | 3 Tage | Lebensversicherung | Personenversicherung |
171 | 2 | Wenn der Bezugsberechtigte nicht der VN ist, dann hat der Bezugsberechtigte die Anzeigepflicht lt. (1). | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
172 | Bei Versicherungen, bei denen ungewiss ist, ob und wann der VR zahlen muss, darf der VR vereinbaren, dass bei unvorhergesehenen und dauerhaften Veränderungen des Leistungsbedarfs eine Erhöhung der Prämie möglich ist. (siehe §178f) | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
173 | 1 | Der VN darf jährlich zum Ende der lfd. Versicherungsperiode den Vertrag prämienfrei stellen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
173 | 2 | Bei einer Prämienfreistellung erfolgt die verhältnismäßige Anpassung der vereinbarten Kapital-/Rentenbetrages. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
173 | 3 | Die Anpassung gem. (2) gilt nur, wenn dies vereinbart wurde. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
174 | Wenn vereinbart, kann statt einer Prämienfreistellung auch der Rückkaufswert (siehe §176 3) gezahlt werden, wenn die neue VS zu gering ist. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
175 | 1 | Bei einer Kündigung durch den VR aufgrund eines Folgeprämienverzugs (§39), dann erfolgt die Prämienfreistellung. (unter sinngemäßer Anwendung von §§173 und 174) | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
175 | 2 | Bei vom VN unverschuldeten Folgeprämienverzug muss der VR leisten wie bei einer Prämienfreistellung. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
175 | 3 | Der VR muss den VN auf die Umwandlung der LV bei Prämienverzug hinweisen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 1 | Der VR muss bei kapitalleistenden LV, bei denen die Leistungspflicht des VR gewiss ist, im Falle von Kündigung, Rücktritt od. Anfechtung den Rückkaufswert erstatten. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 1a | Wenn der VR Informationspflichten (§5c Abs. 2) nicht erfüllt, erhält der VN bei Rücktritt - innerhalb des 1. Jahres die einbezahlten Prämien - ab dem 2. bis zum 5. Jahr den Rückkaufswert inkl. Abschlusskosten, ev. Abzüge (Wenn der VN das Veranlagungsrisiko trägt, dann sind veranlagungsbedingte Verluste zu berücksichtigen) - ab dem 5. Jahr erhält VN den Rückkaufswert | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 2 | (1) gilt auch, wenn der VR nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei ist. Bei vorsätzlich herbeigeführtem Tod der VP, wird auch der Rückkaufswert nicht ausbezahlt. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 2a | Bei Verträgen über Vermittler, die bei Abschluss nicht im Register (GISA) eingetragen waren, darf die Provision bei der Berechnung des Rückkaufswertes nicht berücksichtigt werden. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 2b | (2a) gilt auch für die Leistung bei einer Prämienfreistellung. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 3 | Die Berechnung des Rückkaufswertes erfolgt zum Ende der lfd. Versicherungsperiode anhand versicherungsmathematischer Grundlagen ("Zeitwert"). Prämienrückstände sind zu berücksichtigen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 4 | Abzüge von der Leistung müssen vereinbart sein, sonst sind diese nicht gültig. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 5 | Bei Ende einer kapitalbildender LV im 1. Jahr, sind einmalige Abschlusskosten nicht zu berücksichtigen. Wird eine kapitalbildende LV nach dem zw. 2. und 5. Jahr beendet, dürfen die Abschlusskosten nur anteilig berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kosten bei Prämienfreistellungen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
176 | 6 | Wenn eine kapitalbildende LV im 1. Jahr frühzeitig endet, dann hat der Vermittler keinen Anspruch auf Provision. Bei Ende zw. 2. und 5. Jahr, steht ihm anteilige Provision zu. Höhere Vergütungen können nicht vereinbart werden. Bereits erhaltene Provisionen sind zurückzuzahlen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
177 | 1 | Bei einer Zwangsvollstreckung auf Versicherungsansprüche oder Insolvenzverfahren des VN, kann der genannte Bezugsberechtigte mit Zustimmung des VN an dessen Stelle treten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, dann muss er die Gläubigeransprüche befriedigen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
177 | 2 | Wenn kein Bezugsberechtigter namentlich genannt wurde, gilt (1) sinngemäß für die Ehepartner und Kinder des VN. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
177 | 3 | Ein Eintritt gem. (1) erfolgt durch Anzeige an den VR innerhalb 1 Monats ab Kenntniserlangung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | 1 Monat | Lebensversicherung | Personenversicherung |
177a | Gepfändete Ansprüche aus einer LV werden durch Überweisung verwertet. Der Gläubiger darf infolge den Vertrag kündigen. | Lebensversicherung | Personenversicherung | ||
178 | 1 | Abweichungen von §§162 bis 164, 165 und 169 und 171 Abs. 1 zum Nachteil des VN sind nicht möglich. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
178 | 2 | Abweichungen von §§172 bis 177 zum Nachteil des VN oder Eintrittsberechtiger sind nicht möglich. | Lebensversicherung | Personenversicherung | |
178a | 1 | Die KV kann auf die Person des VN oder eines Anderen abgeschlossen werden. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178a | 2 | Die VP hat unmittelbaren Anspruch auf die Leistung. (auch wenn die VP nicht der VN ist) | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178a | 3 | §§49 bis 60 und §§62 bis 68a gelten auch für KV, wenn die KV nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gestaltet ist. (bspw. bei Arztkosten: Wenn der VR die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, handelt es sich um eine Schadenversicherung) Die Regelungen der Gefahrenerhöhung (§§23 bis 30) sind aber nicht anzuwenden. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178b | 1 | Leistungspflicht des VR im vereinbarten Umfang bei Krankheitskostenversicherungen (Sonderklasse) besteht für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wg. Krankheit/Unfall, sonstige med. Betreuung und für Schwangerschaft/Entbindung. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178b | 2 | Bei KH-Tagegeldversicherungen leistet der VR bei einer stationärer Heilbehandlung der VP. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178b | 3 | Bei Krankengeldversicherungen leistet der VR bei krankheits-/unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit der VP. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178b | 4 | Bei Pflegekrankenversicherungen leistet der VR im vereinbarten Umfang bei Pflegebedürftigkeit der VP. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178b | 5 | Es gelten Unisex-Tarife in der KV. (keine Prämienunterschiede zw. Mann und Frau) | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178c | 1 | Wenn die volle Kostendeckungszusage durch den VR zugesagt wurde, kann diese nicht einfach widerrufen werden. Der VR muss den VN darüber aufklären wann die Zusage frühestens widerrufen werden kann. Erfolgt keine Aufklärung, kann frühestens nach 2 Jahren widerrufen werden. | 2 Jahre | Krankenversicherung | Personenversicherung |
178c | 2 | Ein Widerruf der Kostendeckungszusage gilt nach 3 Wochen und nicht für Behandlungen der VP, die vor diesen 3 Wochen begonnen haben. | 3 Wochen | Krankenversicherung | Personenversicherung |
178d | 1 | Wartezeiten können vereinbart werden. Allgemeine WZ maximal 3 Monate Besondere WZ für Zahnbehandlungen, Psychotherapie maximal 8 Monate WZ für Entbindung maximal 9 Monate | 3 Monate/ 8 Monate/ 9 Monate | Krankenversicherung | Personenversicherung |
178d | 2 | Bei Ausschnittsdeckungen für spezielle Krankheiten/Unfallfolgen, können längere Wartezeiten vereinbart werden. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178d | 3 | Wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eintritt, dann besteht nur Leistungspflicht, wenn der VN beweist, dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde bzw. die Schwangerschaft erst danach begonnen hat. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178e | Wenn die private KV (§178b Abs. 1) ein Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherung darstellt ("Opting-Out"), muss der VR ein neugeborenes Kind des VN ab Geburt und ohne Wartezeiten versichern. Der VN muss innerhalb von 2 Monaten ab der Geburt des Kindes den Antrag stellen. Versicherungsschutz gilt wie bei VN - wenn ein höherer Versicherungsschutz gewünscht wird, kann der VR einen Zuschlag berechnen. | 2 Monate | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178f | 1 | Vertragsklauseln, dass eine einseitige Prämienerhöhung durch den VR möglich ist oder der VR den Versicherungsschutz ändern kann, gelten nicht. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178f | 2 | Prämienänderungen sind nur unter Veränderung bestimmter Umstände möglich, wie Indexanpassungen, Änderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung, Änderung der Leistungen der gesetzlichen SV, Gesetzesänderungen, generelle Änderungen im Gesundheitswesen | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178f | 3 | Wenn der VR die Prämie erhöht, kann der VN verlangen, dass die alte Prämie unverändert bleibt und die Leistungen verhältnismäßig gekürzt werden. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178f | 4 | Rückwirkende Prämienänderungen oder Änderungen des Versicherungsschutzes gibt es nicht; Änderungen gelten mit dem folgenden Monatsersten ab Absendung der Erklärung. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178g | 1 | Der VR muss Prämienänderungen unverzüglich den im § definierten Stellen zu melden, die ggf. eine Unterlassung der Prämienänderung verlangen können. Der Anspruch auf Unterlassung gilt 3 Monate. | 3 Monate | Krankenversicherung | Personenversicherung |
178g | 2 | Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien. Bei ausländischen VR ist der Gerichtssprengel des Wohnsitzes des VN zuständig. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178g | 3 | Der Streitwert beträgt maximal EUR 75.000,-. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178h | 1 | Der VR muss den genannten Stellen aus §178g auf Verlangen Einsicht in alle Berechnungsgrundlagen geben. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178h | 2 | Wird die Einsicht verlangt, ist der Fristlauf von 3 Monaten aus § 178g bis zur Einsicht gehemmt. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178i | 1 | Es gilt eine lebenslange Versicherungslaufzeit in der KV. (außer bei kurzfristigen KV; bspw. Reisekrankenversicherungen) | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178i | 2 | Eine Kündigung durch den VR ist nur in der Gruppen-KV und bei Krankengeldversicherungen möglich | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178i | 3 | Eine Kündigung durch den VR ist möglich bei Verletzung von Obliegenheiten (§6), Folgeprämienverzug (§39), Verletzung der Anzeigepflicht (§41). | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178j | Wenn der Vertrag nicht wegen Rücktritt oder Kündigung des VR endet (also durch den VN), können die VP binnen 2 Monate eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes erklären. | 2 Monate | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178k | Nach 3 Jahren kann der VR auch bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht mehr zurücktreten; außer bei arglistiger Verletzung. | 3 Jahre | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178l | Leistungsfreiheit für VR besteht, wenn die VP eine Krankheit bzw. einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der VN vorsätzlich die VP geschädigt, zahlt der VR die Behandlung, regressiert aber beim VN. ("Legalzession" - siehe §67) | Krankenversicherung | Personenversicherung | ||
178m | 1 | Es besteht ein Fortsetzungsrecht für die VP, wenn diese aus einem Gruppenvertrag ausscheidet als Einzelversicherung ohne Wartezeit bzw. Risikoprüfung. Der VR muss die VP auf dieses Recht hinweisen. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178m | 2 | Die Erklärung der VP muss innerhalb 1 Monats ab Ausscheiden aus der Gruppe an den VR erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Hinweis des VR über das Fortsetzungsrecht. | 1 Monat | Krankenversicherung | Personenversicherung |
178m | 3 | Wird das Fortsetzungsrecht genutzt, muss der VR eine Prämie bemessen, die das Eintrittsalter der Gruppen-KV berücksichtigt. (Berücksichtigung der "Altersrückstellung") | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178m | 4 | Kein Fortsetzungsrecht besteht, wenn die VP aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen einer Vertragsverletzung aus der Gruppe ausscheidet. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178m | 5 | §§178g und 178h gelten nicht für Gruppen-KV; Es muss also keine Meldung an die definierten Stellen erfolgen noch muss Einsicht bei Prämienänderungen gegeben werden. Prämienänderungen aufgrund von §178f Abs. 2 gelten wenn dann nur für die VP der jeweiligen Gruppe. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178m | 6 | Der VR muss jede VP in der Gruppe bei Vertragsabschluss auf das Fortsetzungsrecht hinweisen. | Krankenversicherung | Personenversicherung | |
178n | Die §§178a Abs. 2 und 3, §178b Abs. 5 und die §§ 178c bis 178m dürfen nicht zum Nachteil des VN oder der VP abweichen. | Krankenversicherung | Personenversicherung | ||
179 | 1 | Eine Unfallversicherung kann für den VN oder andere Personen abgeschlossen werden. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
179 | 2 | Bei Versicherungen für fremde Rechnung (wenn VP ≠ VN) gelten §§75 bis 79 sinngemäß. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
179 | 3 | Wenn die VP nicht der VN ist, dann muss die VP dem Vertrag zustimmen. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
179 | 4 | Wenn das Verhalten des VN von gesetzlicher Bedeutung ist, gilt dies auch für das Verhalten der VP. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
180 | Wenn eine Kapitalleistung vereinbart wurde, gelten die §§166 bis 168. (LV - Bezugsrecht) | Unfallversicherung | Personenversicherung | ||
181 | 1 | Es gilt Leistungsfreiheit des VR, wenn die VP den Unfall vorsätzlich durch widerrechtliche Handlungen herbeigeführt hat. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
181 | 2 | Wurde ein Unfall durch den Bezugsberechtigten vorsätzlich durch widerrechtliche Handlungen herbeigeführt, hat er kein Bezugsrecht. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
182 | Anzeigepflicht nach Versicherungsfall gilt für den Bezugsberechtigten (auch Dritte) | Unfallversicherung | Personenversicherung | ||
183 | VN hat für Schadenabwendung/-minderung zu sorgen und ggf. die Weisungen des VR zu befolgen, wenn es ihm möglich ist. Vereinbarungen zum Nachteil des VN gelten nicht. | Unfallversicherung | Personenversicherung | ||
184 | 1 | Die Feststellung der körperlichen Unfallfolgen durch einen Sachverständigen, gilt nicht, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage abweicht. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige kein Gutachten erstellen kann oder die Erstellung verzögert. | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
184 | 2 | Bestellung der Sachverständigen erfolgt durch das Gericht. (siehe §64) | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
184 | 3 | Keine Abweichungen von (1) | Unfallversicherung | Personenversicherung | |
185 | Der VR trägt die Kosten für die Ermittlungen/Feststellung des Unfalls sowie für die Bemessung der Leistungspflicht . | Unfallversicherung | Personenversicherung | ||
186 | Das VersVG gilt nicht für Seeversicherungen und Rückversicherungen. | Allgemein | Schlussvorschriften | ||
187 | 1 | Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des VersVG gelten nicht für Transportversicherungen für Güter, Kreditversicherungen und Versicherungen gegen Kursverluste. | Allgemein | Schlussvorschriften | |
187 | 2 | (1) gilt auch für die Schadensversicherung, wenn es sich um eine "laufende Versicherung" handelt. | Allgemein | Schlussvorschriften | |
189 | Wenn in anderen Gesetzen und Verordnungen auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag verwiesen ist, gelten die des Versicherungsvertragsgesetzes 1958. | Allgemein | Schlussvorschriften | ||
190 | Aufhebung div. Vorschriften | Allgemein | Schlussvorschriften | ||
191 | Die Inkrafttretung des VersVG erfolgt 3 Monate nach der Kundmachung. | Allgemein | Schlussvorschriften | ||
191a | 1 | Inkrafttretung von §5a, §§158i bis 158m und §165a sowie §178 Abs. 1 mit Abkommen des EWR | Allgemein | Schlussvorschriften | |
191a | 2 | Für Verträge die vor dem Zeitpunkt lt. (1) abgeschlossen wurden, sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. | Allgemein | Schlussvorschriften | |
191b | 1-5 | Auflistung wann welche Paragraphen inkraft treten | Allgemein | Schlussvorschriften | |
191c | 1-23 | Auflistung wann welche Paragraphen inkraft treten | Allgemein | Schlussvorschriften | |
191d | 1-2 | Auflistung welche Paragraphen wegfallen | Verhältnis zum Recht der EU | Schlussvorschriften | |
192 | Die Vollziehung des VersVG erfolgt durch das BMJ und BMF. | Verhältnis zum Recht der EU | Schlussvorschriften |
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