Quotenvorrecht

Wenn der Versicherer im Zuge einer Schadenabwicklung Ansprüche des Versicherungsnehmers befriedigt, gehen dessen Schadenersatzansprüche auf den Versicherer gem. §67 VersVG über. Es besteht damit eine Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber einem Schadenverursacher.

Das Quotenvorrecht regelt bei einem solchen Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherer, dass ein solcher Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gemacht werden darf. Eine offene Forderung des Versicherungsnehmers hat immer Vorrang gegenüber jener des Versicherers.

Wird ein Schaden des Versicherungsnehmers also nur teilweise durch die Versicherungsleistung des Versicherers gedeckt, behält sich der Versicherungsnehmer, trotz des Forderungsübergangs an den Versicherer, das Recht seine restliche Ersatzforderung einzuklagen.

Für ein Quotenvorrecht, muss es also einen schädigenden Dritten geben und einen Schaden der nicht zur Gänze durch den Versicherer gedeckt ist.

Beispiel:
Neuerrichtungswert eines Gebäudes …. € 750.000
Zeitwert des Gebäudes …………………….. € 350.000
Versicherungssumme ……………………… € 500.000

Ein Schädiger verursacht einen Totalschaden im Ausmaß von € 750.000.

Ablauf:
1. Versicherer leistet lt. Vertrag € 500.000 an den VN
2. VN fordert Ersatz über die Differenz zum Neuerrichtungswert idHv. € 250.000 vom Schädiger
3. Versicherer kann € 100.000 vom Schädiger regressieren

Der Versicherer kann nur noch € 100.000 regressieren, da der Versicherungsnehmer das Vorrecht hat beim Schädiger seine Ersatzforderung zuerst geltend zu machen.

Gut zu wissen!

Wäre der Versicherungsnehmer nicht versichert, kann könnte er nur den Zeitwert einer beschädigten Sache von einem Schädiger einklagen. Aus diesem Grund ist die maximale Regressmöglichkeit des Versicherers mit dem Zeitwert der Sache begrenzt.

Hat der Versicherungsnehmer auch noch offene Forderungen, kann der Versicherer nur die Differenz auf den Zeitwert regressieren.

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