Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine definierte Verhaltensvorgabe für den Versicherungsnehmer, deren Einhaltung zwar nicht einklagbar ist, bei deren Verletzung aber erhebliche Nachteile für den Versicherungsnehmer entstehen können.

Eine Verletzung von Obliegenheiten kann zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall führen und darüber hinaus auch einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag bzw. die Kündigung durch den Versicherer zur Folge haben.

Damit eine Obliegenheitsverletzung zu einer Leistungsfreiheit führen kann, muss dem Versicherungsnehmer diese bekannt sein, bspw. durch die Versicherungsbedingungen, und es muss eine kausale Handlung von ihm gegeben haben, die zur Verletzung geführt hat. Hierbei ist auch der Grad des Verschuldens relevant.

Man unterscheidet zwischen primären Obliegenheiten, die in der Zeit vor Eintritt eines Versicherungsfalles gelten, und sekundären Obliegenheiten, die nach Eintritt eines Versicherungsfalles relevant sind.

Beispiele für primäre Obliegenheiten sind u.a. die Meldung von Gefahrenerhöhungen, Einhaltung von feuerpolizeilichen Vorschriften, die Nutzung von vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, ein Fahrzeug nur mit der erforderlichen Lenkerberechtigung zu lenken etc.

Sekundäre Obliegenheiten sind u.a. die unverzügliche Anzeigepflicht, die Schadenminderungs- und Rettungspflicht, die Pflicht zur Aufklärung des Schadenfalls beizutragen, etc.

Die Einhaltung von Obliegenheiten ist also eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag. In §6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sind die Voraussetzungen für den Erhalt bzw. Einschränkung der Versicherungsleistung infolge Obliegenheitsverletzung geregelt:

  • Wird durch die Obliegenheitsverletzung das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie verändert, tritt eine Leistungsfreiheit nur anteilig ein.
  • Bei Verletzung der Anzeige- bzw. Meldepflicht ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde.
  • Bei einer Gefahrenerhöhung kann der Versicherer nur leistungsfrei sein, wenn eben diese für den Versicherungsfall ursächlich war.
  • Verletzt der Versicherungsnehmer die Pflicht zur Aufklärung eines Versicherungsfalles nicht vorsätzlich bzw. nicht mit der Absicht den Versicherer zu täuschen, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet

Es gibt bei Obliegenheitsverletzungen grundsätzlich keine betraglichen Beschränkungen.
Ausnahme ist die gesetzlich vorgeschriebenen KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier wird bei einem Schadensfall mit Obliegenheitsverletzung die Leistung an den Geschädigten vom Versicherer erbracht und infolge pro Obliegenheitsverletzung € 11.000, bei mehreren Obliegenheitsverletzungen max. € 22.000, vom Versicherungsnehmer regressiert.

Gut zu wissen!

Eine Obliegenheitsverletzung bedeutet also ein Recht zu verlieren, das man hat, wenn man die Obliegenheiten einhält. Einfach gesagt könnte man Obliegenheiten als „Spielregeln“ betrachten.

Obliegenheiten müssen Dir aber bekannt sein, damit Du sie überhaupt einhalten kannst – beachte dazu die Versicherungsbedingungen oder erkundige Dich bei Deiner Beraterin oder Deinem Berater.

Der Versicherer ist tendenziell bestrebt eher Risikoausschlüsse zu formulieren, weil ein Ausschluss auch ohne Dein Verschulden zur Leistungsfreiheit führt.