Rücktritt
Ein Rücktritt bedeutet die rückwirkende Auflösung eines Versicherungsvertrages ab Beginn.
Es wird jener Zustand hergestellt „als ob der Vertrag nie zustande gekommen wäre“. Geleistete Zahlungen und Leistungen sind jeweils zurückzuzahlen.
Es gelten unterschiedliche Rücktrittsrechte für den Versicherungsnehmer, die sowohl im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) als auch für Verbraucher im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt sind.
Der Versicherer hat die Möglichkeit bei Verzug der Erstprämienzahlung sowie bei der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Die wichtigsten Rücktrittsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer sind:
- §1a VersVG Überschreitung der Antragsbindefrist, sofern im Antrag nichts anderes vereinbart wurde / nach 6 Wochen
- §5 VersVG Abweichung der Polizze vom Antrag / binnen 1 Monat ab Polizzenzugang
- §5b VersVG Nichtausfolgung der Vertragskopie und fehlende Belehrung (gilt nicht für Maklergeschäfte) / keine Frist
- §5c VersVG generelles Rücktrittsrecht / binnen 2 Wochen bzw. 4 Wochen bei Lebensversicherungen
- §3 KSchG „Haustürgeschäfte“, wenn Geschäftsanbahnung nicht durch den Kunden (Verbraucher) erfolgte / binnen 2 Wochen
- §3a KSchG Nichteintreten maßgeblicher Umstände, wenn bspw. der Versicherer Informationspflichten verletzt hat / binnen 1 Monat
Beachte, wie auch bei Kündigungen von Verträgen, die Einhaltung der jeweils geltenden Frist. Erklärst Du Deinen Rücktrittswunsch zu spät, besteht keine rechtliche Grundlage dafür.
§ Links zu den Gesetzestexten
- §1a VersVG Antragsbindefrist
- §5 VersVG Abweichung der Polizze vom Antrag
- §5b VersVG Nichtausfolgung der Vertragskopie
- §5c VersVG generelles Rücktrittsrecht
- §3 KSchG Haustürgeschäfte
- §3a KSchG Nichteintreten maßgeblicher Umstände
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