Krankenversicherung (privat)

Eine private Krankenversicherung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, welche „nur“ die medizinische Grundversorgung sicherstellt.

Die Krankenversicherung übernimmt dabei die entstehenden Kosten für notwendige medizinische Behandlungen je Tarif bei stationären Spitalsaufenthalten (Krankenhauskosten-Versicherung/Sonderklasse), im tagesklinischen Bereich (Ambulanter Tarif/Privatarzttarif) oder auch für zahnmedizinische Behandlungen (Zahn-/Zahnarzttarif).
Zusätzlich gibt es auch weitere Versicherungslösungen der privaten Krankenversicherung, wie Krankengeld-Versicherungen, Pflegeversicherungen, Reisekranken-Versicherungen etc.

Verträge der privaten Krankenversicherung werden auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossen. Ausnahme sind Auslandsreisekranken-Versicherungen, die nur für die Dauer einer Auslandsreise gelten.
Ein Kernelement bei der privaten Krankenversicherung ist die lebenslange Versicherungslaufzeit, die vom Versicherer nicht gekündigt werden kann.

Eine ordentliche Kündigung eines laufenden Vertrages der privaten Krankenversicherung durch den Versicherer ist lt. §178i VersVG also ebenso nicht möglich wie Kündigungen infolge eines Versicherungsfalles.
Ausnahmen sind Krankengeld-Versicherungen und Gruppenversicherungs-verträge, wobei bei letzteren ein Fortsetzungsrecht als Einzelversicherung besteht.

Der Versicherer hat aber die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich zu kündigen, wenn die Prämienzahlung ausbleibt, Obliegenheiten verletzt oder bei der Antragserstellung bewusst falsche Angaben gemacht wurden.

Geregelt wird all dies im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) durch die folgenden Bestimmungen:

  • Recht auf Prämienanpassung (§§ 178f, g, h)
  • Kündigungsrecht (§178i)
  • Fortsetzungsrecht (§§178j, m)

Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung beginnt mit dem auf dem Antrag vereinbarten Datum. Üblicherweise ist dies der folgende Monatserste.
Zusätzlich gibt es Wartezeiten, die für bestimmte Behandlungen gelten. Dazu zählt die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten sowie die besondere Wartezeit für Geburt, 9 Monate, sowie für Zahnbehandlungen, in der Regel 6 Monate.
Das bedeutet, dass Leistungsfälle, die während der Wartezeit eintreten, vom Versicherer nicht übernommen werden, es sei denn, dass die Erkrankung nachweislich nach Vertragsabschluss bekannt war. Bei Unfällen werden üblicherweise keine Wartezeiten vereinbart.

Stellt sich im Zuge der Risikoprüfung heraus, dass es bestimmte Vorerkrankungen oder Diagnosen gibt, kann auch eine längere Wartezeit vereinbart werden.

Der Versicherer prüft vor der Polizzenausstellung und der damit verbundenen Vertragsannahme das Risiko, also die versicherte Person, anhand der Gesundheitsfragen, die dem Antrag beigelegt werden bzw. darin enthalten sind. Je nach Bedarf werden auch Befunde, medizinische Berichte sowie die Krankengeschichte in die Risikoprüfung einbezogen.
Das Ergebnis einer solchen Risikoprüfung ist entweder

  • die Annahme lt. Antrag (zu normalen Konditionen)
  • die Annahme mit Prämienzuschlag und/oder Leistungsauschluss für bestimmte Erkrankungen
  • die Ablehnung (z.B. bei nicht versicherbaren Erkrankungen)

Die Versicherungssteuer bei Krankenversicherungsverträgen beträgt 1%.

Gut zu wissen!

Aktuell gibt es in Österreich nur 10 Versicherungsunternehmen, die eine Konzession für die private Krankenversicherung haben. (Stand 2024)

Eine private Krankenversicherung ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, welche „nur“ die medizinische Grundversorgung sicherstellt.

Die Krankenversicherung übernimmt dabei die entstehenden Kosten für notwendige medizinische Behandlungen je Tarif bei stationären Spitalsaufenthalten (Krankenhauskosten-Versicherung/Sonderklasse), im tagesklinischen Bereich (Ambulanter Tarif/Privatarzttarif) oder auch für zahnmedizinische Behandlungen (Zahn-/Zahnarzttarif).
Zusätzlich gibt es auch weitere Versicherungslösungen der privaten Krankenversicherung, wie Krankengeld-Versicherungen, Pflegeversicherungen, Reisekranken-Versicherungen etc.

Verträge der privaten Krankenversicherung werden auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossen. Ausnahme sind Auslandsreisekranken-Versicherungen, die nur für die Dauer einer Auslandsreise gelten.
Ein Kernelement bei der privaten Krankenversicherung ist die lebenslange Versicherungslaufzeit, die vom Versicherer nicht gekündigt werden kann.

Eine ordentliche Kündigung eines laufenden Vertrages der privaten Krankenversicherung durch den Versicherer ist lt. §178i VersVG also ebenso nicht möglich wie Kündigungen infolge eines Versicherungsfalles.
Ausnahmen sind Krankengeld-Versicherungen und Gruppenversicherungs-verträge, wobei bei letzteren ein Fortsetzungsrecht als Einzelversicherung besteht.

Der Versicherer hat aber die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich zu kündigen, wenn die Prämienzahlung ausbleibt, Obliegenheiten verletzt oder bei der Antragserstellung bewusst falsche Angaben gemacht wurden.

Geregelt wird all dies im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) durch die folgenden Bestimmungen:

  • Recht auf Prämienanpassung (§§ 178f, g, h)
  • Kündigungsrecht (§178i)
  • Fortsetzungsrecht (§§178j, m)

Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung beginnt mit dem auf dem Antrag vereinbarten Datum. Üblicherweise ist dies der folgende Monatserste.
Zusätzlich gibt es Wartezeiten, die für bestimmte Behandlungen gelten. Dazu zählt die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten sowie die besondere Wartezeit für Geburt, 9 Monate, sowie für Zahnbehandlungen, in der Regel 6 Monate.
Das bedeutet, dass Leistungsfälle, die während der Wartezeit eintreten, vom Versicherer nicht übernommen werden, es sei denn, dass die Erkrankung nachweislich nach Vertragsabschluss bekannt war. Bei Unfällen werden üblicherweise keine Wartezeiten vereinbart.

Stellt sich im Zuge der Risikoprüfung heraus, dass es bestimmte Vorerkrankungen oder Diagnosen gibt, kann auch eine längere Wartezeit vereinbart werden.

Der Versicherer prüft vor der Polizzenausstellung und der damit verbundenen Vertragsannahme das Risiko, also die versicherte Person, anhand der Gesundheitsfragen, die dem Antrag beigelegt werden bzw. darin enthalten sind. Je nach Bedarf werden auch Befunde, medizinische Berichte sowie die Krankengeschichte in die Risikoprüfung einbezogen.
Das Ergebnis einer solchen Risikoprüfung ist entweder

  • die Annahme lt. Antrag (zu normalen Konditionen)
  • die Annahme mit Prämienzuschlag und/oder Leistungsauschluss für bestimmte Erkrankungen
  • die Ablehnung (z.B. bei nicht versicherbaren Erkrankungen)

Die Versicherungssteuer bei Krankenversicherungsverträgen beträgt 1%.