Ordentliche Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es im Unterschied zu außerordentlichen Kündigungen keiner Begründung.

Versicherungsverträge, bei denen eine bestimmte Laufzeit mit Verlängerungsklausel vereinbart wurde, sowie Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer definierten Frist, von 1 bis 3 Monaten, kündigen.
Man spricht in diesem Fall von einer „Kündigung zum Ablauf“.

Beide Vertragsparteien, also sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer, haben die selbe Kündigungsmöglichkeit. Man spricht von einem „paritätischen Kündigungsrecht“.

Gut zu wissen!

Generell sind bei Vertragskündigungen die geltenden Fristen zu beachten. Kündigungen, die nicht fristgerecht beim Vertragspartner einlangen, sind nicht gültig.