Unterversicherungsverzicht
Bei einem Unterversicherungsverzicht kommt es im Schadenfall zu keiner Leistungskürzung durch den Versicherer, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der Versicherungswert.
Häufig wird ein Verzicht des „Einwands einer Unterversicherung“ bei Eigenheim– und Haushaltsversicherungen im Privatbereich vereinbart. Das ist dann relevant, wenn die Versicherungssumme trotz korrekter Angabe einer Berechnungsgrundlage (meist bebaute Fläche bzw. Wohnnutzfläche) unter dem Versicherungswert liegt.
Voraussetzung für einen solchen Unterversicherungsverzicht ist, dass die Flächen (annähernd) richtig angegeben wurden.
Beispiel:
Der Versicherer fragt im Zuge der Antragserstellung nach der Fläche des Gebäudes um anhand dieser die Versicherungssumme zu ermitteln. Da aber besonders hochwertige Materialien verwendet wurden, ist der Wert des Hauses aber höher als die ermittelte Versicherungssumme.
Ohne Verzicht auf eine Unterversicherung könnte es im Schadenfall zu einer Kürzung der Leistung kommen.
Solche Textierungen sind, sofern es sie gibt, üblicherweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer zu finden.
Um eine Unterversicherung zu vermeiden kannst Du auch eine Vorsorgedeckung, Indexklausel oder eine Erstrisikoversicherung vereinbaren.
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