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Erstrisikoversicherung

Bei Erstrisikoversicherungen, oder auch Versicherungen „auf erstes Risiko“, ist ein Schaden bis zur Höhe der definierten Versicherungssumme gedeckt.
Schäden, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.

Erstrisikoversicherungen haben den Zweck, dass Versicherungswerte von im Schadenfall nicht betroffenen Sachen bei der Entschädigungsprüfung nicht berücksichtigt werden. Dadurch erfolgt eine Schadenabwicklung ohne Berücksichtigung einer eventuell bestehenden Unterversicherung gemäß §56 VersVG.

Eine Versicherung auf erstes Risiko wird häufig für Deckungen bei Inhaltsversicherungen, wie einer Haushalts– oder Betriebseinrichtungsversicherung, für Bargeld, Wertgegenstände oder Nebenkosten angeboten, da man im Schadenfall nur schwer den tatsächlichen Schadenbetrag feststellen kann.

Gut zu wissen!

Im Prinzip sind auch Haftpflicht– und Rechtsschutzversicherungen, sogenannte Passivversicherungen, rechtlich gesehen Erstrisikodeckungen, da es keinen Versicherungswert gibt und somit auch keine Unterversicherung bestehen kann. Leistungsobergrenze ist die zur Verfügung stehende Versicherungssumme.

Video-Erklärung

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§ Link zum Gesetzestext

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Betriebseinrichtungsversicherung, Betriebsgebäudeversicherung, Betriebsversicherung, E, Eigenheimversicherung, Gebäudeversicherung, Gewerbeversicherung, Haushaltsversicherung, Sachversicherung|Neuabschluss

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