Dauerrabatt

Versicherer gewähren bei längeren Laufzeiten, also langfristiger Bindung an Verträge, einen Dauerrabatt.

Der Versicherungsnehmer genießt dadurch einen Prämienvorteil, hat also eine günstigere Prämie, und der Versicherer kann mit einer langfristigen Kundenbindung rechnen.
So verringert sich die Prämienhöhe für einen 10-jährigen Versicherungsvertrag bspw. um 20%.

Bei frühzeitiger Kündigung, also vor dem Ablauf, des Vertrages kann der Versicherer jedoch die anteilige Rückzahlung des gewährten Dauerrabattes verlangen, da der Versicherungsnehmer den Prämienvorteil zu Unrecht erhalten hat.

Solche Rückforderungen sind nur zulässig, wenn der Dauerrabatt deutlich und nachvollziehbar für den Versicherungsnehmer im Antrag beschrieben wurde und die Rückforderung degressiv berechnet wurde.
Zudem darf es keinen Widerspruch zwischen der Berechnung des Rabattes im Antrag und in den maßgeblichen Versicherungsbestimmungen geben. Ist dies nicht gegeben, kann der Versicherer die Rückzahlung des Dauerrabattes nicht fordern. Dies wird auch durch die Urteile OGH 15.10.2003, 7 Ob 146/03a und OGH 23.11.2022, 7 Ob 154/22f bestätigt.

Bei einem Versichererwechsel übernimmt der neue Versicherer üblicherweise zumindest anteilsmäßig eventuelle Dauerrabattforderungen.

Gut zu wissen!

Achte darauf, wenn Du bspw. eine Liegenschaft verkaufst, dass Du mit dem Erwerber vereinbarst, dass dieser Deinen Versicherungsvertrag übernimmt, da anderenfalls Dein Versicherer eine Rückforderung eines gewährten Dauerrabattes bei Dir geltend machen könnte.

Allerdings nur, wenn die Dauerrabatt-Klausel in Deinem Vertrag auch tatsächlich zulässig ist.