Wohnungswechsel
Bei einem Wohnungswechsel nimmt der Versicherungsnehmer in der Regel seine bestehende Haushaltsversicherung mit. Der Versicherungsvertrag wird dann für die neue Wohnung angepasst.
Will der Versicherungsnehmer die bestehende Versicherung nicht für die neue Wohnung übernehmen, so hat er ein außerordentliches Kündigungsrecht, das für den Tag vor dem Umzug gilt. Die Kündigung muss rechtzeitig vor dem Umzugstag beim Versicherer einlangen.
Erfolgt keine bzw. keine rechtzeitige Kündigung, übernimmt der Versicherungsnehmer den bestehenden Versicherungsvertrag. Der Versicherer kann somit nicht mehr gewechselt werden.
Wird bei einem Wohnungswechsel die bestehende Versicherung übernommen, hat das den Vorteil, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten. So werden deckungsfreie Zeiträume vermieden.
Zu beachten ist, dass ein Wohnungswechsel dem Versicherer zu melden ist.
Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§10 VersVG) gelten Schriftstücke, die an die alte Adresse versandt werden als zugestellt. Dies ist vor allem bei Kündigungen durch den Versicherer von Bedeutung.
Sollte die Mitteilung eines Wohnungswechsels bei Deinem Versicherer ausgeblieben sein, kann dies uU. eine Obliegenheitsverletzung darstellen.
Ob nach einem Schaden in so einem Fall grundsätzlich Leistungsfreiheit Deines Versicherers besteht, hängt davon ab ob aus den Vertragsunterlagen bzw. den Bedingungen hervorgeht, welche Folgen die Nichtmeldung des Wohnungswechsels hat.
Du kannst also in Deinen Versicherungsbedingungen nachlesen ob eine ausgebliebene Anzeige des Wohnungswechsels zur Leistungsfreiheit führt. Erfolgt keine derartige Belehrung – also steht in den Bedingungen nichts dazu, besteht Leistungspflicht des Versicherers nach einem Schaden!
Aber auch hier gibt es aber eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn die Wohnungsänderung eine Gefahrenerhöhung darstellt, bspw. wenn das Risiko eines Brandes höher ist.
Beachte, dass, wenn Deine neue Wohnung bspw. größer ist, eine Unterversicherung vorliegen kann.
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