Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung

Eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung deckt Ansprüche Dritter aufgrund reiner Vermögensschäden.
Versichert sind also Ersatzforderungen aufgrund von finanziellen Nachteilen am Vermögen des/der Geschädigten, ohne eines erlittenen Sach‐ oder Personenschadens. Man spricht auch von „reinen Vermögensschäden„.

Bei speziellen Berufsgruppen, wie bspw. Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte etc., ist der Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung obligat für die Erlangung/Aufrechterhaltung von Gewerbeberechtigungen für ihre Tätigkeit.

Anders als bei bspw. Betriebshaftpflicht– oder Privathaftpflichtversicherungen ist bei der Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei einer Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung nicht der Schadenseintritt, sondern der Zeitpunkt des „Verstoßes“, also des ursächlichen Fehlers des Versicherungsnehmers.
Daraus ergibt sich die Problematik, dass Schäden oft viele Jahre später festgestellt werden.

Beispiel:
Der Versicherungsnehmer erhält aufgrund einer Fehlberatung seines Versicherungsberaters vor 6 Jahren keine oder nicht die besprochene Versicherungsleistung. Den dadurch entstandenen finanziellen Schaden fordert er von seinem Berater aufgrund eines „Beratungsfehlers“. 

Gut zu wissen!

Damit ein Schadenfall gedeckt ist, muss der Verstoß während der aufrechten Vertragslaufzeit gesetzt worden sein.

Zu beachten sind die Versicherungsbedingungen vor allem hinsichtlich der sogenannten Nachhaftung, welche für die Meldung eines Schadenfalles nach Vertragsende eine Frist definiert.

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