Quotelung (der Leistung)

Von einer Quotelung spricht man, wenn der Versicherer die Leistung nach einem Versicherungsfall nur anteilig erbringt, also die Ersatzleistung kürzt.

Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Beteiligte Anteil am Schadeneintritt haben, also mehrere Personen oder Firmen dafür verantwortlich sind. Um wieviel die Leistung gekürzt werden kann, ist vom jeweiligen Verschuldensgrad abhängig.

Zu einer Quotelung kann es auch dann kommen, wenn der jeweilige Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung von  Obliegenheiten wegen grober Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer entstanden ist.
Um wieviel die Zahlung des Versicherers gekürzt werden kann, hängt vom Anteil des Mitverschuldens im Einzelfall ab.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet diese Reduktion der Versicherungsleistung, dass er den Schaden nicht zur Gänze bzw. überhaupt nicht ersetzt bekommt.

Immer wenn es um die Verletzung einer Obliegenheit geht, ist die Tatsache relevant, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie verändert wird. Damit ein Versicherer die Leistung kürzen kann, ist der kausale Zusammenhang mit dem Schadenereignis entscheidend.
Im Zweifelsfall hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit einen sogenannten Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen, um die Leistungspflicht des Versicherers aufrecht zu halten.

Gut zu wissen!

Die (anteilige) Leistungsfreiheit ist immer nur bei schuldhaften Verletzungen von Obliegenheiten möglich, was der Versicherer nachzuweisen hat.

Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) unterscheidet sich hier vom deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Der Versicherer ist gemäß dem deutschen VVG bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nur bei Vorsatz völlig leistungsfrei. Im Fall einer groben Fahrlässigkeit wird die Leistung gekürzt, also gequotelt. (§ 28 Abs 2 VVG)

In Österreich steht dem Versicherer, wenn die Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer verschuldet war, auch schon bei leichter Fahrlässigkeit das Recht der Kündigung des Versicherungsvertrages zu. (§ 6 Abs 1 VersVG)
Die Möglichkeit der Quotelung ist im VersVG nicht beschrieben.