Freizügigkeit
Freizügigkeit bedeutet, dass verschiedene Sachen mit ihren Versicherungssummen und Risikoorte in einem Vertrag zusammen gefasst werden und diese versicherten Sachen frei zwischen den definierten Orten verschoben werden können.
Wird die Klausel „Freizügigkeit“ im Versicherungsvertrag vereinbart, muss ein versicherter Betrieb mit mehreren Standorten nicht bei jeder Warenverschiebung die jeweils gültigen Wertesummen erfassen und dem Versicherer melden.
Auch Betriebseinrichtungen oder Warenbestände verschiedener Betriebsstätten können so zusammengefasst werden. Im Schadenfall wird dann ein Summenausgleich durchgeführt.
Dadurch wird das Risiko einer eventuellen Unterversicherung vermieden.
Herangezogen wird der immer Gesamtwert der versicherten Sachen, egal an welchem Risikoort sie sich befinden. Sämtliche Risikoorte sind im Versicherungsvertrag anzuführen.
Beispiel:
Ein Unternehmen der Modebranche, die Fa. A, bei dem Handelswaren mit einem Gesamtwert von € 500.000 vom Hauptlager aufgeteilt in die einzelnen Filialen (B, C, D) gehen und auch untereinander hin und her geschickt werden. Versicherungsnehmer ist A und die Lagerbestände der Filialen werden einzeln im Vertrag erfasst.
In Filiale B werden Waren im Wert von € 150.000 gelagert, Filiale C hält Waren im Wert von € 200.000 und Filiale D im Wert von € 50.000. Im Hauptlager verbleibt ein Warenbestand von € 100.000.Aufgrund dessen, dass die Verkaufszahlen in Filiale D heuer besonders optimistisch eingeschätzt wurden, werden zusätzliche € 50.000 aus dem Lager an D geschickt. Auf Lager liegen somit € 100.000
Wenn es nun aufgrund eines Feuers in Filiale D zu einem Schaden idHv. € 70.000 an den Handelswaren kommt und keine „Freizügigkeit“ vereinbart worden ist, wird der Versicherer feststellen, dass eine Unterversicherung besteht. Anstelle der € 70.000 erhält der Versicherungsnehmer nur € 35.000
‚Hätte der Versicherungsnehmer „Freizügigkeit“ vereinbart, wäre es zu einem Summenausgleich gekommen und der Schaden vollständig bezahlt worden.
Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als der Wert der versicherte(n) Sache(n), spricht man von Unterversicherung, die in §56 VersVG beschrieben ist.
Liegt im Schadenfall eine Unterversicherung vor ist das für Dich mit großen Nachteilen verbunden, da die Entschädigungsleistung geringer ist als der entstandene Schaden. Im Falle eines Totalschadens ist die Versicherungsleistung mit der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und bei einem Teilschaden wird die Leistung des Versicherers verhältnismäßig gekürzt.
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