Teilschaden
Als Teilschaden wir die teilweise Zerstörung bzw. Beschädigung einer versicherten Sache bezeichnet.
Der Versicherer ersetzt in solchen Fällen die Kosten für die Wiederherstellung, also Reparatur, und, wenn dies vereinbart wurde, eventuelle Wertminderungen.
In der Regel werden Reparaturen nicht bezahlt, wenn deren Wert über dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache liegt.
Wichtig ist, dass die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht, da es aufgrund der Regelungen bei Unterversicherung zu einer verminderten Versicherungsleistung kommt.
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