Erwerbsunfähigkeitspension

Die Erwerbsunfähigkeitspension ist eine Eigenpension der gesetzlichen Pensionsversicherung, deren Höhe sich nach dem Stand des Pensionskontos, den Teilgutschriften sowie dem Alter der versicherten Person richtet.

Tritt der Fall einer Erwerbsunfähigkeit, siehe Berufsunfähigkeit, vor Erreichung des 60. Lebensjahres ein, wird die zunächst ermittelte Leistung mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert.

Seit 2014 gilt, sofern die versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dass erst dann Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension gegeben ist, wenn weder Maßnahmen der beruflichen Umschulung noch der Rehabilitation möglich sind.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

  • eine Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
  • Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. zumutbar sind,
  • am Stichtag, also dem Tag des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, ein Anspruch auf eine Alterspension noch nicht gegeben ist
    und
  • die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt sind:
    • vor dem 27. Lebensjahr zumindest 6 Versicherungsmonate
    • ab dem 27. Lebensjahr zumindest 60 Versicherungsmonate (in den letzten 10 Jahren, oder min. 15 Beitragsjahre oder min. 300 Versicherungsmonate)
    • ab dem 50. Lebensjahr wird für jeden weiteren Lebensmonat zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten +1 Monat gerechnet bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten.

Ist aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person eine Erwerbsunfähigkeit auf Dauer absehbar, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Pensionsleistung. Befristete Gewährungen kommen für ab 1964 geborene Personen kaum mehr in Betracht.
Bei Vorliegen einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit, wird abhängig von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen ein Rehabilitations– oder Umschulungsgeld gewährt.

Gut zu wissen!

Der Aufwertungsfaktor für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitspension hängt in erster Linie vom Alter des Pensionsbeziehers ab.
Je jünger der Pensionsbezieher ist, desto höher ist der Faktor für die Aufwertung. Gleiches gilt, wenn der Versicherte vor seinem 60. Lebensjahr stirbt und die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Wiwten– bzw. Witwerpension oder eine Waisenpension haben.

Berechnung des Aufwertungsfaktors:
[Monate bisher] + [Monate bis zum 60. Lj.] (max. 469) / [Monate bisher] = Faktor