Waisenpension

Die Waisenpension ist eine Leistung der Sozialversicherung, genauer gesagt der gesetzlichen  Pensionsversicherung, zur Hinterbliebenenvorsorge.

Sie grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Waisen ausbezahlt, unabhängig ob das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Darüber hinaus, wenn dies beantragt wird, erfolgt eine längere Auszahlung bei Schul- oder Berufsausbildung bis maximal zum 27. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes für deren Dauer.

Die Waisenpension beträgt

  • für ein einfach verwaistes Kind 24% des fiktiven Pensionsanspruches des Verstorbenen
  • für ein doppelt verwaistes Kind 36% des jeweiligen fiktiven Pensionsanspruches der Verstorbenen

Der „fiktive Pensionsanspruch“ entspricht der Höhe einer Berufsunfähigkeitspension und wird mittels Hochrechnung der Werte des Pensionskontos ermittelt.

Wie jede gesetzliche Pensionsleistung ist auch die Auszahlung einer Waisenpension an Voraussetzungen des Verstorbenen geknüpft, sogenannte „Wartezeiten“:

  • 180 Beitragsmonate
    oder
  • 300 Versicherungsmonate
    oder 
  • wenn der Verstorbene unter 50 Jahre alt war, 60 Versicherungsmonate in den letzten 10 Jahren
    oder
  • wenn der Verstorbene über 50 Jahre alt war, zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten monatlich +1 Monat bis maximal 180 Versicherungsmonate.
    Der Rahmenzeitraum von 10 Jahren erhöht sich für jeden Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 30 Jahren.

Sollte der Elternteil vor dem 27. Lebensjahr verstorben sein, gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn mindestens 6 Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden.
Generell keine Wartezeit wird berücksichtigt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Gut zu wissen!

Für den Fall, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten die Wartezeiten für die Hinterbliebenenpension nicht erfüllt wurden, wird eine einmalige Abfindung ausbezahlt, die in der Regel das 6-fache der Bemessungsgrundlage beträgt. (§238 Sozialversicherungsgesetz)
Sollten weniger als 6 Versicherungsmonate vorliegen, beträgt die Abfindung die Summe der vorhandenen Monatsbeitragsgrundlagen. (§242 Sozialversicherungsgesetz)