Umschulungsgeld
Umschulungsgeld wird durch das Arbeitsmarktservice (AMS) ausbezahlt, wenn der gesetzliche Pensionsversicherungsträger feststellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, also eine Umschulung, zumutbar und zweckmäßig sind und an den in Betracht kommenden Umschulungen teilgenommen wird.
Diese Sozialleistung wird der versicherten Person 12x im Jahr zur Sicherung deren Unterhalts für die gesamte Dauer von beruflichen Umschulungen inkl. deren Auswahlzeit steuerfrei ausbezahlt, beginnend ab dem Tag des Bescheides des Pensionsversicherungsträgers, bspw. der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Beantragung muss innerhalb von 4 Wochen ab Bescheidausstellung erfolgen. Verstreicht dieser Zeitraum gebührt das Umschulungsgeld erst ab dem Tag der Beantragung beim AMS.
Die Zahlung des Umschulungsgeldes erfolgt bis zum Abschluss der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen.
Während der Auswahl der Umschulungsmaßnahme erfolgt eine Auszahlung in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Für den Zeitraum der Maßnahme selbst wird dieser Betrag um 22% erhöht.
Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze gestattet. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Anspruch auf Umschulungsgeld.
Bei der Entscheidung ob einer sozialversicherten Person eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, gilt der Grundsatz „gesundheitliche Rehabilitation oder Umschulung vor Pension.“
Das bedeutet, dass eine Berufsunfähigkeitspension nur mehr für Fälle infrage kommt, bei denen weder eine Genesung noch eine Umschulung möglich ist.
Der Rechtsanspruch der versicherten Person auf berufliche Umschulungsmaßnahmen resultiert aus § 253e, § 270 oder § 276e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
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