Rehabilitationsgeld
Rehabilitationsgeld wird durch die zuständige Gebietskrankenkasse ausbezahlt, wenn der gesetzliche Pensionsversicherungsträger feststellt, dass die versicherte Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dauerhaft, zumindest aber 6 Monate vorübergehend berufsunfähig bzw. invalid ist.
Eine eigene Beantragung bei dem Krankenversicherungsträger ist nicht erforderlich, da die Berechnung und Auszahlung von Amtswegen automatisch erfolgt.
Diese Sozialleistung wird der versicherten Person 12x im Jahr für die gesamte Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausbezahlt:
- bis zum 42. Tag des Bezuges 50% der Bemessungsgrundlage
- ab dem 43. Tag des Bezuges 60% der Bemessungsgrundlage
- zumindest aber € 1.000,48 pro Monat für in Österreich lebende Personen (Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, Stand 2021)
Rehabilitationsgeld ist nur teilweise besteuert. 30 Euro pro Tag sind steuerfrei und der übersteigende Betrag wird mit 25% versteuert.
Bezieht eine versicherte Person Rehabilitationsgeld, ist für die betreffenden Jahre zwingend eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen.
Zuverdienste sind während des Bezuges von Rehabilitationsgeld bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gestattet. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt eine Kürzung des Rehabilitationsgeldes. In diesen Fällen wird es mit sämtlichen Einnahmen gemeinsam regulär versteuert.
Bei der Entscheidung ob einer sozialversicherten Person eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, gilt der Grundsatz „gesundheitliche Rehabilitation oder Umschulung vor Pension.“
Das bedeutet, dass eine Berufsunfähigkeitspension nur mehr für Fälle infrage kommt, bei denen weder eine Genesung noch eine Umschulung möglich ist.
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