Berufsunfähigkeit

Als berufsunfähig gilt eine Person, wenn diese zumindest 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfall nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auszuüben, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die gesetzliche Sozialversicherung unterscheidet bei der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zwischen der Berufsunfähigkeitspension bei Angestellten, der Invaliditätspension bei Arbeitern und der Erwerbsunfähigkeitspension bei Selbständigen.

Absichern kann man sich privat gegen die finanziellen Folgen dieses Risikos mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz auch „BU“ genannt, oder mittels entsprechender Zusatzdeckung im Rahmen eines Lebens- oder Unfallversicherungsvertrages.

Gut zu wissen!

Wichtig ist die Unterscheidung bei der Definition des Versicherungsfalles von der gesetzlichen Sozialversicherung und von Privatversicherern. Die gesetzliche Sozialversicherung bezeichnet einen Versicherten als berufsunfähig, wenn sowohl Rehabilitation als auch Umschulungen auf andere Tätigkeiten nicht möglich sind.