Kontrahierungszwang
Der Versicherer muss gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) bestimmte Risiken annehmen. Dies bezeichnet man als Kontrahierungszwang.
Dieser „Annahmezwang“ besteht beispielsweise in der Kfz-Haftpflichtversicherung zur Mindest-Versicherungssumme, wenn ein sogenanntes „notleidendes Risiko“ versichert werden soll.
Eine Ausnahme besteht, wenn gravierende Ablehnungsgründe vorliegen, wie etwa eine arglistige Täuschung oder der Vertrag ist wegen Nichtzahlung der Erstprämie nicht zustande gekommen bzw. wegen Folgeprämienverzug gekündigt worden.
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