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Folgeprämie

Nach der Erstprämie erfolgt die regelmäßige Zahlung der Folgeprämie. Je nach Zahlungsweise wird die vereinbarte Prämie eines Versicherungsvertrages so laufend an den Versicherer entrichtet.

Gerät der Versicherungsnehmer in Folgeprämienverzug, der im §39 VersVG geregelt ist, erhält er eine Mahnung. Lässt der Versicherungsnehmer die in der qualifizierten Mahnung angegebene Frist verstreichen ohne die Prämie zu zahlen, ist der Versicherungsschutz gefährdet.

Sollte die Prämienschuld unter 10% der Jahresprämie, maximal € 60,00 liegen, hat dies noch keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Man spricht von einem „Bagatellverzug“. (§39a VersVG)

Gut zu wissen!

Bei einem Zahlungsverzug kann es passieren, dass der Versicherer geleistete Schadenzahlungen wieder zurückfordert oder eine Leistung im Versicherungsfall abgelehnt wird.

Entscheidend ob der Versicherungsschutz durch den Versicherer aufgehoben wird, ist die Frage ob der Prämienverzug unverschuldet ist.
Solltest Du unverschuldet in Prämienverzug geraten, bspw. aufgrund eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes, der entsprechend belegt werden muss, kannst Du unverzüglich die Prämienschuld begleichen, wenn Dir dies möglich ist und Dein Versicherungsschutz bleibt aufrecht.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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