Versicherungszeiten
Versicherungszeiten, auch Versicherungsmonate genannt, scheinen auf dem Pensionskonto auf und sind nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt.
Versicherungszeiten sind der entscheidende Faktor ob bzw. wann gesetzlicher Pensionsanspruch besteht. Dies gilt für Alterspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen sowie für Hinterbliebenenpensionen, wie Wiwten-/Witwerpensionen oder Waisenpensionen.
Unterschieden werden folgende Versicherungszeiten:
- Zeiten der Erwerbstätigkeit
- Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit
- Zeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung
- Freiwillige Höherversicherung um den künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen
- Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
- Selbstversicherung
- Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes oder naher Angehöriger
- Höherversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
- Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung („Ersatzzeiten“)
- Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Notstandshilfe sowie Umschlungsgeld
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten mit Bezug von Krankengeld, Wochengeld, Übergangsgeld oder Rehabilitationsgeld
- Präsenz-/Zivildienstzeiten.
Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen selbst bzw. aufgrund von Erwerbstätigkeit keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden, die aber von der Sozialversicherung trotzdem berücksichtigt werden, wenn es bspw. um die Voraussetzungen für Pensionsansprüche geht.
Ersatzzeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrags insgesamt pensionserhöhend aus. Der Steigerungsbetrag, ein Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Pension, ist von der Anzahl der für die Bemessung der Pensionsleistung zählenden Versicherungsmonaten abhängig.
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