Nachdeckung

Die Nachdeckung eines Versicherers bedeutet, dass dieser auch nach Beendigung eines Versicherungsvertrages für einen, meist begrenzten, Zeitraum Deckung gewährt.

Dieser Zeitraum ist in den für den jeweiligen Vertrag gültigen Bedingungen definiert. Vor allem bei Rechtschutz– und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen ist eine lange Nachhaftung von großer Bedeutung, da Schäden, die zwar während der aktiven Vertragslaufzeit eingetreten sind, sich erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages manifestieren können. Bei bestimmten Berufsgruppen ist eine unbegrenzte Nachhaftung sogar gesetzlich vorgeschrieben. U.a. gilt dies für Rechtanwälte und Notare.

Wichtig für einen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Nachfrist ist die unverzügliche Meldung des Versicherungsfalles.

Oft wird in diesem Zusammenhang auch von einer „Nachhaftung“ gesprochen, welche das Verhältnis zwischen einem Schadenverursacher und dem Geschädigten beschreibt.
Nachhaftung ist also das Haftungsverhältnis zwischen Schadenverursacher und Geschädigten, wenn der Schädiger, bspw. die betriebliche Tätigkeit bereits aufgegeben hat und erst danach der Schaden bzw. die daraus resultierenden Folgen bekannt werden.
Dieses Haftungsverhältnis besteht unabhängig von einer etwaigen Versicherungsdeckung.

Gut zu wissen!

Gemäß §33 VersVG ist ein Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
Dieser Paragraph beschreibt aber keinen definierten Zeitraum und daher hast Du im Prinzip „unbegrenzt“ auch nach Ablauf einer Nachhaftungszeit aus Deinem bereits stornierten Vertrag Deckung, sofern Du unverzüglich nach Kenntniserlangung dem jeweiligen Versicherer den Schaden meldest.

Im Falle einer zu späten Schadenmeldung kann sich der Versicherer aber auf die Bedingungen berufen.

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