Ablöse
(Schadenablöse) Der Versicherer hat grundsätzlich einen eingetretenen Schaden gemäß des Versicherungsvertrages zu ersetzen und die Kosten der Reparatur zu übernehmen. Bei einer Ablöse wird anstelle der Kosten für die Reparatur eines versicherten Schadens ein Geldbetrag an den Eigentümer der beschädigten Sache, beispielsweise eines Fahrzeuges, ausgezahlt.
In der Regel muss zuvor eine Abfindungserklärung durch den Begünstigen abgegeben werden.
Das ausbezahlte Geld kann, muss aber nicht, verwendet werden um den Schaden selbst zu beheben oder anderswo günstiger reparieren zu lassen.
Beispiel aus dem KFZ-Bereich:
Anstelle der Reparatur in einer Werkstatt entscheidet sich der Versicherungsnehmer dafür einen Parkschaden nicht beheben zu lassen. Er vereinbart mit seinem Versicherer eine Ablöse des Schadens und erhält die vereinbarte Summe. Damit ist der Schadenfall erledigt.
Der Ablösewert, den ein Versicherer auszahlt, ist üblicherweise geringer als die Reparaturkosten einer Fachwerkstätte, da der Versicherer davon ausgeht, dass der Schaden nicht behoben wird und daher lediglich die Differenz zwischen dem Wert vor und nach dem Unfall ersetzt wird. Man spricht von einem „objektiven Minderwert“.
Du kannst, solltest Du die fachmännische Reparatur des Schadens an Deinem Fahrzeug tatsächlich beabsichtigen, von Deinem Versicherer die Ablöse der „fiktiven Reparaturkosten“ verlangen.
Beachte aber, dass der Versicherer infolge einen Beleg fordern kann, ob der Schaden fachmännisch behoben wurde. Solltest Du einen solchen Beleg nicht erbringen können oder die Reparatur deutlich günstiger gewesen sein, kann der Versicherer die Differenz auf seine Zahlung zurückfordern.
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