Objektiver Minderwert
Der objektive Minderwert definiert den Wertverlust eines Fahrzeuges aufgrund eines eingetretenen Schadens.
Der Versicherungsnehmer hat, gemäß seines Versicherungsvertrages, Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Schadenleistungen des Versicherers, die abgelöst werden, fallen in der Regel aber geringer aus als die Kostenvoranschläge von Fachwerkstätten. Grund ist, dass der Versicherer davon ausgeht, dass diese Schäden nicht behoben werden.
Festgelegt werden Ablösebeträge mit Hilfe der anerkannten Berechnungsmethode des „objektiven Minderwerts“.
Mittels Differenzrechnung wird ein Vergleich des Fahrzeugwertes vor und nach einem Schadenereignis erstellt, der für die Abwicklung durch den Versicherer Bedeutung hat, wenn ein Schaden nicht durch eine Fachwerkstätte behoben wird; also abgelöst werden soll.
Zu unterscheiden ist ob es sich um einen Teil- oder Totalschaden handelt.
Im Falle eines Teilschadens wird die Differenz kalkuliert zwischen dem Fahrzeugwert vor und nach Schadeneintritt. Bei Totalschäden die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wrackwert zum Händlereinkaufspreis.
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