Quotenvorrecht
Quotenvorrecht bedeutet, dass eine Forderung des Versicherungsnehmers gegen einen Schadenverursacher grundsätzlich Vorrang gegenüber jener des Versicherers hat.
Wenn der Versicherer im Zuge einer Schadenabwicklung Ansprüche des Versicherungsnehmers befriedigt, also eine Leistung erbringt, gehen dessen Schadenersatzansprüche auf den Versicherer über. Das ist in §67 VersVG geregelt.
Es besteht damit eine Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber einem Schadenverursacher. Der Versicherer kann also eine von ihm geleistete Zahlung vom Verursacher wieder einfordern.
Das Quotenvorrecht regelt bei einem solchen Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherer, dass ein solcher Forderungsübergang nicht nachteilig für den Versicherungsnehmer sein darf.
Eine offene Forderung des Versicherungsnehmers gegen einen Schadenverursacher hat damit immer Vorrang gegenüber jener des Versicherers.
Wird ein Schaden des Versicherungsnehmers also nur teilweise durch die Versicherungsleistung des Versicherers abgedeckt, behält sich der Versicherungsnehmer, trotz des Forderungsübergangs an den Versicherer, das Recht seine restliche Ersatzforderung einzuklagen.
Für ein Quotenvorrecht, muss es also einen schädigenden Dritten geben und einen Schaden der nicht zur Gänze durch den Versicherer gedeckt ist.
Beispiel:
Neuerrichtungswert eines Gebäudes …. € 750.000
Zeitwert des Gebäudes …………………….. € 350.000
Versicherungssumme ……………………… € 500.000Ein Schädiger verursacht einen Totalschaden im Ausmaß von € 750.000.
Ablauf:
1. Versicherer leistet lt. Vertrag € 500.000 an den VN
2. VN fordert Ersatz über die Differenz zum Neuerrichtungswert idHv. € 250.000 vom Schädiger
3. Versicherer kann € 100.000 vom Schädiger regressierenDer Versicherer kann nur noch € 100.000 regressieren, da der Versicherungsnehmer das Vorrecht hat beim Schädiger seine Ersatzforderung zuerst geltend zu machen.
Wäre der Versicherungsnehmer überhaupt nicht versichert, dann könnte er lediglich den Zeitwert einer beschädigten Sache von einem Schädiger einklagen. Aus diesem Grund ist die maximale Regressmöglichkeit des Versicherers mit dem Zeitwert der Sache begrenzt.
Hat der Versicherungsnehmer auch noch offene Forderungen, kann der Versicherer nur die Differenz auf den Zeitwert regressieren.
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