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Selbstmord

Selbstmord (=Suizid) ist das Beenden des eigenen Lebens durch eine bewusste eigenhändig ausgeführte Handlung.

Bei einem Selbstmord der versicherten Person, leistet der Versicherer grundsätzlich nicht, wenn dieser innerhalb der ersten 3 Jahre nach Vertragsabschluss der Lebensversicherung erfolgt.
Bei Er- und Ablebensversicherungen würde bei Selbstmord in den ersten Jahren ausschließlich das bis dahin angesammelte Kapital, also der Rückkaufswert, zur Auszahlung kommen.

Ist das eigenverursachte Ableben der versicherten Person auf eine krankhafte Störung des geistigen Zustandes zurückzuführen, spricht man auch von „Selbsttötung“. In diesem Fall, wenn der abnorme geistige Zustand belegbar ist, besteht voller Versicherungsschutz.

Gut zu wissen!

Mit dem Versicherer kann bei Vertragsabschluss mittels „Unanfechtbarkeitsklausel“ vereinbart werden, dass trotz Selbstmord der versicherten Person die volle Versicherungssumme ausbezahlt wird.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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Lebensversicherung, Personenversicherung, S

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