Unanfechtbarkeitsklausel
Mit dem Versicherer kann bei Vertragsabschluss mittels Unanfechtbarkeitsklausel vereinbart werden, dass trotz Selbstmord der versicherten Person oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten die volle Versicherungssumme ausgezahlt wird.
Diese Klausel ist eine prämienpflichtige Vereinbarung und wird in der Regel für eine finanzierende Bank bei Lebensversicherungen angewandt, die als Besicherung verwendet werden.
Bei einem Selbstmord innerhalb der ersten 3 Jahre, der in einem Zustand begangen wird, welcher auf Unzurechenbarkeit zurückzuführen ist, erbringt der Versicherer auch ohne vereinbarte Unanfechtbarkeitsklausel die volle Leistung.
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