Rückwärtsdeckung

Rückwärtsdeckung bedeutet, dass Versicherungsschutz besteht, wenn während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages und innerhalb einer bestimmten Nachmeldefrist der Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden, die vor Vertragsbeginn begangen wurde.

Solche Klauseln werden nur bei speziellen Versicherungen, wie bspw. Rechtsschutz– und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen, vereinbart und bieten somit Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, deren Ursache vor dem Vertragsabschluss liegt.

Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Schadenfall bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war.

Gut zu wissen!

Bei einem Versichererwechsel ist darauf zu achten, dass kein „Deckungsloch“ entsteht.