Präklusion
Der Verlust von rechtlichen Ansprüchen wird als Präklusion bezeichnet.
In der Regel ist dies der Fall, wenn Rechtshandlungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden.
Diese Fristen können aufgrund gesetzlicher Grundlagen (bspw. §12 VersVG Abs. 2 – „Qualifizierte Ablehnung“) oder auch durch richterliche Entscheide sowie behördlichen Vorgaben definiert sein.
Gemäß §12 VersVG kann der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag 3 Jahre lang geltend machen. Danach verjähren diese.
Hat der Versicherer eine Versicherungsleistung qualifiziert abgelehnt, gilt anstelle der Verjährungsfrist die Präklusionsfrist von 1 Jahr.
Danach können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
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