Motorbezogene Versicherungssteuer
Für im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge, wie PKW und Kombi, Krafträder und alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 T, ist die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.
Seit 1993 wird diese Steuer von den Versicherern eingehoben und an das Finanzamt abgeführt.
Für die Abführung der motorbezogenen Versicherungssteuer an das Finanzamt haftet grundsätzlich der Versicherer – er ist also dafür verantwortlich. Seine Haftung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie nicht bezahlt und der Versicherer gemäß §38 VersVG vom Vertrag zurücktritt oder gemäß §39 VersVG eine Frist zur Zahlung aufgrund Folgeprämienverzug bestimmt hat.
Als Berechnungsgrundlage dienen die Motorleistung (kW/PS) bzw. der Hubraum (ccm³) des Fahrzeuges sowie ab 01.10.2020 der auch CO²-Ausstoß.
Bis zum 01.10.2020 fiel ein Unterjährigkeitszuschlag aufgrund der Zahlweise (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljährlicher, 10% bei monatlicher Zahlweise) an. Seit dem 01.10.2020 gibt es den Unterjährigkeitszuschlag nicht mehr.
Bestimmte Fahrzeuge können von der Entrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit werden, wie bspw. Fahrzeuge für Körperbehinderte, Diplomatenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Elektroantrieb, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Mietwagen oder Taxis, Rettungs-, Feuerwehr- sowie Krankenwagen.
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