Kraftloserklärung
Von einer Kraftloserklärung spricht man, wenn Wertpapiere oder eine Urkunde, wie bspw. die Polizze einer Lebensversicherung, abhanden gekommen ist oder vernichtet wurde und man diese für ungültig erklärt.
Bei einem Verlust oder der Zerstörung muss also gehandelt werden, da die abhandengekommene Urkunde trotzdem ihre Gültigkeit behält.
Relevant ist dies besonders wenn es um die Leistungspflicht des Versicherers aus einer Lebensversicherung geht und man die Originalpolizze nicht mehr hat.
Beispiel:
Bei einer Lebensversicherung wurde als Bezugsberechtigter der „Überbringer der Polizze“ vereinbart. Die Polizze ist allerdings in Verlust geraten und muss nun für ungültig erklärt werden, damit der Versicherer eine Ersatzpolizze ausstellen kann, die im Leistungsfall für eine Auszahlung erforderlich ist.
Sollte nach einer erfolgten Kraftloserklärung die alte Urkunde doch wieder auftauchen, hat sie keine rechtliche Wirkung mehr.
In Österreich regelt das Kraftloserklärungsgesetz 1951 diese Thematik.
Das Versicherungsvertragsgesetz (§3 VersVG) regelt zudem, dass Du als Versicherungsnehmer:in eine Ersatzpolizze von Deinem Versicherer verlangen kannst. Aber auch hier wird, abhängig vom Versicherungsvertrag, die Kraftloserklärung als Voraussetzung erwähnt.
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