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Geschädigte Dritte

In der Regel spricht man von „geschädigten Dritten“ in der Haftpflichtversicherung.
Es handelt sich um Personen, die gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherer Ersatzforderungen geltend machen aufgrund eines Schadenfalles.

„Dritte“ stehen außerhalb des Versicherungsvertrages, sind also weder Versicherer noch Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person.

Eine Entschädigungsleistung wird, sofern der Versicherungsnehmer als Schädiger einen gedeckten Haftpflichtschaden verursacht hat, vom Versicherer des Schädigers im Rahmen der Versicherungssumme dessen Haftpflichtversicherungs-Vertrages ausbezahlt.

Gut zu wissen!

Ein Rechtsanspruch des Geschädigten auf die Leistung des Versicherers existiert nicht, außer in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch das sogenannte „direkte Klagerecht“.

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Allgemein, G, Haftpflichtversicherung, KFZ-Versicherung|Schaden-/Versicherungsfall

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