Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein unbekannter Täter in die (versperrten) versicherten Räume nach Überwindung eines Hindernisses eindringt, einsteigt, sich einschleicht oder sich mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln Zutritt verschafft.
In der Einbruchdiebstahlversicherung sind Sachschäden durch versuchten und vollbrachten Einbruchdiebstahl gedeckt.
Auch das Eindringen mit richtigen Schlüsseln, die sich der Täter durch Beraubung oder Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten angeeignet hat, ist versichert.
Eine Deckung für Schäden aufgrund von Vandalismus, also der mut-/böswilligen Zerstörung von Sachen, im Zuge eines Einbruchdiebstahls ist im Rahmen der Haushaltsversicherung mitversichert und kann bei Betriebsversicherungen als Deckung in den Vertrag eingeschlossen werden.
Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung gelten in der Regel summenmäßige Begrenzungen für bestimmte Wertsachen, wie Bargeld, Schmuck, Wertpapiere etc.
Damit es im Schadenfall zu keinen Problemen kommt, sind, wie bei sämtlichen Versicherungsverträgen, spezielle Obliegenheiten einzuhalten. Grundsätzliche Vorgaben bei der Einbruchdiebstahlversicherung sind die versicherten Räumlichkeiten zu versperren, wenn sie verlassen werden, sowie sämtliche vereinbarte Sicherungsmaßnahmen, wie Alarmanlagen oder einen mechanischen Außenschutz, zu nutzen. Auch die Fenster und Terrassentüren sind bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.
Gegenstände, die einen unbefugten Zutritt erleichtern sind entsprechend zu sichern oder unzugänglich aufzubewahren. Dies wäre bspw. eine Leiter, die hinter dem Haus liegt und zum Einbruch benutzt werden könnte.
Es besteht die Pflicht den Versicherer darüber zu informieren, wenn es Umstände gibt, die von Dauer sind und die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchdiebstahls erhöhen. Man spricht dabei von einer sogenannten „Gefahrenerhöhung„.
Dies wäre bspw. der Fall, wenn bei dem Gebäude, in dem sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, im Zuge von länger andauernden Renovierungsarbeiten ein Baugerüst errichtet wird und dadurch ein Einbruchdiebstahl in den oberen Etagen erleichtert werden würde.
Bei Verletzung bzw. Missachtung von Obliegenheiten, kann es zur Leistungsfreiheit des Versicherers kommen.
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