Amtshaftpflicht-Versicherung

Eine Amtshaftpflicht-Versicherung deckt Regressforderungen des Dienstgebers gegen die versicherte Person wegen eines verursachten Sach- oder Personenschadens an einem Dritten ab, der im Zuge der Dienstausübung grob fahrlässig entstanden ist.

Die entstehende Haftung in diesem Fall beruht auf dem Amtshaftungsgesetz (AHG) und besagt, dass der Staat als Rechtsträger für die entstandene Schäden aufkommen muss. Infolge kann aber bei dem Verursacher bzw. der Verursacherin regressiert werden.

Der bzw. die Geschädigte ist also eine andere Person, die gegen den Rechtsträger Ersatzansprüche richtet, weil dessen DienstnehmerIn ihn bzw. sie geschädigt hat. Infolge regressiert der Rechtsträger bei seinen Bediensteten.

Gut zu wissen!

Die handelnde Person muss in Vollziehung der Gesetze tätig sein als der Schaden passiert ist. Ansonsten besteht keine Amtshaftung und ist der Verursacher bzw. die Verursacherin persönlich haftbar.

Häufig wird eine kombinierte Deckung angeboten; die Amts- & Organhaftpflichtversicherung