Abstrakte Verweisbarkeit

Kommt es zu einem Versicherungsfall und die betroffene Person kann ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, bedeutet eine abstrakte Verweisbarkeit, dass es keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn theoretisch ein anderer Beruf ausgeübt werden könnte.

Relevant ist alleine der Umstand, dass man eine andere berufliche Tätigkeit ausüben kann – egal ob dies tatsächlich der Fall ist.
Dies ist bei also der Vertragsgestaltung einer Berufsunfähigkeits-versicherungen ein wichtiges Thema.

Beispiel:
Herr A kann aus gesundheitlichen Gründen seinem Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen. Er könnte aber einer Bürotätigkeit nachgehen.

Gilt die abstrakte Verweisbarkeit, erhält er in diesem Beispiel keine Leistung aus seiner Berufsunfähigkeits-versicherung.

Die gesetzliche Sozialversicherung agiert (vorsichtig gesagt) ähnlich.
Es gilt zuerst die Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitations-maßnahmen wieder herzustellen und, sollte dies nicht möglich sein, durch eine Umschulung die Eignung für einen anderen Beruf zu schaffen. Auch dann ist es nicht relevant ob der „neue Beruf“ tatsächlich ausgeübt wird. Es genügt die theoretische Möglichkeit.

Für bestimmte Berufsgruppen (idR. „Meisterberufe“) gibt es aber einen sogenannten Berufsschutz, der gewährleistet, dass nur innerhalb der gleichen Berufsgruppe verwiesen werden kann.

Gut zu wissen!

Neben der abstrakten Verweisbarkeit gibt es noch eine sogenannte konkrete Verweisbarkeit, die in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt sein kann.