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Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht gilt für den Versicherungsnehmer sowohl bei Abschluss, während der Antragsprüfungsphase und der Vertragslaufzeit sowie im Schadenfall.

  • Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer gemäß §16 VersVG verpflichtet, dem Versicherer alle risikorelevanten Informationen, die zur Einschätzung eines Risikos erheblich sind, mitzuteilen. Man spricht von der sogenannten „vorvertraglichen Anzeigepflicht“.
    Wird diese vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann es, wie auch bei Verletzung anderer Obliegenheiten, zur Leistungsfreiheit im Schadenfall kommen.
  • Während der Laufzeit des Vertrages besteht die Verpflichtung den Versicherer über alle Gefahrenerhöhungen zu informieren, die von Dauer sind, wie bspw. das Entfernen von beschriebenen Sicherungseinrichtungen oder die Verlegung des Wohnsitzes.
  • Bei einem Schadenfall bestehen für den Versicherungsnehmer neben der Anzeige- und Auskunftsverpflichtung auch die Rettungs– und Schadenminderungspflicht.

Gut zu wissen!

Beachte, dass die Meldung eines Schadenfalls bei Deinem Versicherer unverzüglich erfolgen sollte, da er wegen einer verspäteten Anzeige leistungsfrei bleiben kann.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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