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Wiederherstellungsklausel

Eine Wiederherstellungsklausel regelt, dass der Versicherer nach einem Schaden an einem Gebäude nur Leistung erbringen muss, wenn sichergestellt wird, dass die Entschädigungszahlung an den Versicherungsnehmer dazu verwendet wird das beschädigte Gebäude wieder zu errichten bzw. instand zu setzen.

Es gibt also nur Leistung, wenn das beschädigte oder zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird.

Unterschieden wird zwischen „einfachen“ und „strengen“ Wiederherstellungsklauseln.

  • Einfache Wiederherstellungsklauseln schützen einen Hypothekargläubiger indem sie verhindern, dass Entschädigungszahlungen an den Versicherungsnehmer nicht für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendet werden. In der Regel werden Leistungen erst nach Beleg des Baufortschrittes ausbezahlt.
  • Strenge Wiederherstellungsklauseln sehen zudem einen bestimmten Zeitraum vor, in welchem die Wiedererrichtung passieren muss.

Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§§ 97–102 VersVG) sind solche Vereinbarungen im Versicherungsvertrag zulässig.

Gut zu wissen!

Abhängig von den geltenden Bedingungen Deines Versicherers kann auch der Ort für die Wiedererrichtung bestimmt sein. Dies kann zu Problemen führen, wenn bspw. aufgrund baubehördlicher Auflagen die Errichtung an der gleichen Stelle nicht mehr genehmigt wird.

Achte darauf, dass in der Textierung der Wiederherstellungsklausel eine Wiedererrichtung des Gebäudes in bestimmten Fällen auch abseits des ursprünglichen Risikoortes vorgesehen wird. Bspw. in ganz Österreich.

Es ist grundsätzlich ratsam, dass Du möglichst rasch mit einer Wiederherstellung nach einem Schaden beginnst und Aufträge dafür an die jeweiligen Professionisten erteilst.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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Betriebsgebäudeversicherung, Eigenheimversicherung, Gebäudeversicherung, Sachversicherung, W|Schaden-/Versicherungsfall

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