Verpflegskostenbeitrag
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für die Sozialversicherten die Kosten für medizinisch erforderliche stationäre Krankenhausbehandlungen, wenn es eine Krankheit erforderlich macht, abzüglich eines Verpflegskostenbeitrages.
2022 beträgt der Kostenbeitrag für Versicherte EUR 13,00 pro Tag und muss maximal für 25 Tage bei Spitalsbehandlungen bezahlt werden. Ab dem 26. Tag in stationärer Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse entfällt der Kostenbeitrag.
Bei mitversicherten Angehörigen variiert es zwischen EUR 22,30 und EUR 24,70 an maximal 28 Tagen.
Patienten einer Krankenheilanstalt auf der allgemeinen Gebührenklasse müssen für also maximal bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr einen täglichen Kostenbeitrag leisten. Ab dem 29. Tag entfällt der Kostenbeitrag.
Beispiel:
Frau A muss aufgrund einer medizinischen Behandlung mehrere Tage stationär in ein Wiener Krankenhaus aufgenommen werden. Sie verbringt 15 Tage in einem Zimmer auf der allgemeinen Gebührenklasse.
Die Kosten der Behandlung wurden von der ÖGK übernommen. Frau A hat lediglich den Verpflegskostenanteil idHv. € 195,00 zu leisten.
Der Verpflegskostenbeitrag muss nicht geleistet werden:
- wenn für die versicherte Person eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt
- bei stationären Aufenthalten zum Zweck einer Organspende
- bei Entbindung
- für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bei besonders sozial schutzbedürftigen Personen
Ab dem 29. Tag im Krankenhaus werden die Kosten zur Gänze vom zuständigen Krankenversicherungsträger übernommen. Du musst also nur für maximal 28 Tage den Kostenbeitrag leisten.
Solltest Du eine private Krankenversicherung haben und Du Dich auf Sonderklasse behandeln lassen, musst Du keinen Verpflegskostenbeitrag zahlen. Lässt Du Dich, obwohl Du Anspruch auf eine Sonderklassebehandlung hast, auf der allgemeinen Gebührenklasse behandeln, steht Dir in der Regel ein Ersatztagegeld zu mit dem Du auch den Verpflegskostenbeitrag der allgemeinen Gebührenklasse einfach abdecken kannst.
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