Spartentrennung

Seit 1994 gilt das Gebot der Spartentrennung (§7 Abs. 3 VAG) für Neubeantragungen von Konzessionen.

Das bedeutet, dass ein gleichzeitiges Betreiben des Zweiges Lebensversicherung und der Zweige der Nicht-Lebensversicherung (ausgenommen Unfall-, Kranken- und Rückversicherung) einander ausschließen.

Konzessionen, die davor ausgegeben wurden, behalten ihre Gültigkeit. Der Versicherer hat allerdings für eine Verwaltungstrennung zu sorgen um ein „verschieben“ von Vermögen unter den Zweigen zu verhindern.

Beispiel:
Ein Lebensversicherer, der aktuell die Konzession für den Betrieb der Lebensversicherung hat, möchte nun auch Haushaltsversicherungen anbieten.

  1. Ist der Versicherungszweig „Haushaltsversicherung“ nicht als Konzession zu haben, da es Konzessionen für die einzelnen Sachsparten (Feuer, Elementarschäden,…) gibt
  2. Da die Konzession für den Betrieb von Nicht-Lebensversicherungen wegen der Spartentrennung nicht an den Lebensversicherer vergeben wird, muss dieser dafür eine eigenes Unternehmen gründen.