Verpflegskostenbeitrag
Der Verpflegskostenbeitrag ist jener Betrag, der zu leisten ist, wenn man stationär in einem Spital aufgenommen wird.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für die Sozialversicherten die Kosten für medizinisch erforderliche stationäre Krankenhausbehandlungen, wenn es eine Krankheit erforderlich macht, abzüglich des Verpflegskostenbeitrages.
Patienten einer Krankenheilanstalt auf der allgemeinen Gebührenklasse müssen für also maximal bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr einen täglichen Kostenbeitrag leisten. Ab dem 29. Tag entfällt der Kostenbeitrag, da die Sozialversicherung die Kosten dann zur Gänze trägt.
Beispiel:
Frau A muss aufgrund einer medizinischen Behandlung mehrere Tage stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Sie verbringt 15 Tage auf der allgemeinen Gebührenklasse.
Die Kosten der Behandlung wurden von der ÖGK übernommen. Frau A hat lediglich den Verpflegskostenanteil idHv. € 195,00 zu leisten.
Der Verpflegskostenbeitrag muss nicht geleistet werden:
- wenn für die versicherte Person eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt
- bei stationären Aufenthalten zum Zweck einer Organspende
- bei Entbindung
- für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bei besonders sozial schutzbedürftigen Personen
Ab dem 29. Tag im Krankenhaus werden die Kosten zur Gänze vom zuständigen Krankenversicherungsträger übernommen. Du musst also nur für maximal 28 Tage den Kostenbeitrag leisten.
2026 beträgt der Kostenbeitrag für Versicherte, abhängig vom Bundesland, zwischen rd. EUR 12 und EUR 16 pro Tag.
Solltest Du eine private Krankenversicherung haben und Du Dich auf Sonderklasse behandeln lassen, musst Du keinen Verpflegskostenbeitrag zahlen. Lässt Du Dich, obwohl Du Anspruch auf eine Sonderklassebehandlung hast, auf der allgemeinen Gebührenklasse behandeln, steht Dir in der Regel ein Ersatztagegeld aus Deiner Sonderklasseversicherung zu mit dem Du bspw. den Verpflegskostenbeitrag der allgemeinen Gebührenklasse einfach abdecken kannst.
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