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Schwarzfahrt

Von einer Schwarzfahrt spricht man im Rahmen einer KFZ-Versicherung, wenn man ohne Willen des Halters mit dessen Fahrzeug fährt bzw. dieses benützt.
Der Fahrzeuglenker ist bei einer Schwarzfahrt also ohne Erlaubnis des Fahrzeugbesitzers unterwegs.

In den Versicherungsbedingungen der KFZ-Haftpflichtversicherung sind Schwarzfahrten idR. nicht gedeckt. Es handelt sich dabei um einen Ausschluss.

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Der Begriff „Schwarzfahrt“ ist im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) nicht konkret erwähnt. Das Gesetz umschreibt ihn mit der „unbefugten Benutzung des Kfz“.

Man unterscheidet zwischen „echten“ und „unechten“ Schwarzfahrten:

  • Echte Schwarzfahrt
    Bei echten Schwarzfahrten wird das Fahrzeug, trotz getroffener Sicherungen (bspw. Absperren) von einem Unbefugten in Betrieb genommen.
    Es besteht keine Deckung durch eine KFZ-Haftpflicht-versicherung für Schäden im Rahmen einer echten Schwarzfahrt, da auch der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs nicht für die entstandenen Schäden aufkommen muss – es haften die Lenker bzw. Lenkerinnen.

    Beispiel:
    Bei einem Einbruchdiebstahl in die Wohnung von Frau U wird auch der Schlüssel ihres Autos und damit das Auto selbst mitgenommen. Bei der Fahrt mit dem entwendeten Auto wird damit ein Unfall mit einem anderen Fahrzeug inkl. Personenschaden verursacht.

  • Unechte Schwarzfahrt
    Bei unechten Schwarzfahrten, auch „ermöglichte Schwarzfahrt“ genannt, wird das Fahrzeug von Unbefugten in Betrieb genommen, weil dies durch den Halter bzw. die Halterin schuldhaft (!) ermöglicht wurde; bspw. weil die Autoschlüssel nicht sicher verwahrt waren oder das Fahrzeug nicht versperrt wurde.

    Es besteht grs. Deckung durch eine KFZ-Haftpflicht-versicherung für Schäden im Rahmen einer unechten Schwarzfahrt, da der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs für entstandene Schäden aufkommen muss.

    Beispiel:
    Nach dem Einkauf will Herr K den Parkplatz eines Supermarktes wieder verlassen und beginnt mit dem Ausparken. Dabei fällt ihm ein, dass er sich noch Zigaretten mitnehmen wollte und hält neben dem Automaten. Die Schlüssel verbleiben im Auto, das für den kurzen Halt auch nicht versperrt wurde. Es kommt, was kommen musste – der minderjährige P steigt in das Fahrzeug und fährt damit davon. 2 Ecken weiter verursacht er einen Unfall.

Gut zu wissen!

Ob im Falle eines Unfalls die KFZ-Haftpflichtversicherung bei einer Schwarzfahrt für Schäden leistet, hängt von der Frage ab, ob die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht wurde oder nicht.

Relevant ist also die Frage, wie der Lenker dazugekommen ist, das Fahrzeug zu nutzen.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext (§6 EKGH)

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KFZ-Versicherung, S

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