Pensionssplitting

Durch Pensionssplitting soll ein durch die Kindererziehung entstehender finanzieller Verlust bei der gesetzliche Pension zumindest teilweise reduziert werden.

Für die Kindererziehungszeiten können die Eltern freiwillig vereinbaren, dass der Erwerbstätige von beiden Teile seiner Gutschriften auf seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto der bzw. des Erziehenden überträgt.

Damit Pensionssplitting möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • maximal 50% der Teilgutschriften aus der Erwerbstätigkeit sind übertragbar (nicht bei Bezug des Arbeitslosengeldes)
  • maximal bis zur Höchstbemessungsgrundlage
  • es können nur Teilgutschriften vom Geburtsjahr bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes gesplittet werden
  • insgesamt bis zu 14 Kalenderjahre
  • die Antragstellung muss bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erfolgt sein
    (bei mehreren Kindern bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes)
  • kein Elternteil bezieht bereits eine gesetzliche Pension

Gut zu wissen!

Die Übertragung von Teilen der Pensionskontogutschriften ist unwiderruflich!