Freiwillige Zukunftssicherung
Nach §3 (1) Z 15a Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber für ihre Mitarbeitern jährlich bis zu € 300,00 steuerfrei für Zwecke der Zukunftssicherung zuwenden.
Dabei ist das Unternehmen der Versicherungsnehmer sowie Prämienzahler. Der Arbeitnehmer scheint als versicherte Person auf und ist direkt Begünstigter aus dem Vertrag. Solche Prämien sind für Unternehmen abzugsfähig und für den Dienstnehmer steuerfrei.
Die freiwillige Zukunftssicherung kann in Form einer Lebens-, Unfall– oder Krankenversicherung erfolgen und gehört den Begünstigten. Man spricht dabei von einer „sofortigen Unverfallbarkeit“ der Ansprüche.
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